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    13.04.2020

    Wenn die Tagespflege wegen Corona schließt – Was gilt, wenn Arbeitnehmer ihre Angehörigen pflegen?


    Für berufstätige Eltern hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (InfSchG) auf die flächendeckende Schließung von Kitas und Schulen reagiert. Nicht gelöst sind mit dieser Regelung jedoch die Probleme von Arbeitnehmern, die ihre pflegebedürftigen Eltern selbst betreuen und sie tagsüber in Tagespflegeeinrichtungen bringen. Ebenfalls ungelöst ist auch die Situation, in der Pflegekräfte aus dem Ausland wegen der geltenden Einreisebeschränkungen nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen und deshalb die Angehörigen die Pflege zu Hause sicherstellen müssen.

     

    Arbeit und Pflege der Angehörigen sind oft kaum miteinander in Einklang zu bringen. Die Betroffenen sind dadurch emotional und oft auch finanziell belastet. Schließlich ist bisher nicht klar, wer für finanzielle Einbußen einspringt, wenn Arbeitnehmer wegen der Pflege und Betreuung zeitweise nicht arbeiten können. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie lange Arbeitnehmer für die Betreuung überhaupt bezahlt freigestellt werden müssen.

     

    Eine Lösung über das Pflegezeitgesetz dürfte nur bedingt in Betracht kommen, weil die dortige Regelung zur befristeten bezahlten Freistellung (vgl. § 2 PflegeZG) eine akute Pflegesituation voraussetzt, also eine unerwartet eingetretene, nicht vorhersehbare Pflegebedürftigkeit. Ob die aktuelle Situation unter diese Vorschrift fällt, ist fraglich. Zudem ist der Anspruch auf Freistellung zeitlich auf die Dauer von zehn Tagen begrenzt und wird in der aktuellen Situation daher keine dauerhafte Lösung sein können.

     

    Einmal mehr verlagert sich die Diskussion um die mögliche Dauer einer bezahlten Freistellung also in den Bereich des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit seinen zahllosen Einzelfallentscheidungen. Diese Vorschrift kann hier aber auch nicht die Lösung sein: Die Dauer der Schul- und Kitaschließungen übersteigt genauso wie die zu erwartende Dauer der Schließung von Tagespflegeeinrichtungen bzw. des Mangels an Betreuungskräften die Zeiträume, die mit Hilfe des § 616 BGB gelöst werden können. Über eine Anwendung der Vorschrift können schließlich nur wenige Tage überbrückt werden. Selbst wenn man großzügige Entscheidungen heranzieht, die eine Freistellung von bis zu zehn Tagen zulassen, kommt man also damit nicht lange weiter. Die Rechtsfolge bei Überschreitung des zulässigen Zeitraums ist, dass rückwirkend ab dem ersten Tag kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht. Genau deswegen hat der Gesetzgeber für Kita- und Schulschließungen so schnell reagiert.

     

    Für den Bereich der Pflege fehlt es an einer klaren Regelung, vor allem wenn es um längere Zeiträume geht. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung für Kita- und Schulschließungen (Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen....Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) scheidet eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift aus.

     

    Praxistipp:

     

    Solange der Gesetzgeber nicht reagiert, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zeiten der Betreuung für Angehörige daher über den Abbau von Überstunden, Urlaub oder unbezahlte Freistellung lösen, wenn kein Fall des § 2 PflegeZG vorliegt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Schließung von Schulen eine Lösungsmöglichkeit anbietet, die die Angehörigen finanziell entlastet, ohne die Kosten auf den Arbeitgeber abzuwälzen.

     

    Hinweis: Der Beitrag ist in ähnlicher Form auf beck-online erschienen.

     

    Martin Biebl

     

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