Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen (wie oft) lediglich die Schriftform, ist das gesetzliche Erfordernis des Einschreibens wirksam abbedungen. Der einfache Brief und der Nachweis von dessen Absendung reicht aus.
Die Klägerin war eine mit 49 % beteiligte Minderheitsgesellschafterin einer GmbH. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 11. September 2023 wurden Beschlüsse gefasst, die unter anderem zur Abberufung "ihrer" Geschäftsführerin führten. Die Klägerin focht diese Beschlüsse mit der Beschlussnichtigkeitsklage an.
Hintergrund waren zwei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen. Die erste Versammlung war wegen Ausbleibens der Klägerin nicht beschlussfähig gewesen; deshalb wurde zu einer zweiten Versammlung mit erleichterten Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen eingeladen. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Einladungen zu Gesellschafterversammlungen stets "schriftlich" zu erfolgen hatten.
Die Klägerin machte nun geltend, die Einladungen zu den Versammlungen seien formell fehlerhaft gewesen. Nach der gesetzlichen Vorgabe müsse die Einladung mittels Einschreibens erfolgen, § 51 Abs. 1 GmbHG. Diese gesetzliche Form sei durch die bloße satzungsmäßige Vorgabe "schriftlich" nicht abbedungen worden. Zudem sei ihr die Einladung zur zweiten Versammlung tatsächlich nicht zugegangen. Daher hätten die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft treuwidrig gehandelt, indem sie die Versammlung durchgeführt haben, obwohl ihnen noch am Tag der Versammlung bekannt wurde, dass die Einladung nicht bei der Klägerin angekommen war.
Das Landgericht Hannover gab der Klage statt und erklärte die Beschlüsse für nichtig. Hiergegen legte die Gesellschaft Berufung beim OLG Celle ein, das sich auf die Seite der Gesellschaft stellte.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wirksam zustande gekommen; das Fehlen der Klägerin stand dem nicht entgegen.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass das gesetzliche Formerfordernis des § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG ("mittels eingeschriebener Briefe") durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Die in der Satzung verwendete Formulierung, wonach die Einladung "schriftlich" zu erfolgen habe, genüge hierfür. Der Begriff der Schriftform sei in § 126 BGB gesetzlich definiert; für ihre Wahrung reiche ein eigenhändig unterschriebener einfacher Brief aus. Würde man dennoch am Erfordernis des Einschreibens festhalten, liefe die Satzungsregelung leer.
Weiter entschied das OLG, dass für Einladungen zu Gesellschafterversammlungen die Zugangsregeln des § 130 BGB nicht gelten. Nach § 130 BGB werden Willenserklärungen erst mit Zugang wirksam, woran es bei der Klägerin gerade fehlte. Dies helfe ihr jedoch nicht: Bei der Einladung handele es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern um eine rein innergesellschaftliche Verfahrenshandlung. Maßgeblich sei daher nicht der Zugang beim individuellen Gesellschafter, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung. Der Nachweis, dass die Einladung zur Post gegeben wurde, sei ausreichend. Ein fehlender Zugang gehe daher nicht zu Lasten der Gesellschaft, sondern des Gesellschafters.
Auf dieser Grundlage kam das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Klägerin ordnungsgemäß zur ersten Gesellschafterversammlung eingeladen worden war. Damit handelte es sich bei der zweiten Versammlung tatsächlich um eine "zweite Gesellschafterversammlung" im Sinne der Satzung; die (fehlende) Anwesenheit der Klägerin war für die Beschlussfähigkeit irrelevant.
Schließlich verneinte das OLG auch einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Zwar war die Einladung zur zweiten Versammlung der Klägerin tatsächlich nicht zugegangen. Die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft erlangte hiervon jedoch erst am Tag der Versammlung selbst Kenntnis. Eine Pflicht, die Versammlung kurzfristig abzusagen oder vorab aktiv Nachforschungen über den Zugang anzustellen, bestand nach Ansicht des Senats nicht.
Die Entscheidung des OLG Celle bringt für die GmbH-Praxis spürbare Erleichterungen mit sich und enthält wichtige Klarstellungen.
Zunächst bestätigt das Gericht die herrschende Meinung, dass die gesetzliche Einladung per Einschreiben nach § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG dispositiv ist. Ist im Gesellschaftsvertrag "Schriftform" vorgesehen, kann die Einladung per einfachem Brief erfolgen. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einladung in "Textform" vor, genügt sogar der Versand per E-Mai, per SMS oder WhatsApp.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des OLC Celle zum Zugangsnachweis. Gesellschaften müssen nicht beweisen, dass eine Einladung allen Gesellschaftern tatsächlich zugegangen ist. Es reicht aus, die rechtzeitige Absendung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das reduziert das Risiko formeller Anfechtungen aus Sicht der Gesellschaft erheblich. Fehler bei der Zustellung gehen zu Lasten der Gesellschafter.
Gleichwohl verbleiben auch für die Gesellschaft noch Risiken. Erfährt die Gesellschaft vor Beginn der Versammlung, dass ein Gesellschafter keine Einladung erhalten hat, kann im Einzelfall eine Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen. Die Entscheidung des OLG Celle schließt eine Treuepflichtverletzung in solchen Konstellationen nicht generell aus, sondern verneint sie nur aufgrund der besonderen Umstände des Falls (Kenntniserlangung erst am Tag der Versammlung, Ausbleiben der Klägerin zu beiden Versammlungen).
Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig zu regeln, in welcher Form und auf welchem Weg zu Gesellschafterversammlungen einzuladen ist (z. B. Schriftform oder Textform, per Brief, E-Mail, oder E-Mail mit Lesebestätigung). Wer Anfechtungsrisiken minimieren will, kann die Einladung bei wichtigen Beschlussgegenständen weiterhin per Einschreiben versenden und auf diese Weise Versand und Zugang dokumentieren.
OLG Celle, Urteil vom 09.07.2025 – 9 U 64/24
Dr. Barbara Mayer
Daniel Rombach
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