YOUR
Search

    13.03.2019

    Abschied von der Zwangsverrentung: BAG erleichtert Weiterbeschäftigung von Rentnern


    Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17

     

    Arbeitsvertragsparteien können im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinausschieben (§ 41 Satz 3 Sechstes Buch im Sozialgesetzbuch – SGB VI). Die Vorschrift verstößt nicht gegen europäische Vorschriften.

     

    Sachverhalt

     

    Der 1949 geborene Arbeitnehmer war als Lehrer an einer Berufsschule mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung, der in § 44 Nr. 4 vorsah, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015 enden sollte. Wenige Tage vorher vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 31. Januar 2015, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden sollte. Im Februar und März des Jahres wurde zudem die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf insgesamt 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Arbeitnehmer klagte anschließend auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.

     

    Entscheidung

     

    Der Lehrer hatte jedoch in allen Instanzen Pech. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach Ansicht des BAG wirksam. Die maßgebliche Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-46/17 – [John]) auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben den Beendigungszeitpunkt wirksam auf den 31. Juli 2015 hinausgeschoben. Die nachträgliche Befristung ist nach Ansicht des BAG nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Unerheblich war vorliegend, ob eine „Hinausschiebensvereinbarung“ auch voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde schließlich nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die Arbeitszeit wurde in einer gesonderten Vereinbarung erhöht.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Vorschrift des § 41 S. 3 SGB VI war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nachdem das LAG Bremen bereits im Jahr 2016 Bedenken wegen der Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht hatte, die der EuGH aber letztlich nicht teilte, konnte sich nun auch das BAG zur Wirksamkeit der Vorschrift äußern und richtigerweise die Vereinbarkeit mit nationalem Recht feststellen. Trotz der theoretischen Missbrauchsgefahr durch eine allzu häufige Verschiebung des Beendigungstermins stellt die Vorschrift keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Etwaige Missbrauchsfälle müssen durch die deutschen Arbeitsgerichte überprüft werden.

     

    Praxistipp

     

    In Zeiten des Fachkräftemangels erhalten Arbeitgeber durch die Vorschrift erfreuliche Flexibilität und Planungssicherheit bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auf diese Weise lässt sich im Betrieb ein besserer Wissenstransfer auf die nächsten Generationen sicherstellen. Zudem können rüstige Rentner noch länger im Unternehmen tätig sein. Unbedingt zu beachten ist dabei jedoch, dass die Vereinbarung vor Erreichen des Rentenalters geschlossen wird und ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersrente vorsehen muss. Außerdem ist zu empfehlen, dass in der Vereinbarung tatsächlich nur das Beendigungsdatum nach hinten geschoben wird. Vertragliche Änderungen zur Vergütung und / oder Arbeitszeit sollten separat in einer eigenen Vereinbarung und zeitlich getrennt erfolgen. Fehler in diesem Bereich führen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

     

    Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet Martin Biebl gerne.

     

     

     

    Impact of AI in the Workplace
    AI is already affecting employment levels across Europe – and labour law is…
    Read more
    Internal Investigations
    Internal investigations have become an essential tool for companies operating in…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on the Acquisition of tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1 July 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    Pay Transparency Directive
    The EU Pay Transparency Directive introduces new requirements for companies and…
    Read more
    ADVANT Advises Pidigi S.p.A. on the Acquisition of Key Assets of Sympatex Technologies GmbH from Insolvency Proceedings
    Munich, 5 May 2026 – ADVANT Beiten has assisted the Italian firm Pidigi S.p.A.…
    Read more
    China Labor Law: Better Protection for Employees Working During Retirement Years – Employers Must Review Labor Agreements With Older Staff
    As part of China’s broader response to an aging population and shrinking…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Splitting of Klinikum Westbrandenburg GmbH into Two Sites
    Berlin, 13 April 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    [Translate to English:]
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of Gini
    Berlin/Freiburg, 16 February 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises ProMach on the Acquisition of DFT Technology GmbH
    Dusseldorf, 8 December 2025 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more