Die Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens aufgrund des Coronavirus haben dazu geführt, dass eine Vielzahl von Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb drastisch herunterfahren oder gar vollständig aussetzen mussten. Damit die dadurch entstehenden Umsatzeinbrüche Unternehmen nicht in eine schwerwiegende, existenzbedrohende wirtschaftliche Krise stürzen, unterstützen Bund und Länder die Betroffenen mit verschiedenen Hilfsangeboten, insbesondere durch finanzielle Soforthilfen.
Selbst wenn Beantragungsverfahren aus Sicht von Bund und Ländern unkompliziert sein sollen, Anträge nur oberflächlich geprüft und dadurch Hilfen schnell ausgezahlt werden sollen, müssen die Antragsvoraussetzungen genau gekannt und beachtet werden (vgl. Ziff.1). Unrichtige oder unvollständige Angaben können nicht nur die Rückforderung der ausgezahlten Beträge nach sich ziehen, sondern bergen auch ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko wegen Subventionsbetrugs (siehe Ziff.2). Das gilt nicht nur dann, wenn die Falschangaben vorsätzlich geschehen. Für eine Strafbarkeit ausreichend sind bereits leichtfertige, also grob fahrlässige, Handlungen (siehe Ziff.2.3)!
Von wem die Soforthilfen im Einzelnen beantragt werden können, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Aus Bundesmitteln können kleinere Betriebe, Freiberufler, (Solo-)Selbständige und Landwirte mit bis zu zehn Mitarbeitern, die eine deutsche Betriebsstätte oder einen Sitz der Geschäftsführung in Deutschland haben sowie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind, bis zu EUR 15.000 beantragen (siehe hierzu die zahlreichen Beiträge im BEITEN BURKHARDT Corona-Informationscenter LINK sowie die Publikation des BMWi LINK). Die Bundesländer erweitern den Kreis der Antragsberechtigten in ihren Soforthilfeprogrammen teilweise auf Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern, wie z.B. Bayern, und erhöhen die Zuschüsse auf z.T. bis zu EUR 60.000, wie das Soforthilfeprogramm in Brandenburg (siehe BB-Kurzmitteilung v. 27. März 2020 LINK).
Sowohl für die Soforthilfen des Bundes- als auch der Länder gilt das Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Betriebe. Die Soforthilfen sollen verhindern, dass wegen der Corona-bedingten Einschränkungen und aufgrund weiterlaufender Betriebsausgaben Liquiditätsengpässe entstehen.
Der Antragsteller muss gerade durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein, die auch tatsächlich existenzbedrohend sind. Nicht ausreichend ist regelmäßig, dass der Antragsteller lediglich Umsatzeinbrüche erlitten hat, die für ihn nicht existenzbedrohend sind. Erforderlich für die Hilfen des Bundes ist deshalb ein „Liquiditätsengpass“, der gegeben sein soll, „wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“ (siehe für Bayern BayStMiWi LINK). Beispielsweise darf sich das antragstellende Unternehmen nach den „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben (siehe BMWi LINK).
Die Soforthilfeprogramme der Länder erkennen, neben einem Liquiditätsengpass, auch andere Gründe als existenzbedrohend an. Insoweit sind bei Beantragung der Hilfen die Voraussetzungen unbedingt gründlich und gewissenhaft zu prüfen, und deren Vorliegen jedenfalls intern genau zu dokumentieren, um böse Überraschungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.
Gerade mit Blick auf die notwendigen Angaben und Zusicherungen bei Antragstellung kommt es zu einem nicht nur unerheblichen Risiko eines Betrugsvorwurfs, wenn sich bei einer Kontrolle im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vorlagen. Falschangaben bei Antragstellung oder eine zweckwidrige Verwendung der Hilfen erfüllen grundsätzlich den objektiven Straftatbestand des Subventionsbetrugs (siehe Ziff. 2.1 und 2.2). In subjektiver Hinsicht ist nicht zwingend Vorsatz erforderlich, sondern ein leichtfertiges Verhalten genügt bereits für eine Strafbarkeit (siehe Ziff. 2.3).
2.1 Täuschung in Bezug auf Tatsachen / Antragsvoraussetzungen
Wegen Subventionsbetrugs wird etwa bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder ihn entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Da die Soforthilfen Leistungen sind, die im Falle der Bundeshilfen aus Bundes- und im Falle der Landeshilfen aus Landesmitteln an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen, erfüllen sie den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB.
Subventionserheblich sind nach § 264 Abs. 9 StGB alle Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB) oder von denen die Gewährung, Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB).
Aber welche Angaben in den Anträgen sind nun subventionserheblich in diesem Sinne? Teilweise belassen es die Anträge bei dem pauschalen Hinweis, dass alle Angaben im Antrag subventionserheblich sind, teilweise werden die subventionserheblichen Tatsachen konkret ausgewiesen. Bedacht werden sollte insbesondere, dass die Versicherung über das Vorliegen einer durch die Corona-Pandemie ausgelösten existenzbedrohenden Wirtschaftslage und den Liquiditätsengpass eine subventionserhebliche Tatsache darstellt. Aber auch Angaben über die Anzahl der Vollbeschäftigten, den beantragten Förderungsumfang oder bereits erhaltene oder beantragte staatliche Hilfen sind subventionserheblich. Jeder Antragsteller sollte somit genau prüfen, ob er sich wirklich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde und welche Förderungssumme tatsächlich benötigt wird, um die Liquidität des Betriebs aufrechtzuerhalten.
