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    28.11.2025

    Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr - Meldepflichten nach AWV


    Unternehmen und natürliche Personen müssen der Bundesbank grenzüberschreitende Transaktionen, Firmenbeteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten und andere Sachverhalte melden. In diesem Beitrag führen wir die wesentlichen Meldepflichten, Schwellenwerte und Fristen auf. Verstöße gegen diese Meldepflichten sind bußgeldbewehrt. Wir erläutern, wie eine Selbstanzeige gegenüber dem Hauptzollamt ausgestaltet werden kann, um Geldbußen zu vermeiden.

    Eingehende Zahlungen von Ausländern und ausgehende Zahlungen an Ausländer

    Inländer (§ 63 Nr. 2 AWV, juristische und natürliche Personen) müssen eingehende Zahlungen von Ausländern (oder für die Rechnung von Ausländern) und Zahlungen von Inländern an Ausländer (oder von Inländern an Inländer für Rechnung eines Ausländers) der Bundesbank melden, wenn die Zahlungen den Betrag von EUR 50.000 übersteigen (§ 67 Abs. 1, 2 Nr. 1 AWV). Als meldungsrelevante Zahlungen gelten nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV auch Übertragungen von Kryptowerten. Gemeldet werden müssen die Zahlungen bis zum 7. Werktag des Folgemonats (§ 71 Abs. 6 AWV).

    Nicht zu melden sind Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren, Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten, die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben und Zinszahlungen für ausländische Anleihen oder Geldmarktpapiere (§ 67 Abs. 2 Nr. 2, 3 AWV).

    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern

    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern von zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. monatlich müssen inländische Unternehmen der Bundesbank (§ 66 Abs. 1 AWV) bis zum 10. Werktag des Folgemonats (§ 71 Abs. 3 AWV) melden. Des Weiteren müssen inländische Unternehmen Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern von mehr als EUR 500 Mio. bei Quartalsende, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren (§ 66 Abs. 4 AWV), bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 71 Abs. 4 AWV) melden.

    Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland

    Vermögen im Ausland müssen Inländer melden, wenn ihnen mindestens 10 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWV), wenn mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 AWV). Voraussetzung ist, dass die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens EUR 6 Mio. überschreitet. Gemeldet werden muss auch das Vermögen, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 AWV).

    Spiegelbildlich müssen Vermögen inländischer Unternehmen gemeldet werden, wenn Ausländern Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind, und das Vermögen, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 1-3 AWV).

    Diese Meldungen sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen (§ 71 Abs. 1, 2 AWV).

    Geldbußen bei Verstößen

    Bei Verstößen gegen diese Meldepflichten können Geldbußen bis zu EUR 30.000 pro Verstoß gegen die verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b AWG i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 19, 20 AWV) und auch gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) verhängt werden 

    Ahndungsbefreiende Selbstanzeige

    Meldepflichtige können die Ahndung von fahrlässigen Verstößen gegen die Meldepflichten vermeiden, wenn sie Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG erstatten. Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlung aufgenommen hat, der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen wurden. 

    Um ähnliche Verstöße künftig zu verhindern, sollten insbesondere ein für die Meldungen zuständiger Mitarbeiter (sowie ein Vertreter) bestimmt, die zuständigen Personen über die Meldepflichten nach AWV instruiert, Meldeprozesse mit Fristenkalender eingeführt, die Erfüllung der Meldepflichten jedenfalls stichprobenartig kontrolliert und schließlich die Maßnahmen regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Die Bundesbank bietet hierzu Merkblätter und FAQ sowie eine Hotline für Fragen an.

    Volker Küpper
    Dr. Jochen Pörtge

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