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    09.11.2020

    Wer die Spielregeln (Corona-Hygienekonzept) nicht einhält…


    Im Fußball werden Verstöße gegen die Spielregeln, wie Fouls, Unsportlichkeiten oder Tätlichkeiten mit der gelben oder der roten Karte und damit dem Platzverweis bestraft. Gehe in das Gefängnis. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein, so behandelt Monopoly Spieler, die eine Gefängnis-Ereigniskarte ziehen. Hasta la vista, baby! sagt Arnold Schwarzenegger in Terminator 2 zu seinen Gegnern, die die Regeln brechen. Verstöße im Straßenverkehr werden mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Führerscheinentzug geahndet.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    und wie können Arbeitgeber bei Verstößen von Arbeitnehmern gegen das Corona-Hygienekonzept reagieren? Arbeitnehmern gelbe und rote Karten zeigen, ins Gefängnis stecken, in die Hände des Terminators geben oder den Führerschein nehmen?

     

    Hygienekonzept – Direktionsrecht des Arbeitgebers

     

    Der Arbeitgeber hat nach § 106 Satz 1 GewO das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies jedenfalls dann, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Regelungen festgelegt sind. Mit dem Direktionsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen zu konkretisieren. Das Direktionsrecht erstreckt sich nach § 106 Satz 2 GewO der Norm auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.

     

    U.a. mit dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber auch die Pflicht zur Fürsorge und zur Abwehr von Gefahren gegenüber seinen Arbeitnehmern.

     

    Soweit es keine anderen für das Arbeitsverhältnis einschlägige Regelungen gibt, umfasst das Direktionsrecht damit beispielsweise auch die Erteilung von Rauchverboten, die Durchführung von Eingangskontrollen oder das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung. Damit ist auch die Durchführung des Corona-Hygienekonzeptes vom Direktionsrecht umfasst. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Schutzmasken, die Desinfektion von Händen, die Einhaltung von Abständen, das Verbot körperlicher Besprechungen etc. einseitig anzuordnen.

     

    Verstöße gegen das Hygienekonzept

     

    Arbeitnehmer, die gegen das vom Arbeitgeber aufgestellte Corona-Hygienekonzept verstoßen, handeln pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit den üblichen arbeitsrechtlichen Instrumenten sanktionieren, wie

     

    • nochmals ausdrücklich die Einhaltung des Hygienekonzeptes anweisen,
    • Abmahnung/Abmahnungen oder
    • ordentliche verhaltensbedingte und/oder außerordentliche Kündigung aussprechen.

     

    Da der Arbeitnehmer entgegen des vom Arbeitgeber angewiesenen Hygienekonzeptes beispielsweise ohne Schutzmaske und damit in einer nicht arbeitsfähigen Weise erscheint und seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß anbietet, wäre der Arbeitgeber auch berechtigt, den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum freizustellen und nicht zu vergüten und damit die gelbe Karte zu zeigen.

     

    Außerdienstliches Verhalten

     

    Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps. Wie sich Arbeitnehmer in der Freizeit verhalten, ist grundsätzlich ihre Sache. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann nur dann Folgen für das Arbeitsverhältnis haben, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.

     

    Im Fall des Arbeitsgerichts Osnabrück (Az.: 2 Ca 143/20) hatte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Der betroffene Arbeitnehmer hat auf seinem privaten WhatsApp-Profil ein Foto gepostet mit dem Titel Quarantäne bei mir. Das Foto zeigte den Arbeitnehmer mit fünf weiteren Männern eng beieinander beim Kartenspiel. Das Foto war in der Freizeit des Arbeitnehmers entstanden. Rückschlüsse auf den Arbeitgeber konnten aus dem Foto nicht hergeleitet werden.

     

    Eine Entscheidung ist in diesem Fall nicht ergangen. In solchen Fällen ist die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber häufig unzumutbar. Arbeitgeber müssen davon ausgehen, dass solche Arbeitnehmer die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehmen und keinerlei Bereitschaft zeigen, sich an diese zu halten. Der Arbeitgeber muss auch davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch betriebliche Schutzmaßnahmen womöglich missachtet und dadurch die Gesundheit von Kolleginnen und Kollegen riskiert. Der Widerstand gegen Corona-Maßnahmen außerhalb des Arbeitsverhältnisses bleibt dennoch ein Graubereich und es kommt auf den Einzelfall an. Eine Sanktion wird insbesondere dann möglich sein, wenn aus dem Foto, dem Post oder dem Account ein Zusammenhang zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.

     

    Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.