Ihre
Suche

    01.08.2021

    Neues zum Minenfeld „Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern"


    Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat er die Reichweite der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Beratungsdienstleistungen erneut erweitert und damit zusätzlich Stolpersteine geschaffen.

     

    Der BGH hat am 29. Juni 2021 (Az. II ZR 75/20) entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit einer Beratungsleistung beauftragt, in welcher ein Aufsichtsratsmitglied gesetzlicher Vertreter ist. Eine solche Konstellation mag oftmals den Mitarbeitern des beauftragenden Unternehmens bei der Auftragsvergabe nicht bekannt sein.

     

    In der zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2021 (Az. II ZR 225/20) erweitert der BGH die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht besteht auch dann, wenn ein von der Aktiengesellschaft beauftragtes Unternehmen wiederum ein anderes Unternehmen als Subunternehmen beauftragt und das Aufsichtsratsmitglied in diesem Subunternehmen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.

     

    Folgen: Ohne Zustimmung keine Vergütung

     

    Fehlt die Zustimmung ist der Beratungsvertrag unwirksam und die Vergütung muss zurückgezahlt werden. Der die Zahlung anweisende Vorstand sieht sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.

     

    Handlungsempfehlung

     

    Aufsichtsräte sollten im Rahmen der internen Compliance über diese Entscheidungen informiert und weiter sensibilisiert werden. Zumal derartige Vorgänge in aller Regel unentdeckt bleiben, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus Aufsichtsrat und Vorstand über den Beratungsauftrag unterrichtet. Zudem sollten die Aktiengesellschaften prüfen, ob solche Verträge in der Vergangenheit geschlossen wurden und dann versuchen, nachträglich die Zustimmung des Aufsichtsrats herbeizuführen.

     

    Rainer Süßmann

     

    Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
    Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für…
    Weiterlesen
    OLG München: Zweitanwälte tragen umfassende Verantwortung bei Mandatsübernahme
    Das OLG München hat klargestellt, dass Zweitanwälte bei Mandatsübernahme…
    Weiterlesen
    Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
    In den meisten nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sind die Aktien…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Die EU Inc. kommt: Europas Gesellschaftsform für Start-ups und Scale-ups
    Die EU Inc. könnte die europäische Start-up-Landschaft revolutionieren: Mit…
    Weiterlesen
    Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
    Das Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 zur Anfechtung eines…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Gesellschafter der Trautwein GmbH beim Einstieg der 1Team Capital AG
    Freiburg, 29. Juni 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Ningbo Cixing beim Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der STOLL-Marke von KARL MAYER
    Berlin, 25. Juni 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat…
    Weiterlesen
    Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet
    ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut…
    Weiterlesen