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    10.10.2021

    „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“...


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21) eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Verspätung nach Abmahnung als rechtmäßig angesehen.

     

    Regelung des Arbeitsbeginns

     

    Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber ist damit auch berechtigt, den Arbeitsbeginn – bei Existenz eines Betriebsrats unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG – festzulegen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Regelung des Arbeitsbeginns:

     

    • Konkreter, fester Zeitpunkt, z.B. 8:00 Uhr
    • Konkreter, wechselnder Zeitpunkt, z.B. bei Schichtmodellen, Frühschicht um 6:00 Uhr, Spätschicht um 14:00 Uhr
    • Zeitspanne, z.B. zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr
    • Kernarbeitszeit, spätestens ab 10:00 Uhr
    • Flexible Arbeitszeit mit Arbeitszeiterfassung
    • Vertrauensarbeitszeit, ohne Arbeitszeiterfassung

     

    Bis auf die ganz flexible Arbeitszeit und die Vertrauensarbeitszeit haben die anderen Arbeitszeitmodelle alle eins gemeinsam: irgendwann muss der Arbeitnehmer leistungsfähig zur Arbeit erscheinen bzw. mit der Arbeit beginnen. In diesen anderen Arbeitszeitmodellen ist damit eine Verspätung hinsichtlich des täglichen Arbeitszeitbeginns möglich.

     

    Verspätung als Pflichtverletzung

     

    „Wer hat an der Uhr gedreht… ist es wirklich schon so spät“ hat sich sicherlich schon jeder Arbeitnehmer vor der Arbeit, in der Regel morgens gedacht. Verschlafen, Kind krank, Handwerker kommt nicht rechtzeitig, Stau, Zug verpasst etc. Es ist jedoch die Pflicht eines Arbeitnehmers rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Auch das Risiko des Arbeitsweges und damit beispielsweise unbeeinflussbare Ereignisse, wie Unwetter, Streik im öffentlichen Nahverkehr, Straßensperrungen, etc., trägt dabei der Arbeitnehmer. Jede Verspätung ist eine Pflichtverletzung. In der Praxis wird regelmäßig die nicht geleistete Arbeitszeit nicht vergütet, aber eher unregelmäßig weiter sanktioniert. Ermahnungen, Abmahnungen und auch Kündigungen wären möglich.

     

    LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21)

     

    Eine Arbeitnehmerin in der Poststelle eines Sozialgerichts ist im Juli 2019 u.a. wegen verspäteten Erscheinens zur Arbeit abgemahnt worden. Ende Oktober 2019 ist die Arbeitnehmerin an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (erheblich) zu spät zur Arbeit erschienen. Zwei Mal davon hat sie verschlafen. Das Sozialgericht hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgemäß zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt.

     

    Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die verspätete Arbeitsaufnahme zwei Mal um mehrere Stunden und einmal um 7 Minuten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Der Arbeitsbeginn war jeweils mit 9:00 Uhr festgelegt worden. Dies sei aus Sicht des Gerichts üblich und angemessen.

    Das LAG Schleswig-Holstein führte weiter aus, dass bei einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich ist, im Fall der Arbeitnehmerin der Poststelle hingegen nicht. Einer Abmahnung bedürfe es nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst das erstmalige Hinnehmen dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und für den Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar ist. Das LAG Schleswig-Holstein bewertete, dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Abmahnung wegen Verspätung gab und dass an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen die Arbeitnehmerin unpünktlich war.

     

    Das LAG Schleswig-Holstein führt im Wesentlichen Folgendes zusammenfassend aus:

     

    „1. Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf.

     

    2. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat.“

     

    Praxistipp

     

    Arbeitszeitverstöße, auch Verspätungen um wenige Minuten sind kein „Kavaliersdelikt“. Wie die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, können auch Verspätungen um wenige Minuten, auch einmalige Verspätungen grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigen. Weitere Verspätungen, insbesondere in engem zeitlichem Zusammenhang können auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

     

    Bleiben Sie pünktlich.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.