YOUR
Search

    15.09.2025

    (K)ein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit


    Kein oder ein. Ein einziger Buchstabe macht den entscheidenden Unterschied über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das LAG München hat im Urteil vom 20.8.2025 (10 SLa 2/25) über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu entscheiden und damit über den Buchstaben „K“.

    Liebe Leserin, lieber Leser, 

    in der Probezeit bzw. in der Wartezeit nach § 1 KSchG sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigungsgrund zulässig. Andererseits verfügen Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Betriebsrat gründen möchten, über einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Was passiert, wenn der Sonderkündigungsschutz in die Probezeit fällt? 

    Ausgangssituation

    § 1 Abs. 1 KSchG regelt u.a. die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“ 

    Für Initiatoren einer Betriebsratswahl besteht der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG: „Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung (…) oder die Bestellung eines Wahlvorstands (…) beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

    Der gesetzlichen Regelung lässt sich – jedenfalls nicht eindeutig – entnehmen, wie sich die beiden Regelungen bei direktem Aufeinandertreffen verhalten.

    Betriebsratsgründung in Probezeit

    Ein Arbeitnehmer wurde am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Sechs Tage später, am 13. März 2024 hat der Arbeitnehmer notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Weitere sieben Tage später teilte der Arbeitnehmer am 20. März 2024 seinem Arbeitgeber mit, dass er einen Betriebsrat gründen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Der Arbeitgeber kündigte einen Tag später das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich u.a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das ArbG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und sah damit die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3b KSchG erfüllt.

    LAG München, vom 20.8.2025 – 10 SLa 2/25

    Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben. Nach Ansicht des LAG ist der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar, wenn die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolge. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

    Ihr Dr. Erik Schmid

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

    ADVANT Beiten Advises Potsdam Ernst Von Bergmann Klinikum on Reorganisation of The Group of Companies
    Berlin, 19 September 2025 - The international law firm ADVANT Beiten has provide…
    Read more
    China Labour Laws – Changes from 1 September 2025 – New Interpretation (II) by the PRC Supreme People's Court on Legal Issues Concerning Labour Disputes
    This Interpretation II provides guidance on a wide range of issues that are prev…
    Read more
    Matrix structure for works council election: Active right to vote of executives in several Units
    Right on time with a view to the regular works council elections taking place ag…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises apoBank on the Restructuring and Expansion of the Sales Joint Venture with AXA
    Frankfurt, 5 August 2025 - The international commercial law firm ADVANT Beiten a…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of star/trac
    Berlin/Freiburg, 6 June 2025 - The international law firm ADVANT Beiten has prov…
    Read more
    ADVANT Beiten advises ENGIE Germany on the sale of Solarimos' nationwide tenant electricity portfolio to Einhundert Energie
    Freiburg/Berlin, 15 April 2025 – The international law firm ADVANT Beiten advise…
    Read more
    ADVANT Pulse No. 4: Your Labour & Employment News
    As artificial intelligence (AI) continues to transform workplaces and is becomin…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of FoxInsights
    Freiburg, 10 February 2025 - The international law firm ADVANT Beiten has provid…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Shareholders of HECHT Contactlinsen GmbH on Sale of their Shares to Novum Capital
    Freiburg, 21 November 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has provid…
    Read more