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    20.09.2023

    Equity Escape Klausel – Wird der Ladenhüter zum Rettungsanker?


    Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht unter anderem eine Verschärfung der Beschränkung des Zinsabzugs nach den Regeln der Zinsschranke vor. Aufgrund der geplanten Einführung einer Anti-Fragmentierungs-Regelung kann die Freigrenze von 3 Mio EUR, bis zu dieser die Nettozinsaufwendungen unbeschränkt abziehbar sind, zukünftig bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, nur noch einmal genutzt werden. Die geplanten Änderungen haben daher erheblichen Einfluss auf die Finanzierungsstrukturen größerer Immobilienportfolien. Die Neuregelungen der Zinsschranke und der Zinshöhenschranke wurden bereits in einem Beitrag "Änderungen der Reglungen zur Zinsschranke und die Einführung eine Zinshöhenschranke nach dem Wachstumschancengesetz" von Jens Müller vorgestellt. Nachfolgend soll ein Überblick über die Equity-Escape-Klausel gegeben werden, welche ein Ausweg aus dieser „Misere“ sein kann. Aufgrund der Komplexität der Regelung wurde diese bisher jedoch kaum angewendet. Vor dem Hintergrund der geplanten Verschärfungen des Zinsabzugs könnte die Equity-Escape-Klausel zukünftig aber an Bedeutung gewinnen.

     

    Equity-Escape-Klausel

     

    Die Equity-Escape-Klausel besagt, dass wenn die Eigenkapitalquote einer Konzerngesellschaft am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist, eine Begrenzung des Zinsabzugs aufgrund der Regelungen der Zinsschranke nicht vorgenommen wird. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.

     

    Grundsätzlich soll der Einzel- und Konzernabschluss, nach dem die Eigenkapitalquoten ermittelt werden, einheitlich nach IFRS aufgestellt werden. Abweichend hiervon können aber auch andere Rechnungslegungsstandards verwendet werden. Für die Berechnung der Eigenkapitalquote sind verschiedene Modifikationen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme des Betriebs vorzunehmen. Zum Beispiel werden bei Berechnung des Eigenkapitals des Betriebs keine Anteile an Konzerngesellschaften berücksichtigt.

     

    Sofern die Anforderungen an den Eigenkapitalquotenvergleich erfüllt werden, kann die Equity-Escape-Klausel jedoch nur dann genutzt werden, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz).

     

    Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

     

    Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt derzeit vor, wenn Vergütungen für Fremdkapital an einen Minderheitsgesellschafter oder an eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den Minderheitsgesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, gezahlt werden und diese Vergütungen mehr als 10 % des Zinssaldos des Rechtsträgers betragen. Als Minderheitsgesellschafter in diesem Sinne gelten Personen, die zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an einer konzernzugehörigen Gesellschaft beteiligt sind. Vergütungen an Gesellschafter, die selbst Teil des Konzerns sind, sind unschädlich, somit sind im Regelfall Vergütungen an Gesellschafter, die mit über 50% an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zu betrachten.

     

    Die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung ist nicht nur für den Betrieb zu prüfen, welcher die Escape-Klausel in Anspruch nehmen will. Soll für eine Konzerngesellschaft die Escape-Klausel genutzt werden, ist für jeden (in- und ausländischen) konzernangehörigen Rechtsträger zu prüfen, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Liegt nur bei einem einzigen dieser Rechtsträger eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vor, so können sämtliche Konzerngesellschaften die Escape-Klausel nicht in Anspruch nehmen.

     

    Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass zukünftig die Vergütungen aller Minderheitsgesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zusammenzurechnen sind. Bisher wurde die 10%-Grenze pro Minderheitsgesellschafter einzeln geprüft. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungsgrenze, bei der ein Minderheitsgesellschafter vorliegt, von derzeit „mehr als 25%“ auf „mindestens 25%“ korrigiert werden.

     

    Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass im Gesamten Konzern keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung Konzern vorliegt. Problematisch kann insbesondere der Nachweis des Nicht-Vorliegens von Minderheitsgesellschaftern sein, da auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigten sind. Sehr aufwendig kann auch der Nachweis sein, dass keine schädlichen Rückgriffsrechte von Fremdkapitalgebern des Konzerns auf Minderheitsgesellschafter vorliegen. Hierzu muss letztlich eine Bestätigung aller Fremdkapitalgeber des Konzerns eingeholt werden.

     

    Handlungsempfehlung

     

    Umso komplexer Konzernstrukturen sind, umso schwieriger wird der Nachweis zu erbringen sein, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Insbesondere in Strukturen, in denen die Beteiligungsverhältnisse und Finanzierungstrukturen leicht nachvollziehbar und nachweisbar sind, kann die Equity-Escape-Klausel aber eine Möglichkeit sein, die Beschränkung des Zinsabzugs der Zinsschranke auch in Zukunft zu vermeiden. Konzerne, welche diese nutzen möchten, müssen sich jedoch bewusst sein, dass die zur erfüllenden Nachweispflichten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein können und ein Restrisiko, dass der Nachweis nicht vollumfänglich erbracht wird, oftmals nicht ausgeschlossen werden kann.

     

    Es empfiehlt sich möglicherweise den Konzern einem „8a-Check“ zu unterwerfen. Mit geeigneten Checklisten sollten Rechts- und Finanzierungsabteilungen der (Teil-)Konzerne die notwendigen Informationen einholen.

     

    Abschließend ist zu beachten, dass die Equity-Escape-Klausel nur zur Nicht-Anwendung der Zinsschranke führt. Die Anwendung der Zinshöhenschranke, welche im Zuge des Wachstumschancengesetz eingeführt werden soll, bleibt hiervon unberührt.

     

    Jens Ledermann

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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