Ihre
Suche

    09.07.2019

    Zeitgleiche Vorbereitung von Massenentlassungsanzeige und Kündigungsschreiben zulässig


    Bundesarbeitsgericht vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer und der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bestellte Insolvenzverwalter streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Insolvenzverwalter erstellte eine Massenentlassungsanzeige, die am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit einging. Dieser Massenentlassungsanzeige wurde der zuvor abgeschlossene Interessensausgleich beigefügt. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom selben Tag allen Arbeitnehmern ordentlich. Dem klagenden Arbeitnehmer ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu verpflichtet gewesen wäre, die Massenentlassungsanzeige zu erstatten, bevor er den Entschluss zum Ausspruch der Kündigungen gefasst habe. Die Kündigungen hätten damit erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei, da mit Unterschrift der Kündigungsschreiben die Kündigungserklärungen geschaffen werden. Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefolgt und hat auf die Berufung des Arbeitnehmers hin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Kündigungsschutzklage stattgegeben (vgl. zur Vorinstanz Kamppeter/Holzbauer in DER BETRIEB 2019, Seite 1333).

     

    Die Entscheidung

     

    Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, in der aber bereits klargestellt wird, dass das in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 bis 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelte Anzeigeverfahren dazu diene, die Agentur für Arbeit rechtzeitig über die bevorstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit sich diese auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen könne. Die Massenentlassungsanzeige setze voraus, dass bereits feststehe, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Die Agentur für Arbeit solle und wolle hingegen nicht auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung Einfluss nehmen – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) sei geklärt, dass die Kündigung erst erfolgen - d.h. dem Arbeitnehmer "zugehen" - dürfe, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen, weswegen das Verfahren an das LAG zurückverwiesen wurde.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das BAG hat nun erfreulicherweise ein weiteres Stück Rechtsunsicherheit beseitigt und eine für alle Seiten praktikable Lösung gefunden. Es ist nun höchstrichterlich entschieden, dass die Kündigungserklärungen erst nach dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit den Arbeitnehmern (im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB) "zugehen" dürfen. Hingegen ist es völlig zu Recht unerheblich, wann die Kündigungsschreiben vorbereitet und unterzeichnet werden. Damit haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit, Massenentlassungsanzeige und Kündigungen parallel vorzubereiten und Arbeitnehmer können anhand des Zustellzeitpunkts erkennen, ob eine Kündigung vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurde und damit – vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Kündigungsvorschriften – wirksam ist.

     

    Praxistipp

     

    Damit ist es nun rechtssicher möglich, Kündigungsschreiben und Massenentlassungsanzeige zeitgleich vorzubereiten. Wichtig ist aber weiterhin, dass bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassungen die Kündigungsschreiben den Arbeitnehmern erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit übergeben werden. Ist eine persönliche Übergabe der Kündigungsschreiben nicht möglich, sollten die Kündigungsschreiben - um sicher zu gehen - erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer versendet werden.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Sonja Müller gerne.

     

    ADVANT Beiten berät das Klinikum Ernst von Bergmann bei der Aufspaltung der Klinikum Westbrandenburg GmbH in zwei Standorte
    Berlin, 13. April 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat…
    Weiterlesen
    Der Arbeitgeber wartet und wartet und wartet und wartet und wartet…. Doch das Warten und das BEM-Verfahren haben (k)ein Ende
    Kein Mensch wartet gern. Niemand wartet gern bei Regen und Kälte auf den…
    Weiterlesen
    EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber
    Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU)…
    Weiterlesen
    Bau-Turbo & BauGB-Novelle
    Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angekündigte zweistufige Reform…
    Weiterlesen
    Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen
    Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen…
    Weiterlesen
    Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte
    Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die…
    Weiterlesen
    Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung
    Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der…
    Weiterlesen
    Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter
    Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini
    Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen