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    24.06.2019

    Was ist krank? Und wann gibt es Geld vom Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung)?


    Jeder Mensch empfindet und definiert "Krankheit" unterschiedlich. Selbst der medizinische und der rechtliche Krankheitsbegriff stimmen nicht überein. Ich persönlich fühle mich nur dann krank und nicht arbeitsfähig, wenn ich "ans Bett gefesselt" bin. In allen anderen Fällen bezeichne ich mich nicht als krank und damit als arbeitsfähig. Meine Frau bezeichnet mich und dieses Verhalten hingegen als "krank". Trotz bestehender Krankheitsbegriffe definiert jeder Arzt und jeder Arbeitnehmer Krankheit unterschiedlich. Die Krankheit hat im Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb hohe Bedeutung, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen und Entgeltfortzahlung beanspruchen. Nach meiner Einschätzung wird in zu vielen Fällen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber geleistet.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    der krankheitsbedingte Ausfall tritt regelmäßig plötzlich ein und sorgt beim Arbeitgeber für Planungs- und Kapazitätsschwierigkeiten. Das "Ärgernis" auf Arbeitgeberseite wird verstärkt, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" das Entgelt fortgezahlt werden muss. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Neben dem "Krankfeiern", wonach gesunde Arbeitnehmer sich krankschreiben lassen, um nicht arbeiten zu müssen um Entgeltfortzahlung zu erhalten, gibt es weitere Fälle, in denen an sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht schuldet. Diese weiteren Fälle werden in der Praxis häufig nicht angewendet.

     

    Definition Krankheit nach dem EFZG

     

    Nicht jede medizinische Krankheit (leichte Erkältung, leichter Heuschnupfen, Kniebeschwerden, etc.) ist auch gleich eine Krankheit im rechtlichen Sinne, die zu einer Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers führt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine zur Arbeitsverhinderung führende Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine solche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankheitszustand nicht im Stande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das BAG definiert die Krankheit damit als "jede Abweichung vom Regelbild eines gesunden Menschen". Also nicht in jedem Fall eines solchen krankhaften Zustands besteht Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.

     

    Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit

     

    Wichtige und in der Praxis häufig übersehene Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet haben darf. Verschulden in diesem Fall bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht "grob gegen sich selbst" gehandelt hat, d.h. nicht in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. In der Praxis ist zu beobachten, dass häufig in jedem Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet wird. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkennt der Arbeitgeber auch nicht, um welche Krankheiten es sich handelt. Zudem ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dennoch gibt es meiner Einschätzung nach viele Fälle, in denen es sich im Betrieb herumspricht, aus welchem Grund (Autounfall, Trunkenheit, Schönheitsoperation) Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen.

     

    Ausnahmsweise: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit und keine Entgeltfortzahlung

     

    Die Rechtsprechung des BAG erkennt in den allermeisten Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern eine "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit" an. Nur in Ausnahmefällen sieht das BAG ein Verschulden des Arbeitnehmers, das zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Hierzu einige Beispiele:

     

    • (Gefahrgeneigter) Sport: Es ist bekannt, dass beispielsweise Skifahren, Fußball, etc. häufig zu Verletzungen führen. Der Großteil sportlicher Betätigungen, die – trotz hoher Verletzungsgefahr – zum Eintritt einer Verletzung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen, ist nicht verschuldet. Die Rechtsprechung hat beispielsweise festgestellt, dass Verletzungen und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fußball, Skifahren, Boxen oder Drachenfliegen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist und nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen, wenn eine ordnungsgemäße Ausrüstung verwendet wurde und der Arbeitnehmer mit der Sportart und der Art und Weise der Ausübung nicht offensichtlich überfordert ist. Es gibt eine Entscheidung, wonach jedoch Kick-Boxen als gefährliche Sportart qualifiziert wurde, so dass Verletzungen aufgrund dieses Kampfsports als selbstverschuldet gelten und damit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
    • Schlägereien: Verletzungen und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "Schlägerei" werden regelmäßig als verschuldete Arbeitsunfähigkeit angesehen, so dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
    • Gewebe- und Organspenden: Aufgrund der Sonderreglung des § 3 a EFZG besteht bei Gewebe- oder Organspenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse des Empfängers.
    • Künstliche Befruchtung: Nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2016 ist bei einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegeben, wenn der Eingriff nach allgemein anerkannten medizinischen Standards durchgenommen wird und mit der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit nicht hätte gerechnet werden müssen.
    • Reha und Kur: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation sind nicht vom Arbeitnehmer verschuldet und führen nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn die Maßnahmen bewilligt und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei Privat-Kur- und Wellnessaufenthalten besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
    • Schönheitsoperationen: Medizinisch nicht zwingend erforderliche Eingriffe und Operationen sind regelmäßig nicht für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich, da ein "Mangel" oder eine "Hässlichkeit" aus Sicht der jeweiligen Person beseitigt wird. Dies ist nicht unverschuldet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der Schönheitsoperation ein "Mangel" beseitigt wird, der so offensichtlich und so belastend ist, dass damit auch eine psychische Krankheit in Verbindung steht.
    • Verkehrsunfälle: Grundsätzlich sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von verschuldeten oder unverschuldeten Verkehrsunfällen unverschuldet im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann jedoch bestehen, wenn der Verkehrsunfall grob fahrlässig vom Arbeitnehmer verursacht wurde, wie beispielsweise bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, offensichtlich mangelhaftem Zustand des Fahrzeugs (z.B. abgenutzte Reifen), erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße.

     

    Es lohnt sich damit in Fällen, in denen über den "Flurfunk" über die Ursache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, wie beispielsweise bei Schönheitsoperationen oder bei alkoholbedingten Unfällen, beim Arbeitnehmer genauer nachzufragen und gegebenenfalls keine Entgeltfortzahlung zu leisten.

     

    Bleiben Sie gesund.


    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

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