Nach Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2007 und dessen Novellierung im Jahr 2016 beabsichtigt die Bundesregierung nach Auswertung der Evaluation des Gesetzes eine weitere Reform. Das Sonderbefristungsrecht für Wissenschaftseinrichtungen soll unter Berücksichtigung spezifischer Gegebenheiten des Wissenschaftssystems weiterentwickelt werden. Auch in Zukunft müssten Absolventengenerationen vergleichbare Chancen auf eine langfristige Karriere in der Wissenschaft eröffnet werden, die internationale Anschlussfähigkeit des Wissenschaftssystems sichergestellt und die Handlungsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gewährleistet sein. Durch die weitere Novellierung des WissZeitVG beabsichtigt die Bundesregierung ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftler.
Die Novellierung des WissZeitVG bezieht sich insbesondere auf die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 sowie die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
Für die Qualifizierungsbefristung ist eine Mindestvertragslaufzeit in der Qualifizierungsphase vor der Promotion von in der Regel 3 Jahren vorgesehen. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Von den regelhaften Mindestvertragslaufzeiten soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. Weiter beabsichtigt die Bundesregierung für die Qualifizierungsphase nach abgeschlossener Promotion eine Absenkung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zur Qualifizierung auf 4 Jahre, wobei sich dieser Zeitraum wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion verlängert; dies soll auch für den Bereich der Medizin gelten. Eine weitere Befristung von 2 Jahren soll zulässig sein, wenn mit dem Wissenschaftler eine Zielvereinbarung über die bis spätestens zum Ablauf der Befristung zu erreichenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen getroffen und ihm verbindlich zugesagt wird, spätestens nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, wenn er die Zielvereinbarung erfüllt. Weiter soll eine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur zulässig sein, wenn die Arbeitszeit mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Die Qualifizierungsbefristung beabsichtigt die Bundesregierung einzugrenzen, indem ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung gelten soll.
Hierneben sind weitere Änderungen geplant. Studentische Beschäftigte sollen künftig bis zu 8 statt bisher 6 Jahren befristet beschäftigt werden können. Die Tarifparteien sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur Anzahl der zulässigen Verlängerungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WissZeitVG zu treffen, abweichende Mindestvertragslaufzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 6 WissZeitVG zu regeln, den Mindestumfang der Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG festzulegen und den Katalog der vertragsverlängernden Sachverhalte nach § 2 Abs. 5 S. 1 WissZeitVG zu erweitern. Auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung soll u.a. dahingehend geändert werden, dass der Vorrang des WissZeitVG aufgehoben und ein Zitiergebot eingefügt wird, wie es in § 2 Abs. 4 WissZeitVG enthalten ist.
Der Gesetzentwurf muss nach dem Beschluss des Bundeskabinetts das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dies sollte beobachtet werden. Sodann sollte die eigene Befristungspraxis mit Blick auf die Inhalte des zu erwartenden WissZeitVG auf Aktualität und Anpassungsbedarf überprüft werden. Das novellierte Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten, um den Wissenschaftseinrichtungen eine mehrmonatige Übergangszeit zu gewähren, damit diese ihre Befristungspraxis anpassen können.
Laufende Befristungen sollen von den Neuregelungen unberührt bleiben.