2.2 Zweckgebundenheit der Soforthilfen
Neben einer Täuschung über die Voraussetzungen bei Antragstellung kann auch die zweckwidrige Verwendung einer grundsätzlich rechtmäßig erlangten Soforthilfe strafbar sein. Insoweit wird gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.
Die Corona-Soforthilfen dürfen grundsätzlich nur zur Überwindung des Liquiditätsengpasses und Behebung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage verwendet werden. Das heißt, der Zuschuss darf nur für laufende Betriebsausgaben (z.B. Miete, Pacht, Kredit- und Leasingraten) nicht aber für private Lebenshaltungskosten (wie z.B. die Miete der Privatwohnung) verwendet werden (siehe BMWi LINK) Insoweit sind die mit den Soforthilfen verbundenen Beschränkungen ebenfalls im Blick zu behalten und die erhaltenen Leistungen allein in diesem Rahmen einzusetzen. Ein besonderes Augenmerk ist zum Beispiel auch auf sämtliche Entscheidungen zu richten, die im Zusammenhang mit Ausschüttungen an Gesellschafter stehen.
2.3 Vorsatz ist nicht erforderlich - grobe Fahrlässigkeit genügt!
Das hohe Strafbarkeitsrisiko ergibt sich vor allem daraus, dass der Tatbestand des Subventionsbetrugs nicht zwingend Vorsatz voraussetzt, sondern die Tathandlungen der relevanten § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB auch leichtfertig begangen werden können (vgl. § 264 Abs. 5 StGB). Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und zeichnet sich durch eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit aus. Es muss bei der Beantragung der Soforthilfen deshalb besonders darauf geachtet werden, dass die Tatsachen, aus denen sich die Antragsvoraussetzungen ergeben, genau geprüft werden. Während die vorsätzliche Erfüllung des Straftatbestands des § 264 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, beträgt die Strafandrohung für die leichtfertige Begehung immer noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 264 Abs. 5 StGB). Hinzu kommt die persönliche (Organ-)Haftung von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern dem Unternehmen selbst gegenüber.
2.4 Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von der Tat
Solange die beantragte Soforthilfe noch nicht gewährt wurde, kann der vorsätzlich oder leichtfertig handelnde Antragsteller eine Strafbarkeit abwenden, wenn er die Gewährung der Soforthilfe verhindert (§ 264 Abs. 6 Satz 1 StGB), z.B. durch Antragsrücknahme. Wird die Soforthilfe ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern (§ 264 Abs. 6 Satz 2 StGB).
Das hierfür gegebene Zeitfenster ist aufgrund der schnellen Auszahlung der Soforthilfen jedoch nur klein.
Auch wenn durch die Vergabestellen derzeit regelmäßig nur Plausibilitätsprüfungen, mitunter sogar keinerlei inhaltliche Prüfungen erfolgen, damit Hilfen unbürokratisch und schnell ausgezahlt werden können, sind nachträgliche Kontrollen angekündigt. Diese beziehen sich sowohl auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen als auch die zweckmäßige Verwendung der Hilfen (siehe etwa Sachsen-Anhalt LINK). Auch kann es in diesem Zusammenhang zu Auskunftsersuchen an Finanzämter und Steuerbehörden kommen (siehe etwa Hessen LINK).
Unternehmen, die heute Anträge auf Unterstützung stellen wollen, sollten sich daher unbedingt über die Situation von Morgen im Klaren sein: Die zuständigen Behörden, einschließlich ihre auf die Bereiche der Ahndung fokussierten Sachgebiete, werden im Rahmen der „Abwicklung“ der Krisensituation in den nächsten Jahren zahlreiche Anträge genau unter die Lupe nehmen und Angaben auf ihre Nachvollziehbarkeit prüfen. Dabei können diese Behörden auf einen großen Erfahrungsschatz aus bisherigen Prüfungssituationen zurückgreifen. Aufgrund großzügiger Verjährungsfristen rechnen wir damit, dass Anträge über viele Jahre hinweg nachgeprüft und die eingangs versäumten Detailprüfungen „abgearbeitet“ werden. Es gibt in solchen Situationen keinen Grund, dass Behörden nicht unverzüglich Sachverhalte, die nach ihrer Auffassung einen Anfangsverdacht auf Subventionsbetrug begründen, an die Staatsanwaltschaft übermitteln. So führen beispielsweise die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ ausdrücklich aus, dass die Antragsteller bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen müssen (siehe BMWi LINK).
Um die Risiken im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung von Soforthilfen zu minimieren, sollten für den Fall einer späteren Überprüfung und eines nachfolgenden Strafbarkeitsvorwurfs sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für die Soforthilfe und deren Prüfung als auch die zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert werden.