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    08.06.2020

    Vom Auto bis zur Kommunikation im Rechtsverkehr – alles wird elektronisch


    Weg vom Benzin, weg vom Diesel, weg von der Braunkohle, weg vom Telefax… 1979 wurde der Faxdienst durch die Deutsche Bundespost offiziell eingeführt. Das Telefax wurde als einfaches, schnelles, kostengünstiges und nachweisbares Kommunikationsmittel privat und beruflich stark genutzt. Die E-Mail und sonstige moderne Kommunikationsmittel haben das Fax mittlerweile verdrängt. Stark genutzt wurde das Telefax aber nach wie vor beispielsweise von Rechtsanwälten zur fristgemäßen Einreichung von Schriftsätzen bei Gerichten und Schreiben bei Behörden. Aber, alles wird elektronisch. 

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    nach langer Zeit und mit vielen Problemen ist mittlerweile der elektronische Rechtsverkehr auch für Rechtsanwälte gestartet. Für eine Eingewöhnungsphase ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs freiwillig. Ab dem 01.01.2022 ist die Nutzung jedoch bundesweit Pflicht. Unübersichtlich wird es, da die Landesregierungen durch Verordnung bestimmen können, dass die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ganz oder teilweise bereits am 01.01.2020 oder am 01.01.2021 in Kraft treten kann. Bisher hat Schleswig-Holstein davon Gebrauch gemacht.

     

    Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022

     

    Zur Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen lautet § 46g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ab dem 01.01.2022 wie folgt:

     

    „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § ARBGG § 46c Absatz ARBGG § 46C Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

     

    Übergangsregelung vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

     

    In der derzeitigen Regelung des § 46g ArbGG ist ein vorzeitiges in Kraft treten möglich. Davon hat bisher nur Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.

     

    Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

     

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. März 2020 - 6 Sa 102/20) hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr einreicht.

     

    Streitgegenstand war eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung – wie bisher nicht unüblich – am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein.

     

    Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der mittels Fax eingereichten Berufung hat sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 01.01.2022 in Kraft gesetzt werden. § 46g ArbGG gilt auch für die zweite Instanz, obwohl sich die Regelung im Gesetzesabschnitt für den ersten Rechtszug befindet und die Vorschrift in § 64 Abs. 7 ArbGG (Übernahme erstinstanzlicher Vorschriften für das Berufungsverfahren) nicht erwähnt ist. Die Geltung entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, dem ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Die im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betonte gerichtsbarkeitsbezogene Nutzungsverpflichtung soll der gesamten Gerichtsbarkeit – und nicht nur einer einzelnen Instanz – Gelegenheit geben, zu überprüfen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert. Das lässt sich nur dann sinnvoll beurteilen, wenn der Rechtsverkehr instanzübergreifend einheitlich stattfindet.

     

    Es ist deshalb derzeit nicht nur auf den Inhalt von Schreiben und Schriftsätzen, sondern auch auf die Form der Kommunikation zu achten.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche und elektronische) Grüße,

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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