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    30.04.2026

    Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand


    Das OLG München nimmt bei der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung an. Diese Entscheidung bestätigt damit rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die nunmehr durch das Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kodifiziert sind und die weit über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft sind etwa bei der Umstrukturierung von Gesellschaften und Unternehmensgruppen als Alternative zu umwandlungsrechtlichen Maßnahmen denkbar.

    Zum Sachverhalt

    An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren zwei Gesellschafter je hälftig beteiligt. Im Rahmen einer gerichtlichen Gesellschafterstreitigkeit schlossen die Gesellschafter einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah die Auseinandersetzung der GbR vor sowie eine Zahlung zugunsten des einen Gesellschafters für dessen Gesellschaftsanteil; ferner war das Ausscheiden mit bestimmten Terminvorgaben vorgesehen sowie die Fortführung der GbR, wenn die Übernahme durch den einen Gesellschafter nicht spätestens bis zu einem bestimmten Datum erfolgen würde. Über den Termin des Ausscheidens entstand in der Folgezeit ein (neuer) Streit. Die Frage des Beendigungszeitpunktes war auch deshalb relevant, weil die Beteiligten dem Finanzamt unterschiedliche Beendigungszeitpunkte der GbR mitteilten.

    Zulässigkeit der Feststellungsklage

    Das OLG München hält zunächst fest, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig ist, da es sich bei der Frage, ob und wann eine zwischen den Parteien vormals bestehende GbR aufgelöst wurde, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Das Feststellungsinteresse sei darin begründet, dass der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zugleich den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestimme und eine bindende Entscheidung über das gesellschaftliche Rechtsverhältnis der Parteien nur auf der Grundlage des Feststellungsantrags zu erreichen sei.

    Zeitpunkt der Beendigung der GbR

    Das Gericht geht von einer Übertragungsvereinbarung bezüglich des Gesellschaftsanteils des einen Gesellschafter auf den anderen Gesellschafter aus. Mit Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand ende die GbR ohne Abwicklung.

    Den Umstand, dass eine solche Übertragungsvereinbarung getroffen sei, entnimmt das Gericht einer Auslegung des vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs.

    Aufschiebend bedingte Übertragung

    Das Gericht nimmt ferner an, dass eine aufschiebend bedingte Übertragung – hier durch Nichtwiderruf des Vergleichs – zulässig ist und im konkreten Fall auch vereinbart wurde.

    Zwischen den Parteien war der genaue Zeitpunkt streitig, der von der Vorinstanz noch abweichend gesehen wurde. Das OLG München stellt darauf ab, dass der Vergleich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 widerruflich gewesen und der Eintritt der aufschiebenden Bedingung "Nichtwiderruf" eben erst nach Ablauf dieser Frist möglich gewesen sei. Damit habe auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils erst am 1. Januar 2019 erfolgen können.

    Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis

    Die Entscheidung des OLG München bietet – losgelöst von der Vertragsauslegung im individuellen Fall – hilfreiche Leitlinien für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen bzw. hier konkret deren Beendigung.

    In prozessualer Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Gericht das Feststellungsinteresse nicht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die GbR beendet wurde, sondern auch zur Frage, wann genau dies der Fall war. Dem ist gerade vor dem Hinweis im Sachverhalt zuzustimmen, dass das Finanzamt über unterschiedliche Beendigungszeitpunkte informiert wurde und es naheliegt, dass Beendigungszeitpunkte in verschiedenen Jahren auch unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen können.

    Sodann ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung auf eine Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bezieht, mit dem einige – auch in dem vorliegenden Fall relevante – Rechtsfragen kodifiziert wurden.

    Das Gericht geht – was mit dem MoPeG auch gesetzgeberisch klar geregelt wurde (§ 711 BGB i.d.F. des MoPeG) – von der selbständigen Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Ebenso bejaht es die Möglichkeit einer aufschiebend bedingten Übertragung. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Ferner nimmt das Gericht an, dass die Auflösung der GbR durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand ohne Abwicklung erfolgt. Auch dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Das Personengesellschaftsrecht kennt die "Ein-Gesellschafter-Gesellschaft" nicht, so dass es im Zuge der Vereinigung der Anteile in einer Hand zur Beendigung der Gesellschaft kommt. Eine alternative Gestaltung, die zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt, wäre das Ausscheiden des einen Gesellschafters gewesen. Auch in diesem Falle wäre das Gesellschaftsvermögen – einschließlich der Verbindlichkeiten – bei dem "letzten" Gesellschafter unter Beendigung der Gesellschaft angewachsen. Gesetzlich kodifiziert ist dies nunmehr in § 712a BGB i.d.F. des MoPeG: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

    Dies zeigt, dass solche Anwachsungsmodelle – losgelöst vom im konkreten Fall des OLG München – eine interessante Alternative zu einer Verschmelzung im Rahmen von Umstrukturierungen sein können. Es bedarf dazu die Beteiligung einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft: Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kommt es zur Anwachsung und damit zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die im Grundsatz auch das Umwandlungsrecht bei der Verschmelzung vorsieht (§ 20 UmwG). Damit wird dem Rechtsverkehr – nicht nur in der Personengesellschaft bei der Beendigung der Gesellschaft infolge persönlicher Differenzen, sondern weit darüber hinaus – etwa für Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen oder zur Herauslösung aus solchen ein weitgehendes Instrumentarium angeboten. Neben anderen Sachverhalten kann ein solches Anwachsungsmodell gerade auch für Umstrukturierungen in Frage kommen, für die das Umwandlungsrecht nicht zur Verfügung steht, etwa für grenzüberschreitende Umstrukturierungen außerhalb der EU/EWR.

    (Urteil des OLG München vom 3. Dezember 2025, 7 U 3083/23e)

    Dr. Winfried Richardt

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