In Deutschland gibt es neun bundeseinheitliche Feiertage. Davon fallen Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag auf feste Wochentage. Die anderen bundeseinheitlichen Feiertage fallen hingegen auf ein festes Datum: Neujahr am 01.01, Tag der Arbeit am 01.05, Tag der deutschen Einheit am 03.10, 1. und 2. Weihnachtstag am 25. und 26.12. Es gibt arbeitnehmerfreundliche und arbeitgeberfreundliche Jahre, je nachdem wie viele Feiertage auf das Wochenende fallen. Im Kalenderjahr 2021 fallen der Tag der Arbeit auf einen Samstag, der Tag der deutschen Einheit auf einen Sonntag und die beiden Weihnachtstage auf einen Samstag und einen Sonntag. Auch regionale Feiertage, wie Mariä Himmelfahrt im Saarland und in Teilen Bayerns (15.08) oder der Reformationstag in den nördlichen und östlichen Bundesländern (31.10) fallen 2021 auf einen Sonntag. 2021 ist damit ein arbeitgeberfreundliches Jahr. In den letzten Jahren wird immer wieder die Diskussion geführt, ob Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt werden sollen. Dies ist beispielsweise in anderen europäischen Ländern wie in Großbritannien, Irland, Belgien oder Luxemburg üblich. Aktuell fordern die SPD und die Linke als Ausgleich für die Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und damit als zusätzlicher Corona-Bonus, dass die (Wochenend-)Feiertage am darauffolgenden Werktag oder zu einem sonstigen Werktag nachgeholt werden.
die Diskussion um die Verschiebung gesetzlicher Feiertage auf den nächsten Werktag, soweit sie auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, ist in den letzten Jahren häufiger geführt worden, besonders in arbeitgeberfreundlichen Kalenderjahren. Das Argument für die Arbeitnehmerseite ist, dass die gesetzlichen Feiertage der Erholung dienen. Dies ist – meiner Meinung nach – falsch, da Urlaub dem Erholungszweck dient, die gesetzlichen Feiertage jedoch einen historischen bzw. kirchlichen Bezug haben und nicht primär Erholungscharakter haben. Das Gegenargument der Arbeitgeberseite ist, dass in Deutschland im europäischen Vergleich Arbeitnehmer aus der Summe von gesetzlichem sowie vertraglichem Urlaub und Feiertagen überdurchschnittlich viele freie Tage haben. Die Vorstöße von der SPD und der Linken sind – soweit ersichtlich – noch nicht kommentiert worden. Wie könnten ggf. diese Vorstöße umgesetzt werden und wie können Arbeitgeber reagieren?
Die gesetzlichen Feiertage sind in landesrechtlichen Feiertagsgesetzen geregelt. In Bayern beispielsweise im Bayrischen Feiertagsgesetz, in Rheinland-Pfalz im Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage oder in Hessen im Hessischen Feiertagsgesetz. Das „Verschieben“ eines gesetzlichen Feiertags vom Wochenende auf den darauffolgenden Werktag, in der Regel Montag, müsste im Rahmen einer Änderung der Landes-Feiertagsgesetze erfolgen. Dies hätte aber nicht nur zur Folge, dass Arbeitnehmer frei haben, sondern dass Geschäfte oder Schulen geschlossen sind und die Feiertagsruhe einzuhalten ist. Aus Arbeitnehmersicht mag dies wünschenswert sein, aus Arbeitgebersicht wäre das – insbesondere während der Corona-Pandemie mit Zeiten eines harten Lockdowns – eine Katastrophe. Der Einzelhandel oder Friseure haben 2021 aufgrund des Lockdowns ohnehin nur eingeschränkt Möglichkeiten, Umsatz zu generieren. Die Verlegung der vier bundeseinheitlichen Feiertage von Wochenenden auf einen Werktag würde zu weiterem Umsatzverlust führen. Ein Mitwirken aller Bundesländer bei der Änderung der Länder-Feiertagsgesetze ist kaum vorstellbar.
Als Alternativlösung könnte der Vorstoß von SPD und der Linken durch zusätzliche Urlaubstage für die Arbeitnehmer gestaltet werden. Dies bedeutet, dass ein Feiertag, der auf das Wochenende fällt, nicht am darauffolgenden Werktag als bundes- oder landeseinheitlicher Feiertag durchgeführt wird. Vielmehr erhält jeder Arbeitnehmer für den durch das Wochenende entgangenen Feiertag einen zusätzlichen (gesetzlichen) Urlaubstag. Dies würde eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes erforderlich machen. Das Bundesurlaubsgesetz ist immerhin ein Bundesgesetz, so dass es nicht einer Umsetzung durch die Länder bedarf.
Eine etwaige Änderung würde sich allerdings nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag könnte dieser gesetzliche Zusatzurlaub ins Leere gehen, wenn er durch den vertraglichen Teil des Urlaubsanspruchs bereits abgegolten wäre. Regelmäßig werden Arbeitnehmer in Deutschland vertraglich einen über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch erhalten.
Wenn eine gesetzliche Regelung durch die Bundesregierung nicht umgesetzt wird, könnte von den Gewerkschaften versucht werden, im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen diesen Feiertags-Corona-Bonus durchzusetzen. Dies wird jedenfalls nicht ohne Gegenleistung möglich sein.
Meine Einschätzung ist, dass der Vorstoß von SPD und der Linken nur eine Idee bleibt und allenfalls freiwillig von Arbeitgebern umgesetzt wird.
Herzliche (arbeitsrechtliche) und gesunde Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.