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    23.10.2022

    „This was a mans world“ – die Frauenquote für Aufsichtsräte


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    über die Idee zum Song von James Brown kann nur spekuliert werden. Die Frauenquote von 40 Prozent in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen ist hingegen keine Spekulation, sondern von den EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Aber ändert die Frauenquote in deutschen Aufsichtsräten überhaupt etwas?

     

    Der Aufsichtsrat

     

    Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften oder Organisationen. Für Rechtsformen, wie die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft ist zwingend ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Bei Rechtsformen, wie der GmbH oder der KGaA ist die Bildung eines Aufsichtsrats nur dann zwingend erforderlich, wenn aufgrund der unternehmerischen Mitbestimmung beispielsweise durch das MitbestG oder das DrittelbG ein mit Arbeitnehmern besetzter Aufsichtsrat verlangt wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann auch – unabhängig von gesetzlich zwingenden Vorgaben – in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.

     

    Besetzung des Aufsichtsrats

     

    Der Aufsichtsrat eines Unternehmens wird von der Hauptversammlung (AG) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) bestellt. In Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die Schwellenwerte von in der Regel 500 bzw. 2.000 beschäftigten Arbeitnehmer überschreiten und nicht tendenzgeschützt sind, besteht der Aufsichtsrat zum Teil auch aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern. James Brown würde singen „This is an employees world“.

     

    Bei einem zu einem Drittel (DrittelbG) bzw. zur Hälfte (MitbestG) aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern bestehenden Aufsichtsrat werden die Vertreter der Anteilseigner von der Haupt-/Gesellschafterversammlung bestellt. Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens/Konzerns gewählt. Beispielsweise besteht ein Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern nach dem MitbestG aus acht Vertretern der Anteilseigner und acht Vertretern der Arbeitnehmer. Die Vertreter der Arbeitnehmer setzen sich zusammen aus einem leitenden Angestellten, fünf Arbeitnehmern und zwei Gewerkschaftsvertretern.

     

    Die Geschlechteranteile unter den Aufsichtsratsmitgliedern

     

    In Deutschland gibt es bereits eine „Geschlechterquote“ in mitbestimmten Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften. Am 01.05.2015 trat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Quotenregelung ergibt sich aus § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 3 MitbestG. Die „Geschlechterquote“ fordert, dass der Aufsichtsrat mindestens aus 30 Prozent Frauen und mindestens aus 30 Prozent Männern besteht. Das dritte Geschlecht wird dabei (noch) nicht berücksichtigt. James Brown hat 1966 aber auch nur von Männern und Frauen gesungen. Nach den gesetzlichen Regelungen reicht es aus, wenn das Gremium insgesamt – unabhängig von der Verteilung der Geschlechter auf die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite – die Quote erfüllt. Das „gemeinsame“ Erreichen der Quote wird „Gesamterfüllung“ genannt. Widerspricht jedoch die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite der durch § 96 Abs. 2 AktG vorgegebenen Gesamterfüllung, ist das Mindestanteilsgebot getrennt von jeder Seite zu erfüllen. Das wird „Getrennterfüllung“ genannt.

     

    EU-Frauenquote bis 2026

     

    Genau 60 Jahre nach der Veröffentlichung des Geschlechtersongs von James Brown muss in Aufsichtsräten der EU eine Frauenquote von 40 Prozent erreicht werden. Damit sollen „Hürden abgebaut werden, die Frauen oft in ihrer Karriere vorfinden“. Der EU-Beschluss muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Länder, wie die Bundesrepublik Deutschland, die bereits Regelungen für Geschlechter haben und den mit dem Beschluss verfolgten Zweck bereits erreichen, können aufgrund einer Ausnahmeregelung bei ihrem bisherigen System verbleiben. In Deutschland dürfte sich wohl nichts ändern und der Gesetzgeber kann sich zurücklehnen und James Brown genießen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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