Wer eine Photovoltaikanlage („PVA“) auf dem Dach plant, sollte aufhorchen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) hat einen Entwurf für ein grundlegend überarbeitetes Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG-Novelle) | BMWE).
Der am heutigen Tag vom Kabinett beschlossene Entwurf des EEG 2027 („EEG 2027-E“) bringt einige tiefgreifende Änderungen – und betrifft insbesondere auch kleine PVA. Wir erklären im Folgenden, was sich für PVA unterhalb der Ausschreibungsschwelle mit diesem Gesetzentwurf ändern würde.
Das EEG 2027-E basiert stark auf einem Arbeitsentwurf des BMWE, welcher bereits im Februar 2026 geleakt wurde. Der aktuelle Entwurf befand sich seit dem 17. Juli 2026 in der Verbändeanhörung und wurde nun am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Als nächstes muss das Gesetz noch im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Anschließend muss das Fördersystem des EEG 2027-E dann von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Es sind bei jedem dieser Schritte noch Änderungen möglich.
Bisher war es einfach: Wer mit Anlagen bis 100 kWp Strom ins Netz einspeiste, erhielt dafür eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Dies soll sich grundlegend mit dem EEG 2027 ändern. Der Entwurf schafft die feste Einspeisevergütung schrittweise ab und macht die sogenannte Direktvermarktung zum Regelfall. Als Begründung dafür führt der Entwurf an, dass kleine PVA in der Regel ohnehin wirtschaftlich seien.
Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen ihren Strom künftig direktvermarkten lassen – in der Regel über einen Direktvermarktungsvertrag. Um den Übergang abzufedern, sind befristete Übergangszahlungen vorgesehen, jedoch abhängig vom Inbetriebnahmedatum und der Anlagengröße und auch nur für maximal 36 Monate (sog. „Netzbetreiberabnahme“).
Wer eine neue PVA plant, sollte sich frühzeitig um einen Direktvermarktungsvertrag kümmern und abklären, ob potenziell Übergangszahlungen für eingespeisten Strom in Frage kommen. Ersteres stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung dar, denn ein funktionierender Markt für die Direktvermarktung von kleinen PVA existiert weitgehend noch nicht.
Auch die Höhe der EEG-Förderung ändert sich. Der sogenannte anzulegende Wert – die Grundlage für wesentliche Berechnungen im EEG – wird einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Bisher gab es eine Leistungsstaffelung abhängig von Faktoren wie Anlagengröße oder Anlagemodell (wie z.B. Aufdach-PVA); künftig gilt ein einheitlicher Satz für alle.
Außerdem fällt der sogenannte Volleinspeisebonus weg. Wer bislang seinen gesamten Solarstrom ins Netz eingespeist hat, statt ihn selbst zu nutzen, bekam dafür einen Aufschlag von bis zu 5,1 Cent pro kWh. Diese Förderung entfällt ersatzlos für Neuanlagen.
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die sogenannte Wirkleistungskappung, womit die technische Begrenzung der tatsächlich nutzbaren elektrischen Leistung der PVA gemeint ist. Schon heute dürfen Dachanlagen nicht unbegrenzt Strom einspeisen – die Grenze liegt bisher bei 60 Prozent der installierten Leistung. Dieses Limit fiel bisher jedoch weg, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, d.h. erzeugt die Anlage Spitzenwerte kann dieser Strom weiterhin in die Wärmepumpe etc. fließen, nicht aber eingespeist werden.
Im EEG 2027-E wird die Grenze auf 50 Prozent dauerhaft abgesenkt – unabhängig von der verwendeten Messtechnik. Wer also eine 30-kWp PVA betreibt, darf künftig nur noch 15 kW ins Netz einspeisen.
Betreiber von Anlagen ab 100 Kilowatt müssen sich nach dem EEG-2027-E auf eine grundlegende Systemänderung einstellen. Bisher war die staatliche Förderung eine Einbahnstraße (sog. einseitiger „Contract for Difference“): Lag der Monatsmarktwert von Strom unter dem garantierten Förderniveau, zahlte der Netzbetreiber die Differenz in Form einer Marktprämie. Lagen die Preise höher, behielten die Anlagenbetreiber den vollen Gewinn.
Der Entwurf des EEG 2027 macht daraus nun eine Zweirichtungsstraße: Die Martkprämie wird zwar bei einer Unterschreitung des anzulegenden Werts weiterhin bezahlt. In Zeiten hoher Marktpreise müssen Betreiber aber einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen (sog. zweiseitiger „Contract for Difference“).
Vorgesehen ist allerdings die Möglichkeit, dass Anlagenbetreiber einmalig und unwiderruflich auf die geförderte Direktvermarktung verzichten können – dann entfällt auch die Rückzahlungspflicht.
Bereits heute müssen Anlagen ab 7 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Im Entwurf des EEG 2027 sinkt diese Schwelle auf 2 Kilowatt.
Wer bereits eine PVA betreibt, genießt Bestandsschutz – das bisherige Recht gilt weiter. Zugesagte Förderungen werden nicht rückwirkend geändert.
Ausnahmen gibt es allerdings auch, die nicht übersehen werden dürfen, wie bspw. hinsichtlich intelligenter Messsysteme sowie für Repowering-Maßnahmen.
Das EEG 2027-E verfolgt eindeutig den Zweck, ein Anreizsystem für die dezentrale, also gebäudenahe Nutzung wie Eigenversorgung, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung etc. von PV-Strom zu schaffen.
Voraussetzungen für das Funktionieren dieses Anreizsystems ist aber, dass ein Markt für die Direktvermarktung von kleinen PVA geschaffen wird. Zudem ist erforderlich, dass der Smart-Meter-Rollout an Fahrt aufnimmt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber flankierende Maßnahmen trifft, um diesen Aspekten Aufschub zu gewähren. Die Einigung der Koalition über die Umsetzung eines Smart-Meter-Light-Ansatzes lässt zumindest auf Letzteres hoffen.