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    07.07.2025

    Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt


    Ich lass gleich zu Beginn meines Blogs die Hosen runter und dann wäre es auch sichtbar: Kein Sternzeichen, keine Geburtsdaten meiner Kinder, kein Fußballweltpokal, kein Vereinslogo, keine chinesischen Zeichen, kein Löwe oder Adler, kein Anker… kein Tattoo. Deshalb habe ich keine Ahnung, ob das Stechen eines Tattoos schmerzt. Ich geh mal davon aus. Auch ohne Tattoo weiß ich aber, dass ein Tattoo auch danach noch mehrfach "schmerzen" kann. 

    Liebe Leserin, lieber Leser, 

    Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt (ausnahmsweise) dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit nach Unfällen beim Kickboxen oder beim Fallschirmspringen. Das LAG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24) die Frage entschieden, wer das Risiko trägt, wenn sich aufgrund einer Tätowierung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entwickelt.

    Tattoo – Entzündung – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Ein Arbeitnehmer lässt sich freiwillig ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut am Tattoo. Der Arbeitnehmer war als Pflegehilfskraft beschäftigt und war aufgrund der Entzündung krankheitsbedingt arbeitsunfähig. 

    Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor Gericht nicht über die Frage der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Tätowierung, sondern für die Arbeitsunfähigkeit während der Entzündung. Nachträgliche Entzündungen seien nach Ansicht des Arbeitnehmers eine seltene Komplikation, die in 1% bis 5% der Fälle auftreten. 

    LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24) 

    Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Das LAG hat jedoch auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer diesen Zustand selbst verschuldet habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.

    Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5% der Fälle sind nach Ansicht des LAG keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation. Arbeitnehmer, der sich tätowieren lässt, geht ein solches Risiko bewusst ein und begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.

    Ein Tattoo schmerzt damit mehrfach, beim Stechen lassen, bei einer möglichen Entzündung und bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung.

    Diese Schmerzen habe ich mir bisher erspart. 

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

    Ihr Dr. Erik Schmid 

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

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