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    01.08.2021

    Neues zum Minenfeld „Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern"


    Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat er die Reichweite der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Beratungsdienstleistungen erneut erweitert und damit zusätzlich Stolpersteine geschaffen.

     

    Der BGH hat am 29. Juni 2021 (Az. II ZR 75/20) entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit einer Beratungsleistung beauftragt, in welcher ein Aufsichtsratsmitglied gesetzlicher Vertreter ist. Eine solche Konstellation mag oftmals den Mitarbeitern des beauftragenden Unternehmens bei der Auftragsvergabe nicht bekannt sein.

     

    In der zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2021 (Az. II ZR 225/20) erweitert der BGH die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht besteht auch dann, wenn ein von der Aktiengesellschaft beauftragtes Unternehmen wiederum ein anderes Unternehmen als Subunternehmen beauftragt und das Aufsichtsratsmitglied in diesem Subunternehmen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.

     

    Folgen: Ohne Zustimmung keine Vergütung

     

    Fehlt die Zustimmung ist der Beratungsvertrag unwirksam und die Vergütung muss zurückgezahlt werden. Der die Zahlung anweisende Vorstand sieht sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.

     

    Handlungsempfehlung

     

    Aufsichtsräte sollten im Rahmen der internen Compliance über diese Entscheidungen informiert und weiter sensibilisiert werden. Zumal derartige Vorgänge in aller Regel unentdeckt bleiben, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus Aufsichtsrat und Vorstand über den Beratungsauftrag unterrichtet. Zudem sollten die Aktiengesellschaften prüfen, ob solche Verträge in der Vergangenheit geschlossen wurden und dann versuchen, nachträglich die Zustimmung des Aufsichtsrats herbeizuführen.

     

    Rainer Süßmann

     

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