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    18.09.2022

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365


    Bundesarbeitsgericht vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21

     

    Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Einführung und Nutzung technischer Einrichtungen bei unternehmenseinheitlicher Administration und Datenspeicherung (z.B. Microsoft Office 365).

     

    Sachverhalt

     

    Die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen ihren Betrieben einzuführen und zu nutzen. Die Nutzung der Software sollte in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfolgen. Hierfür war geplant, dass das gesamte Unternehmen für die elektronische Datenverarbeitung als ein einheitlicher Mandant (Tenant) mit einer zentralen Administration geführt wird, bei der Nutzung erstellte und erhobene Daten sollten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakts zu. Ein örtlicher Betriebsrat hingegen hielt den Gesamtbetriebsrat für unzuständig und beantragte, seine eigene Zuständigkeit für Teile des Softwarepakets festzustellen.

     

    Die Entscheidung

     

    Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und stellt - wie auch zuvor das LAG Köln - fest, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei unternehmenseinheitlicher Einführung und Nutzung von Microsoft Office 365 zuständig sei. Beim Softwarepaket Office 365 handele es sich um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei der Verwendung der Desktop-Anwendungen und der einzelnen Dienste des Softwarepakets fallen Daten an bzw. werden Daten erstellt und erhoben, die für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die unternehmenseinheitliche Administration der Software mit zentral vergebenen Administrationsrechten ermöglichen nach Meinung des BAG eine zentrale Kontrolle von Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit erfordere aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung. Unerheblich sei, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen oder für die Nutzung einzelner Module betriebsspezifische Regelungen getroffen werden können. Der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung gebiete die ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie stärkt die originäre Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bei der betriebseinheitlichen oder konzerneinheitlichen Einführung und Nutzung von Softwarepaketen. Grundsätzlich gilt, dass primär die örtlichen Betriebsräte für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsrecht zuständig sind. Wenn hingegen Angelegenheiten mehrere Betriebe oder das Gesamtunternehmen betreffen und Regelungen zwingend betriebseinheitlich getroffen werden müssen, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte originär zuständig. Das gilt entsprechend auch für die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Die Hürden für eine originäre Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats sind hoch. Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen mit diesen Gremien erfordern daher regelmäßig Delegationen der örtlichen Betriebsräte. Zustimmungswürdig betont das BAG auch den Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat obliegt. Hierdurch wird Rechtssicherheit geschaffen, dass auch in Hinblick auf einzelne Module eines Softwarepaketes Verhandlungen nicht mit mehreren Gremien verschiedener Ebenen geführt werden müssen. Das führt dazu, dass nicht mit mehreren örtlichen Betriebsräten verhandelt werden muss, sondern ein Gremium betriebseinheitlich oder konzerneinheitlich zuständig ist.

     

    Praxistipp

     

    Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass durch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen technischer Einrichtungen, insbesondere bezüglich Administrationsrechten, Speichermöglichkeiten und Kontrollbefugnissen, Einfluss auf das für Verhandlungen zuständige Gremium genommen werden kann. Entscheidungen der Arbeitgeber zur Schaffung einheitlicher technischer Rahmenbedingungen werden durch das BAG auch dann respektiert, wenn es technisch möglich wäre, diese für jeden Betrieb einzeln anzulegen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten daher vorab in Hinblick auf das zu beteiligende Gremium bedacht und bei Bedarf genutzt werden. Auch Rahmen(gesamt)betriebsvereinbarungen, die Rahmenregelungen für weitere Module oder später erforderliche Updates vorgeben, sind eine sinnvolle Variante, Verhandlungen zur Einführung und Nutzung von technischen Einrichtungen, wie komplexen Softwarepaketen, zu vereinfachen.

     

    Sonja Müller

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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