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    15.07.2026

    OLG München: Zweitanwälte tragen umfassende Verantwortung bei Mandatsübernahme


    Das OLG München hat klargestellt, dass Zweitanwälte bei Mandatsübernahme umfassende Rettungsverantwortung tragen. Was das für die Anwaltshaftung bedeutet, erfahren Sie hier.

    Das Urteil des OLG München vom 11. November 2025 (Az. 9 U 863/25) hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltshaftung bei Mandatswechsel. Es verdeutlicht, dass Zweitanwälte nicht nur Fehler des Erstanwalts korrigieren müssen, sondern auch alle prozesstaktischen Möglichkeiten ausschöpfen sollten. Besonders die "Flucht in die Säumnis" wurde als zulässiges und in bestimmten Fällen gebotenes Mittel hervorgehoben. 

    Sachverhalt

    Dem Urteil des OLG München lag ein Bauprozess wegen mangelhafter Werkleistung zugrunde. Die Klägerin hatte eine Bau-GbR mit Arbeiten an ihrem Grundstück beauftragt. Nachdem zahlreiche Mängel aufgetreten waren, leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem ein Sachverständiger erhebliche Mängel sowie überhöhte Abrechnungen feststellte. Die geltend gemachten Schäden beliefen sich insgesamt auf rund EUR 19.000.

    Im anschließenden Hauptsacheverfahren erhob der damalige Rechtsanwalt der Klägerin Klage gegen die Bau-GbR und deren Gesellschafter. Der Prozess wurde jedoch anwaltlich nur unzureichend geführt. Insbesondere replizierte der damalige Rechtsanwalt nicht rechtzeitig und beantragte Fristverlängerung nach Ablauf der Frist. Kurz vor der mündlichen Verhandlung übernahm ein neuer Anwalt das Mandat. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Klage in ihrer bisherigen Form nicht schlüssig sei, schlossen die Parteien einen Vergleich. Statt der ursprünglich geltend gemachten EUR 18.909,61 erhielt die Klägerin lediglich EUR 3.000 und verzichtete im Übrigen auf weitere Ansprüche.

    Daraufhin nahm die Klägerin ihren früheren Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem Vergleichsbetrag.

    Das LG München I hatte die Anwaltshaftungsklage zunächst abgewiesen. Zwar bejahte das Gericht erhebliche Pflichtverletzungen des beklagten Rechtsanwalts, sah aber den Vortrag der Klägerin zum hypothetischen Erfolg des Ausgangsprozesses als nicht ausreichend substantiiert an. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim OLG München ein.

    Kernaussagen der Entscheidung

    1. Der Mandant hat sich Fehler seines Zweitanwalts, welchen er als Erfüllungsgehilfen zur Schadensminderung beauftragt, zurechnen zu lassen.
    2. Der Anspruch des Mandanten ist aufgrund von Mitverschulden zu kürzen, wenn dieser ohne Not einen viel zu ungünstigen und der materiellen Rechtslage nicht angemessenen Vergleich schließt, obwohl dem Zweitanwalt eine andere, geeignetere und erfolgversprechendere Möglichkeit zur Verfügung stand, um den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schaden abzuwenden.
    3. Der Zweitanwalt muss die Flucht in die Säumnis nutzen, um nach Einlegung des Einspruchs gegen das anschließend ergehende Versäumnisurteil die Schlüssigkeit der Klage herbeizuführen.

       
    4. Der Zweitanwalt muss ferner eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung in Erwägung ziehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.

    Pflichtverletzung des ERstanwalts

    Das OLG München erkannte die Ausgangsklage zwar als gerade noch schlüssig an, stellte jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die nicht rechtzeitige Replik und die Beantragung einer Fristverlängerung nach Ablauf der Frist fest. Dadurch seien die Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen gewesen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Verpflichtung nach § 53 BRAO, wonach der Beklagte im Falle einer Verhinderung gehalten gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine anwaltliche Vertretung über die zuständige Anwaltskammer zu bemühen.

    Prozesserfolg war überwiegend Wahrscheinlich

    Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden liegt hierbei bei der Klägerin. Zwar wird die Beweisführung nach § 287 ZPO erleichtert. Allerdings muss eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Tatsachengrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.

    Das OLG München gelangt im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Rechtsstreit bei hinweggedachter Pflichtverletzung des Beklagten im Ausgangsverfahren in vollem Umfang zugunsten der Klägerin entschieden worden wäre. 

