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    27.08.2026

    Zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot als Grund für die Löschung der Geschäftsführereintragung im Handelsregister


    Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2026 Aussagen zu den Auswirkungen eines zivilgerichtlichen Tätigkeitsverbot eines GmbH-Geschäftsführers auf seine Vertretungsmacht eines solchen Geschäftsführers und zu seiner Eintragung im Handelsregister getroffen.

    Zum Sachverhalt

    Nach dem hier interessierenden Sachverhalt wurde gegen die Geschäftsführerin einer GmbH ein zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot erlassen. Dieses war lediglich vorläufig, jedoch von ungewisser Dauer.

    In dem Beschwerdeverfahren nach dem FamFG ging es um die Amtslöschung der Eintragung als Geschäftsführerin und um die Aussetzung des Verfahrens. Der Beschwerdeführerin ging es neben der Aussetzung des Verfahrens um das Unterbleiben der beabsichtigten Löschung ihrer Eintragung als Geschäftsführerin.

    Zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot und Auswirkung auf die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass, wenn gegen einen Geschäftsführer ein uneingeschränktes zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot von ungewisser Dauer ausgesprochen worden ist, seine Vertretungsmacht für die Geltungsdauer des Verbots erlischt.

    Das Gericht hält zunächst fest, dass die Organstellung zwar bestehen bleibe, wenn dem Vertretungsorgan einer juristischen Person durch Richterspruch die Ausübung seiner Organtätigkeit untersagt werde. Wird aber von der Untersagung jegliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit umfasst, dürfe das betroffene Mitglied der Geschäftsführung die Kompetenzen als Organvertreter nicht mehr ausüben. Es entfalle dann für die Dauer des richterlichen Tätigkeitsverbots namentlich die Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft. Dies gelte nicht etwa nur schuldrechtlich, sondern inter omnes, da die mit der Organstellung verbundene, allseits wirkende Vertretungsbefugnis suspendiert werde.

    Folge: Löschung der Eintragung im Handelsregister von Amts wegen

    Damit seien die Auswirkungen auf die Organstellung dieselben wie beim Verlust der Eignungsvoraussetzungen zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG; Folge dessen sei die Pflicht des Registergerichts zur Löschung der Eintragung von Amts wegen (§ 395 FamFG).

    Ein zivilgerichtliches Verbot der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit habe das Registergericht bei Kenntniserlangung jedenfalls dann zu beachten, wenn dieses Verbot in einem Rechtsstreit ausgesprochen werde, an dem auch die betroffene GmbH beteiligt ist.

    Das OLG Dresden argumentiert in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch mit dem Vertrauensschutz nach § 15 HGB (Wirkungen der Handelsregisterpublizität). Im Rahmen des § 15 HGB genieße der Rechtsverkehr Vertrauensschutz hinsichtlich der im Handelsregister erfolgten Eintragungen. Daher habe das Registergericht dafür Sorge zu tragen, dass Umstände, die der tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechen und im Handelsregister eingetragen sind, gelöscht werden. Konkret müsse der sich aus der unrichtigen Handelsregistereintragung ergebende Rechtsschein beseitigt werden. Es wäre eine Irreführung des Rechtsverkehrs zu besorgen, wenn eine nicht vertretungsberechtigte Person im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführerin ausgewiesen würde. Die bloße Eintragung eines "Vertretungsverbots" könne zu Zweifeln führen, welche Bedeutung einer Eintragung noch zukommen solle. Habe die Geschäftsführerin keine Vertretungsmacht mehr, wäre eine Irreführung des Rechtsverkehrs zu besorgen, wenn sie im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführerin eingetragen wäre, auch wenn gleichzeitig das gerichtliche Vertretungsverbot verlautbart würde. Dem könne nur dadurch begegnet werden, dass die Eintragung einer Geschäftsführerin, die ihre Vertretungsmacht verloren habe, gelöscht werden.

    Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis

    Die Entscheidung des OLG Dresden kann, soweit sie hier referiert wird, in einen materiellrechtlichen und einen verfahrensrechtlichen Part unterteilt werden.

    Zuzustimmen ist der Entscheidung darin, dass ein umfassendes Tätigkeitsverbot, wenn auch nicht zu einer Beendigung der formalen Organstellung, so doch zu einem Vertretungsverbot als Organmitglied der betroffenen GmbH führt.

    Die Frage der Folge eines – nach Bestellung zum Geschäftsführer ausgesprochenen – zivilgerichtlichen Tätigkeitsverbots lehnt sich an die Frage eines nachträglich eintretenden Bestellungshindernisses an; so führt das OLG Dresden auch § 6 Abs. 2 GmbHG (Bestellungshindernisse) an. Bei späterem Entfallen einer gesetzlichen Eignungsvoraussetzung endet das Geschäftsführeramt automatisch (MüKoGmbHG/M. Goette, GmbHG § 6 Rn. 50). Bei einem nach Bestellung ausgesprochenen gerichtlichen Tätigkeitsverbot wird die Frage uneinheitlich beurteilt (Amtsverlust versus Verlust der Vertretungsmacht, vgl. die Nachweise bei MüKoGmbHG/M. Goette, GmbHG § 6 Rn. 51; für die Unwirksamkeit der Bestellung en a.A. Z.B. MHLS/Tebben/Kämper, GmbHG § 6 Rn. 28). Auch die Auffassung, die "nur" einen Verlust der Vertretungsmacht annimmt, kommt zu einer Amtslöschung des Geschäftsführers im Handelsregister, so das BayObLG, auf dessen Entscheidung vom 23. März 1989 (BReg 3 Z 148/88, NJW-RR 1989, 934) sich das OLG Dresden bezieht.

    Unabhängig von der Frage des Fortbestands des Amtes als solchem als "leere Hülle" – da das zentrale Kriterium der Vertretungsmacht als gesetzlicher Vertreter entfällt – ist der Annahme der Rechtsfolge der Amtslöschung nach § 395 FamFG zuzustimmen. Aus dem Handelsregister sollen sich ohne weiteren Prüfungsaufwand die gesetzlichen Vertreter der GmbH ergeben. Der Rechtsverkehr wird – neben § 15 HGB –dadurch geschützt, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 die umfassende Vertretungsmacht des Geschäftsführers regelt und dass § 37 Abs. 2 GmbHG die grundsätzliche Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis anordnet. Ein Geschäftspartner soll sich gerade nicht mit der Reichweite der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers auseinandersetzten müssen. Dann aber ist es konsequent, dass die Eintragung eines Geschäftsführers, dessen Vertretungsmacht aufgrund eines zivilgerichtlichen Verbots nicht mehr besteht, auch aus dem Handelsregister nach § 395 FamFG gelöscht wird.

    Gleiches muss gelten, wenn die Bestellung des Geschäftsführers oder seine Amtsbeendigung auf einem nichtigen Rechtsakt beruht.

    Verfahrensrechtlich zeigt das OLG Dresden mit § 395 FamFG den zutreffenden Weg auf. Der Gesetzgeber hat mit dem Amtslöschungsverfahren einen praktikablen Weg aufgezeigt, der kein streitiges Verfahren zwischen zwei oder mehreren Parteien im ordentlichen Zivilprozess (wie eine Feststellungsklage; ein Weg, der ggf. parallel beschritten werden kann) bedingt und der grundsätzlich nur inter partes wirken würde. Vielmehr bewirkt die Löschung einer Eintragung im Handelsregister von Amts wegen nach § 395 FamFG, dass an die Rechtswirkungen bei einer positiven Eintragung als Geschäftsführer eben nicht mehr angeknüpft werden kann.

    (Beschluss des OLG Dresden vom 12. März 2026, 12 W 77/26)

    Dr. Winfried Richardt

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