Jeder Mensch empfindet und definiert "Krankheit" unterschiedlich. Selbst der medizinische und der rechtliche Krankheitsbegriff stimmen nicht überein. Ich persönlich fühle mich nur dann krank und nicht arbeitsfähig, wenn ich "ans Bett gefesselt" bin. In allen anderen Fällen bezeichne ich mich nicht als krank und damit als arbeitsfähig. Meine Frau bezeichnet mich und dieses Verhalten hingegen als "krank". Trotz bestehender Krankheitsbegriffe definiert jeder Arzt und jeder Arbeitnehmer Krankheit unterschiedlich. Die Krankheit hat im Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb hohe Bedeutung, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen und Entgeltfortzahlung beanspruchen. Nach meiner Einschätzung wird in zu vielen Fällen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber geleistet.
Liebe Leserin, lieber Leser,
der krankheitsbedingte Ausfall tritt regelmäßig plötzlich ein und sorgt beim Arbeitgeber für Planungs- und Kapazitätsschwierigkeiten. Das "Ärgernis" auf Arbeitgeberseite wird verstärkt, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" das Entgelt fortgezahlt werden muss. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Neben dem "Krankfeiern", wonach gesunde Arbeitnehmer sich krankschreiben lassen, um nicht arbeiten zu müssen um Entgeltfortzahlung zu erhalten, gibt es weitere Fälle, in denen an sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht schuldet. Diese weiteren Fälle werden in der Praxis häufig nicht angewendet.
Nicht jede medizinische Krankheit (leichte Erkältung, leichter Heuschnupfen, Kniebeschwerden, etc.) ist auch gleich eine Krankheit im rechtlichen Sinne, die zu einer Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers führt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine zur Arbeitsverhinderung führende Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine solche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankheitszustand nicht im Stande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das BAG definiert die Krankheit damit als "jede Abweichung vom Regelbild eines gesunden Menschen". Also nicht in jedem Fall eines solchen krankhaften Zustands besteht Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.
Wichtige und in der Praxis häufig übersehene Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet haben darf. Verschulden in diesem Fall bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht "grob gegen sich selbst" gehandelt hat, d.h. nicht in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. In der Praxis ist zu beobachten, dass häufig in jedem Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet wird. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkennt der Arbeitgeber auch nicht, um welche Krankheiten es sich handelt. Zudem ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dennoch gibt es meiner Einschätzung nach viele Fälle, in denen es sich im Betrieb herumspricht, aus welchem Grund (Autounfall, Trunkenheit, Schönheitsoperation) Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen.
Die Rechtsprechung des BAG erkennt in den allermeisten Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern eine "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit" an. Nur in Ausnahmefällen sieht das BAG ein Verschulden des Arbeitnehmers, das zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Hierzu einige Beispiele:
Es lohnt sich damit in Fällen, in denen über den "Flurfunk" über die Ursache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, wie beispielsweise bei Schönheitsoperationen oder bei alkoholbedingten Unfällen, beim Arbeitnehmer genauer nachzufragen und gegebenenfalls keine Entgeltfortzahlung zu leisten.
Bleiben Sie gesund.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.