Bußgeldbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtlich anzugreifen, kann sich für Unternehmen lohnen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt oft zu einer deutlich stärkeren Reduzierung als ein außergerichtlicher "Handel" mit der BaFin. Die Geschäftsleitung sollte prüfen, welches Vorgehen im Unternehmensinteresse liegt.
Die BaFin verhängt zunehmend Bußgelder gegen börsennotierte Unternehmen wegen der Verletzung von Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Marktmissbrauchsverordnung. Hierbei werden nicht selten Beträge in Millionenhöhe bereits für geringfügige Verfehlungen festgesetzt. Auch variiert die Höhe der Bußgelder von Unternehmen zu Unternehmen für die gleiche Ordnungswidrigkeit stark. Hintergrund hierfür ist, dass die BaFin die Höhe der Bußgelder innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Spannbreite an der Marktkapitalisierung der betroffenen Unternehmen bemisst. Das führt dazu, dass Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung für die gleiche Verfehlung sehr viel weniger zahlen müssen als Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung.
Erfahrungsgemäß lassen sich viele Unternehmen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der BaFin auf einen "Vergleich" ein. Dabei gewährt die BaFin regelmäßig Abschläge von um die 30% auf die angedrohte Bußgeldhöhe. Im Gegenzug erwartet die BaFin jedoch einen Verzicht auf Rechtsmittel.
Praktische Erfahrungen zeigen allerdings, dass mit dem Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der BaFin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stattfindet, eine deutlich stärkere Reduzierung erreicht werden kann. Denn das Gericht muss sich in solchen Verfahren mit einer ihm weithin unbekannten, sehr komplexen aufsichtsrechtlichen Materie befassen und ist deshalb häufig an einer schnellen Erledigung interessiert. Zudem kann das Gericht im Falle einer gerichtlichen Einigung auf die Begründung seines Urteils verzichten (§ 77b OWiG). Die am Verfahren teilnehmende Staatsanwaltschaft erhebt regelmäßig keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.
Hinzu kommen Fälle, in denen die BaFin aufsichtsrechtliche Vorschriften zu weit auslegt oder der vermeintlich bußgeldbewehrte Sachverhalt umstritten ist. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vollständige Aufhebung des betreffenden Bescheids anzustreben - notfalls mittels Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.