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    13.10.2021

    Arbeitsrecht: Betriebliche Vergütungsordnung als Alternative zum Tarifvertrag


    „Vergütungsfragen können in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt werden. Rechtlich zulässig ist aber auch, dass Unternehmen eine „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ schließen.

     

    Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Die „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ ist insbesondere dann eine Alternative, wenn sich ein Unternehmen bewusst entscheidet, nicht Teil einer arbeitgeberseitigen Tarifgemeinschaft (wie Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband) zu werden, oder wenn vom Geltungsbereich her anwendbare Flächentarifverträge aus Sicht des Unternehmens zum Unternehmen inhaltlich nicht passen. Gleiches gilt, wenn die Möglichkeit eines reinen Haustarifvertrags ausscheidet, da die Gewerkschaft zum Schutz des Flächentarifvertrags nicht bereit ist, dauerhafte und flexiblere, von Flächentarifverträgen abweichende Lösungen abzuschließen.“

     

    Den kompletten Beitrag von Dr. Wolfgang Lipinski im F.A.Z.-Personaljournal 5/2021 können Sie hier nachlesen.

     

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