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    13.03.2025

    Klimaschutz und Energiewende nach der Bundestagswahl – Anforderungen an Akteure der öffentlichen Hand


    Die Themen Klimaschutz und Energiewende haben im zurückliegenden Wahlkampf nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Zuletzt kamen auch aus Brüssel deutliche Signale in Richtung Dekarbonisierung (s. hierzu unseren Blogbeitrag vom 27.02.2025) und in Richtung Entbürokratisierung von Wirtschaftsteilnehmern (s. hierzu unseren Blogbeitrag vom 26.02.2025).

    Auch wie es mit dem Pflichtenkorsett für die öffentliche Hand weitergeht (s. hierzu unseren Blogbeitrag vom 20.09.2024), dürfte Gegenstand einiger Diskussion werden. So veröffentlichte die Deutsche Energie-Agentur (dena) bereits vor der Wahl ein Impulspapier mit Vorschlägen für künftige Leitplanken für die weitere Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. hier).

    Dieses Impulspapier enthält auch Aussagen zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sowie die Aufforderungen bestehende Hebel des Vergaberechts im Lichte des Klimaschutzes zu nutzen und das Vergaberecht zu reformieren.

    Aus diesem Grund blicken wir noch einmal auf ausgewählte Kernpflichten:

    Vorbildrolle in der Gebäudesanierung und im Neubau

    Sämtlichen Akteuren der öffentlichen Hand kommt eine Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes in der Gebäudesanierung und Gebäudeneubau zu.

    Dies ergibt sich gesetzlich auch aus § 4 Abs. 1 S. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG). § 4 Abs. 4 GEG eröffnet für die Länder einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wie die Vorbildfunktion der Gebäudesanierung landeseigener Liegenschaften auszugestalten ist.

    In § 4 Abs. 2 GEG ist vorgesehen, dass bei der Neuerrichtung oder der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden die Stromerzeugung durch Photovoltaik oder die Wärme- und Kälteerzeugung durch solarthermische Anlagen geprüft werden muss.

    Weitere Regelungen für die öffentliche Hand ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Dieser sieht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde die Verpflichtung zur Reduzierung des Endenergieverbrauchs in Höhe von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 durch Umsetzung von Einzelmaßnahmen vor.

    Bei einem noch höheren durchschnittlichen jährlichen Energiegesamtverbrauch innerhalb der letzten 3 Jahre sieht der § 6 Abs. 4 EnEfG auch die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems vor.

    Zudem verpflichtet das EnEfG zur Nutzung von Abwärme. Diese kann beispielsweise in einem Fernwärmenetz, als Wärmequelle für eine Wärmepumpe oder für einen Energiespeicher genutzt werden.

    Relevant wird der Regelungsbereich EnEfG vor allem, falls sich ein Akteur der öffentlichen Hand im Bereich der Errichtung oder dem Betrieb von Rechenzentren engagiert. Nach § 12 Abs. 3 EnEfG besteht bei Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt, die im Eigentum eines öffentlichen Trägers stehen oder für diesen betrieben werden die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems.

    Energiewende auf kommunaler Ebene

    Ein weiteres wichtiges Thema für Akteure der öffentlichen Hand ist die Ausgestaltung der Energiewende auf kommunaler Ebene.

    Es besteht bereits jetzt für die Kommunen nach § 4 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. So sind Wärmepläne für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, zur Erstellung von Wärmeplänen bis zum 30. Juni 2026 verpflichtet. Kleinere Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 2024 haben noch bis zum
    30. Juni 2028 Zeit für die Erstellung einer entsprechenden Planung.

    Dies setzt eine Bestandsanalyse des bestehenden Wärmebedarfs oder Wärmeverbrauchs, der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der bestehenden Energieinfrastruktur voraus (§ 15 WPG).

    Darauf aufbauend ist eine Potentialanalyse hinsichtlich der Erzeugung von Wärme aus erneuerbarer Energie, der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und der zentralen Wärmespeicherung (§ 16 WPG) zu erstellen.

    Aus dieser Analyse soll dann ein Zielszenario für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung der Kommune ausgearbeitet werden.

    Ein weitergehender Beitrag unserer Kollegen Anton Buro und Dr. Malaika Ahlers zu den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 24. Mai 2024.

    Der Klimaschutz im Vergabeverfahren

    Auch im Bereich des Vergaberechts kann durch die Ausnutzung von Nachhaltigkeitskriterien durch Akteure Klimaschutz betrieben werden. Dabei ist zu bedenken, dass den Akteuren der öffentlichen Hand eine erhebliche Marktmacht zukommt, sodass hier nicht nur ein tatsächlicher Hebel im Bereich des Klimaschutzes besteht, sondern auch eine Signalwirkung an den Markt zu einem stärkeren Fokus auf den Klimaschutz möglich wäre.

    In dem oben angesprochenen Impulspapier der dena fordert diese sogar weitergehend eine Vereinfachung und liberalisierende Reform des Vergaberechts, um Direktvergaben zu erleichtern und Nachweispflichten zu reduzieren. Es sollen so im Bereich des Klimaschutzes Start-Ups und Innovationen gefördert werden.

    Fazit

    Ob diese Empfehlungen tatsächlich Einfluss auf die politische Willensbildung haben, mag dahinstehen.

    Gleichwohl werden die ersten Monate unter der neuen Bundesregierung zeigen, ob die Impulse aus Brüssel auch Anlass für eine Anpassung des Pflichtenkatalogs der öffentlichen Hand bieten werden.

    Sebastian Berg
    Dr. Florian Böhm

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