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    17.09.2019

    Die EU-Restrukturierungsrichtlinie zur </br>Vermeidung von </br>Insolvenzen


    Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019)

     

    Am 16. Juli 2019 ist eine Richtlinie in Kraft getreten, die sich u. a. mit vorinsolvenzlichen Restrukturierungmaßnahmen für Unternehmen beschäftigt.

     

    Ein zentrales Ziel der Richtlinie ist es, präventive Restrukturierungsrahmen in den EU-Mitgliedstaaten zu fördern und zu harmonisieren. Die Richtlinie beabsichtigt, die Effizienz von nationalen Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu steigern und die nationalen Vorschriften und Verfahren anzugleichen.

     

    Um unnötige Liquidationen von Unternehmen und den damit einhergehenden Verlust von Vermögen, Know-how, Arbeitsplätzen sowie das Entstehen notleidender Kredite zu vermeiden bzw. zu begrenzen, soll Schuldnern die Möglichkeit und der Anreiz gegeben werden, schon frühzeitig und präventiv eine Restrukturierung einzuleiten. Hierzu erhalten Schuldner Zugang zu klaren und transparenten Frühwarnsystemen, die Umstände erkennen lassen, die zu einer Insolvenz führen können und unverzüglichen Handlungsbedarf signalisieren (Art. 3 der Richtlinie).

     

    Die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsmaßnahmen sollen es dem Schuldner ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen (Art. 4 der Richtlinie). Der Schuldner behält hierbei mindestens die teilweise Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens, obgleich die Justiz- oder Verwaltungsbehörden in besonderen Fällen über die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten entscheiden (Art. 5 der Richtlinie). Der Restrukturierungsbeauftragte kann die Tätigkeit und den täglichen Betrieb des Schuldners überwachen bzw. kontrollieren. Zudem unterstützt er den Schuldner bei der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans. In der Regel muss der Restrukturierungsplan den betroffenen Parteien (Gläubigern, Anteilseignern etc.) zur Annahme vorgelegt werden (Art. 9 der Richtlinie).

     

    Daneben besteht die Möglichkeit eines sog. Cram-down, also eines „Durchpeitschens“, falls die Annahme des Restrukturierungsplans nicht die Mehrheit in allen Abstimmungsklassen der betroffenen Parteien erhält (Art. 11 der Richtlinie).

     

    Ebenso wie beim Cram-down ist die Benennung eines Restrukturierungsbeauftragten zwingend, wenn dem Schuldner von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gewährt wird (Art. 6 der Richtlinie). Der Höchstzeitraum für die Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen, welche Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan ermöglichen sollen, ist auf vier Monate begrenzt. Selbst in komplexen Fällen darf die Gesamtdauer mit verlängerter bzw. erneuter Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen maximal zwölf Monate betragen.

     

    Um die frühzeitige Restrukturierung zu stärken, werden Transaktionen und Finanzierungen, die für die Verhandlung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans angemessen und unverzüglich notwendig sind, gegenüber späteren insolvenzrechtlichen Maßnahmen wie der Insolvenzanfechtung geschützt (Art. 18 der Richtlinie).

     

    Insolventen Unternehmern soll unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer vollen Entschuldung gegeben werden (Art. 20 der Richtlinie). Dafür ist eine Entschuldungsfrist von höchstens 3 Jahren vorgesehen, mit deren Ablauf auch aufgrund der Insolvenz des Unternehmers erlassene Berufsverbote außer Kraft treten sollen, sodass dieser seine entsprechende gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen bzw. ausüben kann (Art. 22 der Richtlinie).

     

    Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie bestimmte Schuldner von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, nämlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kredit- und andere Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Zentralverwahrer, öffentliche Stellen und natürliche Personen, die keine Unternehmer sind (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie).

     

    Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber diesen Zeitraum ausschöpfen wird und wie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen aussehen werden.

     

    Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Lutz Bachmann, Heinrich Meyer, André-Michael Roth und Anthony Trentin.

     

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