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    16.03.2026

    Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen


    Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen und militärische Konflikte können Reisen unerwartet unterbrechen und Betroffene vor schwierige Fragen stellen: Wer trägt meine Kosten für eine verlängerte Zeit in der Unterkunft? Welche Rechte habe ich gegenüber Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern? Und welche Auswirkungen ergeben sich für mein Arbeitsverhältnis? Gerade in Ausnahmesituationen ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Hierzu soll dieser Beitrag einen ersten Überblick schaffen.

    I. Arbeitsrechtliche Aspekte

    1. Arbeitsrecht im Ausnahmezustand: Keine Rückreise – kein Lohn?

    Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten haben dazu geführt, dass viele Reisende nach Aufenthalten in Dubai und anderen Regionen der Vereinigten Arabischen Emirate unerwartet nicht nach Deutschland zurückkehren können. Dies wirft arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Zeiten der verhinderten Arbeitsaufnahme. Nach der geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich und zudem rechtzeitig erbracht wird. Wegen des (meist) festen Zeitbezugs der zu erbringenden Arbeitsleistung kann diese nach Zeitablauf nicht mehr nachgeholt werden. Es handelt sich um eine sog. absolute Fixschuld. Bleibt die Arbeitsleistung aus, entfällt auch die Vergütungspflicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

    Das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Arbeitnehmer (sog. Wegerisiko). Auch Flugausfälle oder Reisebeschränkungen aufgrund einer allgemein angespannten Sicherheitslage zählen zum Wegerisiko und gehören nicht zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zudem findet § 616 BGB, der in engen Grenzen eine Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehenden, in der Person liegenden, unverschuldeten Hinderungsgründen vorsieht, in derartigen Fällen keine Anwendung. Denn eine großflächige Gefahrenlage begründet keine individuelle, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht daher nicht.

    2. Verspätete Rückkehr – drohen Abmahnung oder sogar Kündigung?

    Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub aufgrund des Ausbruchs einer Krisensituation unverschuldet nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren, so beruht dies auf äußeren Umständen außerhalb seines Einflussbereichs. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung kommen regelmäßig nicht in Betracht, da es an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt. Diese wäre jedoch Voraussetzung für eine Abmahnung oder (verhaltensbedingte) Kündigung.

    Das Vorgenannte entbindet den Arbeitnehmer jedoch nicht von der Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Situation zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Rückkehr zu prüfen. Arbeitnehmer sollten alternative Flugverbindungen oder andere realistische Rückreisemöglichkeiten in Betracht ziehen, sofern diese verfügbar und zumutbar sind. Werden solche Optionen ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt oder bleibt die Kommunikation mit dem Arbeitgeber aus, kann eine Abmahnung in Betracht kommen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte jedoch in aller Regel ausscheiden.

    3. "Workation" als Notlösung? Warum spontane Auslandsarbeit rechtlich heikel bleibt.

    Fraglich ist, ob in Fällen eines unfreiwillig verlängerten Auslandsaufenthalts eine vorübergehende Tätigkeit – z.B. aus Dubai - zulässig wäre, um für diese Zeit den Anspruch auf Vergütung aufrechtzuerhalten. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit im Ausland besteht jedoch nicht. Der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. Beschäftigte können daher nicht selbst entscheiden, ihre Tätigkeit spontan aus dem Ausland fortzuführen.

    Eine "Workation" ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber der Tätigkeit im Ausland ausdrücklich zustimmt. Arbeitgeber müssen in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Aspekte prüfen, darunter aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorgaben des Gastlandes, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, steuerrechtliche Fragen sowie Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Gerade aufgrund der Vielzahl rechtlicher Fragen wird es auch aus praktischen Gründen kaum möglich sein, kurzfristig eine Lösung für gestrandete Urlauber zu finden.