    Diese Einschätzung stützt das Gericht insbesondere auf die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie auf den hypothetisch rechtzeitig vorgetragenen und der Sachlage entsprechenden Sachvortrag sowie die Beweisangebote der Klägerin.

    Vergleich unterbricht Kausalität nicht

    Der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossene Vergleich unterbrach nach Ansicht des OLG den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich erkennbar auch dazu diente, die durch die zivilprozessualen Versäumnisse des Beklagten entstandene ungünstige Prozesssituation und damit die drohende Klageabweisung abzuwenden.

    Aus Sicht des OLG München sei es nachvollziehbar, dass der Vergleichsabschluss nach dem Hinweis des Gerichts auf die ungünstige Prozesslage aus Sicht der Klägerin nicht "ohne Not" erfolgte. Durch den Vergleichsabschluss sei keine vom Pflichtverstoß des Beklagten völlig unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt worden.

    Das OLG München stellt klar, dass der Haftungszusammenhang für den ersten Anwalt lediglich dann unterbrochen ist, wenn das Handeln des neuen Anwalts gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint.

    KÜrzung des Anspruchs wegen Mitverschulden

    Das OLG München lastete der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an.

    Mitverschulden aufgrund ungünstigen Vergleichs

    Das OLG München hat der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angelastet, da sie einen Vergleich mit einer deutlich zu niedriger Vergleichszahlung abgeschlossen habe. Dieser werde der materiell-rechtlichen Lage in keiner Weise gerecht und könne nicht mehr als angemessene Reaktion auf die durch die unzureichende Prozessführung des Beklagten entstandene prozessuale Situation angesehen werden.

    Das OLG führt hierbei aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin auf eine berechtigte Forderung in Höhe von EUR 16.000 verzichtet hat und sich mit lediglich EUR 3.000 "hat abspeisen lassen".

    Insbesondere erachtet das OLG auch die Begründung der Klägerin, wonach sich die GbR (Beklagte im Ausgangsverfahren) bereits aufgelöst habe und die Gesellschafter beabsichtigten, in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für den Forderungsverzicht. Vielmehr betont das Gericht, dass sich hierin lediglich das allgemeine Risiko verwirkliche, das die Klägerin mit der Wahl dieser Gesellschaft und ihrer Gesellschafter als Vertragspartner eingegangen sei.

    Zurechnung des Verschuldens: Zweitanwälte als Erfüllungsgehilfen

    Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden aufgrund prozessualer Fehler des später beauftragten Zweitanwalts, dessen Verhalten sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts war dieser als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Schadensminderung tätig geworden.

    Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt.

    Das Gericht führt hierbei aus, dass Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, als Gesamtschuldner haften, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadenbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten erfolgt jedoch dann, wenn der Mandant den weiteren Anwalt gerade im eigenen Interesse zur Schadensbegrenzung eingeschaltet hat. Maßgeblich ist also die Funktion des Zweitanwalts im konkreten Mandatsverlauf.

    Wird also der Zweitanwalt damit beauftragt, einen bereits erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehler des ausgeschiedenen Erstanwalts zu korrigieren, übernimmt er eine zentrale Rolle in der Schadensabwehr. In dieser Konstellation dient seine Tätigkeit zugleich der Erfüllung einer eigenen Obliegenheit des Mandanten, den Schaden abzuwehren bzw. zu mindern. Fehler des Zweitanwalts schlagen daher im Regressprozess gegen den Erstanwalt als anspruchsminderndes Mitverschulden des Mandanten gemäß §§ 254, 278 BGB durch.

    Das Gericht lastet dem Zweitanwalt im vorliegenden Fall an, nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den drohenden Schaden noch abzuwenden.

    Flucht in die Säumnis: Ein prozesstaktisches Instrument

    So stellt das Gericht ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden darin fest, dass die Möglichkeit der sogenannten „Flucht in die Säumnis“ nicht ergriffen wurde, um einer drohenden Klageabweisung zu entgehen.

    Zur Schadensabwendung hätte nach Auffassung des Gerichts dieser prozessuale Weg zwingend beschritten werden müssen. Durch die Flucht in die Säumnis wäre es möglich gewesen, den bislang unzureichenden Sachvortrag sowohl zur Klage als auch zur Klageerwiderung im Rahmen der Einspruchsbegründung zu ergänzen.

    In der Folge hätte das Gericht unmittelbar in die Beweisaufnahme eintreten können, ohne dass weitere Termine über den Einspruchstermin hinaus erforderlich gewesen wären. Eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre somit nicht eingetreten. Im konkreten Fall hätte sich die Beweisaufnahme auf die Vernehmung eines Zeugen – des Ehemanns der Klägerin – sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu im selbständigen Beweisverfahren offen gebliebenen Fragen beschränkt. Eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits wäre daher bereits im gemäß § 341a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin möglich gewesen.

    Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass dieser Weg hätte beschritten werden müssen. Es betont darüber hinaus, dass den Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pflicht trifft, die Flucht in die Säumnis zu ergreifen – und zwar auch ohne eine ausdrückliche Weisung der Partei.

    Klagerücknahme und neue Klageerhebung

    Darüber hinaus erachtete das Gericht auch eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung als mögliche und wirtschaftlich sinnvollere Alternative zum abgeschlossenen Vergleich. Da keine Verjährung drohte, hätte die Klägerin ihre ursprünglichen Ansprüche weiterhin in vollem Umfang verfolgen können.

    Zwar ist mit einer Klagerücknahme grundsätzlich die Pflicht zur Tragung der bis dahin entstandenen Prozesskosten verbunden. Diese Kosten wären jedoch geringer gewesen als der wirtschaftliche Nachteil, der durch den im Vergleich enthaltenen erheblichen Forderungsverzicht eingetreten ist.

    Haftungsquote

    Das Gericht führt aus, dass ein Vergleichsabschluss in einer Größenordnung von etwa zwei Dritteln der Forderung nicht zu beanstanden gewesen wäre. Da die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch ohne zwingenden Anlass auf mehr als 84 % ihrer Forderung verzichtet habe, müsse sie den daraus resultierenden Schaden überwiegend selbst tragen.

    Nach der gebotenen Abwägung erschien dem Gericht ein Alleinverschulden des Zweitanwalts mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses des Beklagten jedoch als unangemessen. Es hielt einen Mitverschuldensanteil der Klägerin und somit eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB um 2/3 für angemessen.

    Konsequenzen für die Anwaltspraxis

    Die Entscheidung verdeutlicht, wie wesentlich es im Falle einer Inanspruchnahme durch den Mandanten ist, zu prüfen, ob dieser seiner Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen ist. Der weitere Verlauf des Ausgangsverfahrens ist daher stets in Blick zu nehmen.

    Gleichzeitig verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Rechtsanwälte, die ein laufendes Verfahren übernehmen. Diese müssen die durch den Erstanwalt verursachten Präklusionsrisiken sorgfältig analysieren sowie sämtliche in Betracht kommenden Korrektur- und Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen und auch prozessuale Sonderwege ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

    Das Urteil dürfte die Diskussion über die prozesstaktische Säumnis zudem neu beleben. Das OLG München betrachtet diese ausdrücklich als gebotenes Mittel zur Vermeidung einer Präklusion. Für Prozessanwälte ist das ein deutlicher Hinweis, dieses Instrument künftig stärker in die strategische Prozessführung einzubeziehen.

    Besonders wichtig: Ein Vergleich schützt nicht automatisch vor Anwaltshaftung. Wird er in einer durch anwaltliche Fehler verursachten Drucksituation geschlossen, bleibt die Ersthaftung bestehen. Allerdings kann ein wirtschaftlich unangemessener Vergleich ein erhebliches Mitverschulden auslösen.

    Das Urteil bestätigt erneut, dass Krankheit, Personalmangel oder beA-Probleme Fristversäumnisse in der Regel nicht entschuldigen. Die Rechtsprechung verlangt konsequent eine funktionierende Kanzleiorganisation sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 BRAO.

    Fazit

    Das Urteil des OLG München zählt zu den deutlichsten Entscheidungen zur Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitanwalt. Der Senat bestätigt die Auffassung des BGH (Urteil vom 20.1.1994, Az. IX ZR 46/93: Schuldhafter Schadensbeitrag des zweiten Anwalts als Mitverschulden des Mandanten) und stellt klar:

    • Der Erstanwalt bleibt trotz Mandatswechsel grundsätzlich haftbar.
    • Der Zweitanwalt ist verpflichtet, aktiv sämtliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auszuschöpfen.
    • Dazu können auch prozesstaktische Maßnahmen wie die "Flucht in die Säumnis" gehören.

    Für die Praxis bedeutet das vor allem Folgendes: Im Falle einer Regressklage lohnt es sich sorgfältig zu prüfen, ob nach Beendigung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden. Wer ein bereits "beschädigtes" Mandat übernimmt, trägt erhebliche Verantwortung für die weitere Schadensentwicklung.

    Dr. Florian Weichselgärtner
    Sina Kern

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