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    18.06.2023

    Verlängerung (des Arbeitsvertrags) im Fußball


    Fußball-Weltmeisterschaft 1990 in Italien, Halbfinale Deutschland – England, 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird später Weltmeister. Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien, Finale Deutschland – Argentinien, 0:0 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Weltmeister. Fußball-Europameisterschaft 1996 in England, Finale Deutschland – Tschechien 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Europameister. Wenn in den Finalrunden der Europa- und Weltmeisterschaften oder beim DFB-Pokal nach 90 Minuten kein Sieger feststeht, gibt es Verlängerung. Die Verlängerung besteht aus zwei Halbzeiten. Beide laufen jeweils 15 Minuten. Geht es so einfach auch bei "Fußball-Arbeitsverhältnissen"?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    im Sport, insbesondere im Fußball gibt es hauptsächlich befristete Arbeitsverhältnisse. Es gelten die Regelungen des TzBfG. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen im Fußball ist aber nicht so einfach, wie die Verlängerung auf dem Fußballplatz.

     

    Das Arbeitsverhältnis des Fußballspielers

     

    Zwischen dem Fußballspieler und dem Fußballverein bestand ein befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.06.2020, d.h. für eine Saison Profifußball in der Regionalliga. Im Arbeitsvertrag ist eine vertragliche Regelung zur automatischen Verlängerung des Vertrags enthalten. Danach verlängert sich der Arbeitsvertrag um eine weitere Saison, wenn der Fußballspieler mindestens 15 Meisterschaftsspiele mit einer Einsatzdauer von jeweils mindestens 45 Minuten erreicht. Bereits bis zum 15.02.2020 wurde der Fußballer bereits in zwölf solcher Meisterschaftsspiele eingesetzt. Zunächst aus sportlichen Gründen wurde der Fußballer vom neuen Trainer nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb in der Regionalliga mehr statt. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison wurde am 26.5.2020 vorzeitig beendet. Der Fußballer hatte die 15 Meisterschaftsspiele nicht erreicht bzw. ab Mitte März 2020 nicht erreichen können.

     

    Die Klage des Fußballspielers

     

    Der Fußballer klagt auf Feststellung, dass sein Vertrag nicht durch Befristungsablauf zum 30.06.2020 geendet, sondern sich um eine Spielzeit bis zum 30.06.2021 verlängert habe. Die vereinbarte Bedingung im Arbeitsvertrag sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen verringerte Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

     

    Entscheidungen des BAG

     

    Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Fußballers endete damit – wie vereinbart – ohne automatische Verlängerung zum 30.06.2020.

     

    Nach Ansicht des BAG haben die Parteien die Vertragsverlängerung von einer absoluten Mindesteinsatzanzahl abhängig gemacht, die der Kläger nicht erreicht habe. Das Ergebnis sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu korrigieren. Der Fußballer habe auch keinen Anspruch auf eine Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund der Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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