„Wann handelt es sich um eine Vertragsverlängerung, wann um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags? Darüber hat kürzlich das BAG entschieden.
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung voraus, dass bei der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Anderenfalls liegt keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung einen Sachgrund erfordert. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt, weswegen das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten sachgrundlosen Befristung nicht geendet, sondern unbefristet fortbestanden hat. Die Entfristungsklage des Arbeitnehmers war deshalb erfolgreich.“
Der Beitrag von Martin Fink ist am 30. August 2021 im Human Resources Manager erschienen und kann hier vollständig eingesehen werden.