Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Az. 13 HK O 7553/22) beleuchtet kritisch die Wirksamkeit von Abtretungen aus D&O-Versicherungen. Im dortigen Fall entschied das Gericht zugunsten des D&O-Versicherers, dass die Abtretung von D&O-Ansprüchen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft an "Erfüllung statt" wegen des damit einhergehenden Verzichts der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und ohne eine solche unwirksam ist. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens gegen den D&O-Versicherer mangels Aktivlegitimation ab.
Die Klägerin, ursprünglich eine AG und später eine GmbH, machte gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen für Spezial- und Managementhaftpflichtversicherungen, aus abgetretenem Recht D&O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung in Höhe von 8,8 Millionen Euro geltend. Die D&O-Versicherung wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als AG abgeschlossen und sah eine Selbstbeteiligung von 10 % vor. Am 10. Juli 2018 trat der ehemalige Vorstand seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde ein Vertrag zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und zur Niederlegung des Vorstands-Amtes geschlossen, der eine sogenannte Abgeltungsklausel enthielt.
Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretung der Deckungsansprüche wirksam war und die Klägerin somit zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, also berechtigt war. Entscheidend war hierbei die Abgrenzung, ob die Abtretung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) oder lediglich "erfüllungshalber" erfolgte. Eine Abtretung "an Erfüllung statt" bedeutet, dass die Gesellschaft im Gegenzug auf eigene persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen der Pflichtverletzungen verzichtet.
Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2018 nach ihrem Wortlaut als Abtretung "an Erfüllung statt" zu werten ist, da die Klägerin durch die Abtretung keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhielt, sondern ausschließlich die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem D&O-Versicherer geltend zu machen, und sich gleichzeitig verpflichtete, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands abzusehen.
Eine solche Abtretung "an Erfüllung statt", die einen Verzicht auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand beinhaltet, bedarf allerdings der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor.
Mangels der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung erklärte das Gericht die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vorstand und der AG für unwirksam. Infolgedessen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen Das Gericht betonte, dass eine Heilung dieses Mangels, etwa durch spätere Verjährungsverzichtserklärungen des Vorstands, nicht erfolgt sei.
In der Praxis wird die Abgeltungswirkung in den Abtretungsvereinbarungen oftmals nicht klar geregelt oder aus Verhandlungsgründen bewusst offengelassen. Das klageabweisende Urteil des LG München I zeigt eindrucksvoll, welche Folgen eine Abtretungsvereinbarung, die der Auslegung bedarf für einen Prozess haben kann. Die Entscheidung bestätigt auch, dass eine Aktiengesellschaft im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegenüber Vorständen nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung entscheiden kann.
Dr. Florian Weichselgärtner