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    17.05.2020

    Zurück in die Zukunft - Rückkehr aus dem Corona-Lockdown


    Was haben die letzten Wochen und Monate seit Beginn der Corona-Pandemie schon gebracht? Mir persönlich mehr Home-Office, Mittagspausen ohne Kantine, kaum noch Gerichtstermine, eine verstärkte Nutzung von Videokonferenzen und Webinaren anstelle eines persönlichen Treffens und Laila. Corona und die meisten der damit verbundenen Änderungen/Einschränkungen werde ich nach Corona nicht vermissen. Laila, meine kleine, süße und manchmal brüllende Tochter ist Anfang Mai 2020 geboren, ohne sie kann ich mir die Zukunft hingegen nicht mehr vorstellen.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, die Einschränkungen in der Arbeitswelt werden dennoch gelockert. Unternehmen bereiten derzeit für ihre Arbeitnehmer nach einem wochenlangen Lockdown die Rückkehr in die Büros, Verkaufsräume, Baustellen, Fabriken und auf den Fußballplatz vor. Was ist für die Rückkehr aus dem Corona-Lockdown zu beachten und was wird von den Corona-geprägten Arbeitsbedingungen übrig bleiben.

     

    Ausgangssituation

     

    Um eine Rückkehr aus dem Corona-Lockdown überhaupt zu ermöglichen, haben die Bundesregierung, die Bundesländer sowie regional die Städte und Gemeinden verschiedene Vorschriften erlassen. Darin ist geregelt, ob der Betrieb eines bestimmten Gewerbes erlaubt oder verboten ist, und wenn erlaubt, unter welchen Voraussetzungen. Unabhängig davon, ob es sich um den Einzelhandel, Werkstätten, Hotel- und Gastronomie, die Verwaltung, das Gesundheitswesen, Produktion oder Entwicklung handelt, es geht immer um Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung.

     

    Rückkehr aus dem Corona-Lockdown

     

    Arbeitgeber haben ein Interesse an der Rückkehr ihrer Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz, da damit Umsatz erwirtschaftet werden kann. Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich (§ 241 BGB und § 618 BGB). Wenn bei einer Erkrankung der Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung mit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nicht greifen sollte, haftet der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen. Arbeitgeber haben deshalb ein großes Interesse, seine Arbeitnehmer von einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen. Insbesondere folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

     

    • Gefährdungsbeurteilung durchführen,
    • Reinigungs- und Hygienekonzept erstellen,
    • Regelung für Schutzmasken und Handschuhe, Desinfektion von Händen und Betriebsmittel,
    • Regelungen zur Arbeitszeit und Pausen, z.B. Corona-Schichtmodelle und versetzte Pausen,
    • Vorgaben zu Kundenbesuchen, Veranstaltungen und Dienstreisen,
    • Notfallplan bei Corona-Erkrankung eines Arbeitnehmers,
    • Quarantäne und Beschäftigungsverbote,
    • Information und Anweisung der Arbeitnehmer, Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen ggf. Abmahnung der Arbeitnehmer bei Verstößen,
    • Dokumentation der Regelungen und Maßnahmen sowie der Information, Anweisung und Kontrolle der Arbeitnehmer

     

    Was bleibt vom Corona-Lockdown übrig?

     

    Die Corona-Pandemie hat bereits jetzt in kurzer Zeit die Arbeitswelt verändert. Beispielsweise sind Beschlüsse des Betriebsrats mittels Telefon- oder Videokonferenz möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten derzeit auch viele Arbeitnehmer im Home-Office. Wie Ende April 2020 bekannt geworden ist, hat Arbeitsminister Huberts Heil angekündigt, bis Herbst 2020 ein Gesetz für ein Recht auf Home-Office vorlegen zu wollen. Das Gesetz würde insbesondere den Zeitraum nach der Corona-Pandemie betreffen. Danach soll jeder Arbeitnehmer das Recht haben, im Home-Office arbeiten zu können, wenn es sein Arbeits-platz zulässt. Das ist natürlich Zukunftsmusik.

     

    Es kann dennoch bereits jetzt Streitigkeiten geben, wenn der Arbeitgeber vorübergehende, Corona-bedingte Regelungen, wie das Home-Office einschränken oder ganz beenden möchte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb regeln, ob und wie zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen wieder zurückgekehrt werden kann. Mit folgenden Instrumenten wäre das beispielsweise möglich:

     

    • automatisch durch eine (zeitliche oder sachliche) befristete Vereinbarung,
    • durch ein einseitiges Widerrufsrecht,
    • durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder
    • durch eine Kündigung/Änderungskündigung.

     

    Corona wird die Arbeitswelt noch lange beschäftigen.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund

     

    Ihre Laila und Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen ist.

     

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