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    31.03.2025

    BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolge im Mittelstand


    Bei der Suche nach der Unternehmensnachfolge im Mittelstand fällt die Wahl immer häufiger auf leitende Mitarbeiter. Oft eine gute Wahl, sie kennen den Betrieb, haben Erfahrung in der Unternehmensführung und sich häufig durch langjährige Mitarbeit bewiesen. Zudem haben die Nachkommen der Unternehmer teils kein Interesse oder nicht die notwendigen Kompetenzen, die Unternehmensführung zu übernehmen. Dennoch wollen die Inhaber den Fortbestand des Unternehmens sichern. In diesen Fällen greifen die Unternehmer immer häufiger auf die Möglichkeit zurück, auch erfahrene Mitarbeiter in leitender Position in die Nachfolgeplanung mit aufzunehmen. 

    Unentgeltlicher Erwerb von Arbeitgeber-Geschäftsanteilen als Arbeitslohn

    Sofern die Mitarbeiter das Unternehmen (oder Unternehmensteile) unentgeltlich oder zu einem Kaufpreis unterhalb des Marktwertes erhalten, nimmt die Finanzverwaltung oftmals einkommensteuerpflichtigen Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils an (§ 19 EStG). Der BFH (Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22), hat hierzu entschieden, dass eine Schenkung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt. Das Urteil betrifft damit die Frage nach der Reichweite des § 19 EStG: Ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter an eigene Arbeitnehmer noch „für“ die Beschäftigung gewährt?

    In seinem Urteil bestätigte der BFH zwar erneut seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 94), wonach der verbilligte Erwerb eines Geschäftsanteils zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen könne, sofern der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werde. Dies gelte etwa auch dann, sofern einem leitenden Angestellten Geschäftsanteile mittels eines Stufenplans übertragen werden, abhängig von Ertragsumsätzen und Fortschritten bei der Unternehmenssanierung. Da hier primär der Erfolg des Mitarbeiters bei seiner Geschäftsführungstätigkeit maßgebend war, sah der BFH die Zuwendung als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Dienste (BFH, Urteil vom 30.12.2004, VI B 76/03, NWB 2006, 756).

    Motiv: Unternehmensnachfolge

    Im vorliegenden Fall jedoch sah der BFH für die Geschäftsanteilsübertragung nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge als Veranlassung an. Maßgebend hierfür sei vor allem, dass

    • die avisierte Übertragung der Geschäftsanteile zum Zwecke der Unternehmensfortführung zuvor in einer Gesellschafterversammlung protokolliert wurde;
    • die Geschäftsanteilsübertragung eine erbschaftsteuerliche Rückfallklausel enthielt, nach der die Anteile zurückzugewähren seien, sollte das Finanzamt die steuerliche Verschonung versagen oder zum Nachteil des Erwerbers ändern;
    • insgesamt über 25,39 % der Geschäftsanteile auf die Mitarbeiter übertragen wurden, was zu einem wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung sowie zu einer Sperrminorität führte;
    • die Übertragung der Geschäftsanteile nicht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war und damit die schenkweise Übertragung keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste war.

    Fazit für die Praxis

    Der BFH erkennt an, dass die vergünstigte Übertragung von Geschäftsanteilen bei einem bestehenden Angestelltenverhältnis nicht per se zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen muss. Entscheidend ist das Motiv der Unternehmensnachfolge gegenüber der Entlohnung der Mitarbeiter.

    Damit eröffnet der BFH praktische Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für den Mittelstand. Leitende Mitarbeiter können unentgeltlich Geschäftsanteile erwerben und Unternehmensnachfolger werden, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Um das Risiko der Einkommensteuererhebung zu minimieren, sollten die Vertragsgestaltung eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet und das Ziel der Unternehmensnachfolge detailliert belegt werden.

    Schenkungsteuerlich kann begünstigtes Vermögen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG vorliegen, dabei sind Steuerbefreiungen von 85-100 % möglich. Auch hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung , da die Mitarbeiter nicht Teil der Unternehmerfamilie sind und der ungünstigen Steuerklasse III angehören.

    Markus P. Linnartz
    Henrik Rose

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