Nach dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 25. März 2020 (siehe unseren Blogbeitrag vom 30. März 2020) hat der Bundestag am 14. Mai 2020 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD den Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Das Gesetz hat am 15. Mai 2020 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
Ziel des Gesetzes ist insbesondere der Schutz besonders gefährdeter Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus und der Erhalt eines besseren Einblicks in den Verlauf der Pandemie. Unter anderem wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, die gesetzliche Krankenversicherung per Verordnung zu verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Weiterhin wird der öffentliche Gesundheitsdienst durch Maßnahmen des Bundes unterstützt, insbesondere, um die Digitalisierung voranzutreiben (Bereitstellung von EUR 50 Millionen hierfür). Im Hinblick auf die kürzlich erst in Kraft getretene Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (sehen Sie hierzu unseren Blogbeitrag vom 28. April 2020) ist dies ein weiterer Schritt hin zur Digitalisierung des Gesundheitswesens. Wie bereits durch die Ankündigung der Europäischen Kommission, das Inkrafttreten der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 in 2021 zu verschieben (sehen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 1. April 2020), wird durch das Gesetz auch das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz um ein Jahr verschoben und das Medizinproduktegesetz gilt nunmehr ein Jahr länger, bis zum 26. Mai 2021.
Die entsprechende Mitteilung des BMG mit näheren Erläuterungen sowie den Gesetzesentwurf und die Beschlussempfehlung sind über folgende Links zu erreichen: