Alle freuen sich auf Weihnachten, auch Arbeitnehmer. Umso schöner, wenn es zum Jahresende auch eine betriebliche Weihnachtsfeier gibt. In jedem Betrieb wird anders gefeiert und doch haben alle betrieblichen Weihnachtfeiern eins gemeinsam: je länger die Weihnachtsfeier dauert, desto mehr Alkohol wird getrunken und desto „lockerer“ wird die Stimmung. Ab dann wird es auch arbeitsrechtlich interessant.
Liebe Leserin, lieber Leser,
Mitte Dezember – Zeit für betriebliche Weihnachtsfeiern. Das beutet auch höchste Zeit aus den Fehlern vergangener Weihnachtsfeiern zu lernen oder zumindest mit einschlägiger Rechtsprechung auf der Weihnachtsfeier für Unterhaltung zu sorgen. Hier ein Überblick:
Weihnachtsfeiern finden häufig abends und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.
Für eine vom Arbeitgeber organisierte und/oder bezahlte, jedenfalls in seinem Namen stattfindende betriebliche Weihnachtsfeier obliegt ihm auch das Hausrecht. Arbeitnehmer können deshalb einen Zugang zur Weihnachtsfeier nicht durchsetzen. Nach Ansicht des ArbG Bonn (Urteil vom 04.09.2019 – 2 Ca 2114/18) besteht für den Arbeitnehmer auch dann kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht zur betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen wird und der Geschäftsführer auf der Weihnachtsfeier deutlich zum Ausdruck bringt, welches Verhalten er von den Mitarbeitern erwarte und welche Verhaltensweisen intolerabel seien und arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würden. Es wurde an der Weihnachtsfeier darauf hingewiesen, dass vermeintliche Späße auf der Arbeit zu unterbleiben haben, da diese einigen Kollegen die Zusammenarbeit unerträglich mache und neue Mitarbeiter abschrecke. Es war wohl der nicht eingeladene Arbeitnehmer gemeint, er wurde jedoch nicht namentlich genannt.
Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.
Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home-Office aus.
Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).
Eine schöne Weihnachtsfeier und dass ich Sie nicht nächstes Jahr in meinem Blog erwähnen muss.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid
Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.