    II. Reiserechtliche Aspekte

    1. Maßgeblicher Unterschied: Pauschal- oder Individualreise:

    Zunächst ist zwischen Pauschal- und Individualreisenden zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist rechtlich von zentraler Bedeutung, da sich aus der jeweiligen Buchungsform unterschiedliche Ansprüche ergeben. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt der Reise eine Rolle, insbesondere die Frage, ob sich die betroffene Person bereits am Reiseziel befindet oder die Reise noch bevorsteht. Beide Faktoren beeinflussen maßgeblich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

    2. Welche Rechte hat der gestrandete Pauschalreisende?

    Befindet sich ein Reisender bereits am Urlaubsort und kann die Rückreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant erfolgen, greifen besondere Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts. Der Reiseveranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet für Verpflegung sowie eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kostenübernahme für bis zu drei Übernachtungen, sofern "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Darunter fallen Ereignisse, die sich der Kontrolle des Veranstalters entziehen und auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Beispiele hierfür sind internationale Konflikte, Naturkatastrophen oder globale Gesundheitskrisen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Unterstützungsleistung verlängern. Dies gilt etwa bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Schwangeren, Minderjährigen oder Reisenden mit gesundheitlichen Einschränkungen.

    Daneben trifft den Reiseveranstalter eine umfassende Pflicht zur Bereitstellung relevanter Informationen über medizinische Einrichtungen, lokale Behörden sowie Möglichkeiten der konsularischen Hilfe. Dem Veranstalter ist zudem die Gelegenheit zu geben, selbst eine Rückreisemöglichkeit zu organisieren. Urlauber sollten den Reiseveranstaltern eine angemessene Frist setzen und die Kontaktaufnahme aus Nachweisgründen per E-Mail über die offizielle Kunden- oder Notfallhotline vornehmen.

    Kommt es infolge der außergewöhnlichen Umstände zu einer verspäteten Rückkehr oder wird die Reise anderweitig erheblich beeinträchtigt, liegt rechtlich regelmäßig ein Reisemangel vor. Ein solcher Mangel berechtigt grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Die Höhe der Minderung richtet sich daher nach der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. Schadensersatzansprüche bestehen in der Regel nicht, da ein Verschulden fehlt.

    3. Kann man vor Urlaubsantritt kostenfrei vom Urlaub zurücktreten?

    Anders gestaltet sich die Situation, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde und für das Zielgebiet eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Reisewarnung kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz dafür ist, dass die Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchführbar sein wird. Nur mit einer entsprechend negativen Prognoseentscheidung können Reisende bei Pauschalreisen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der bereits gezahlte Reisepreis ist dann vollständig zu erstatten. Diese Regelung soll Verbraucher davor schützen, erhebliche Risiken im Zusammenhang mit internationalen Krisen oder Sicherheitslagen einzugehen.

    4. Sorgenkind: Gabelflüge mit Zwischenstopp in Gebieten, welche Gegenstand einer aktuellen Reisewarnung sind.

    Eine rechtlich bislang nicht abschließend geklärte Konstellation betrifft Flüge, bei denen ein Krisengebiet lediglich als Zwischenstopp vorgesehen ist. Entscheiden sich Reisende in solchen Fällen wegen Sicherheitsbedenken gegen den Antritt des Fluges, obwohl dieser planmäßig stattfinden soll, kann die Durchsetzung von Ansprüchen problematisch sein. Nach derzeitiger Einschätzung bestehen in solchen Situationen häufig keine klaren Ansprüche, da die Leistung grundsätzlich hätte erbracht werden können. Die konkrete Bewertung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

    5. Was gilt für Urlauber, die eine Individualreise gebucht haben?

    Für Individualreisende gelten grundsätzlich andere Rahmenbedingungen als für Pauschalreisende. Maßgeblich ist hier vor allem der jeweilige Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft. Diese bleibt verpflichtet, die vertraglichen Leistungspflichten im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Darüber hinaus können sich Reisende in Krisensituationen an die zuständigen Auslandsvertretungen wenden.

    Auf Grundlage des Konsulargesetzes leisten deutsche Auslandsvertretungen Unterstützung, etwa durch Informationsbereitstellung, organisatorische Hilfe oder in besonderen Notlagen auch durch koordinierte Rückholmaßnahmen. Dabei werden vorrangig besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigt, beispielsweise Familien mit Kindern, Kranke oder Schwangere. 

    6. Evakuierungsflüge - Vollkasko oder staatliche Pflicht?

    In der Praxis ist es üblich, dass bei staatlich organisierten Rückholflügen eine Kostenbeteiligung erhoben wird, da private Reisen grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich liegen, für deren Risiken der Staat nicht uneingeschränkt haftet. Je nach Entfernung ist mit Gebührenbescheiden zwischen EUR 200 und EUR 1.000 zu rechnen.

    Anna Kubitz
    Sarah Peters

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