Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 – 21 Sa 390/18
Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit kann nur schriftlich, nicht aber per E-Mail abgelehnt werden.
Der Arbeitnehmer hatte während der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet. Seinen Antrag auf Elternzeit auch für das dritte Lebensjahr lehnte das Unternehmen hingegen unter Hinweis auf die bevorstehende Schließung des Standorts ab. Dessen ungeachtet stellte der Arbeitnehmer den Antrag, die bereits praktizierte Teilzeit während der Elternzeit um das dritte Jahr zu verlängern. Per E-Mail teilte der Arbeitgeber ihm daraufhin mit, dass die bisherige Elternzeit und damit auch die Teilzeit während der Elternzeit mit Vollendung des zweiten Jahres ende und dass sich das Unternehmen bereits zum Antrag auf das dritte Jahr Elternzeit geäußert habe. Gegen diese Ablehnung von Elternzeit und Teilzeit klagte der Arbeitnehmer.
Das Landesarbeitsgericht gab ihm auf ganzer Linie Recht: Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer sich auch im dritten Lebensjahr seines Kindes in Elternzeit befinde und dass die Arbeitszeit währenddessen wie vom Arbeitnehmer beantragt reduziert und verteilt sei. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zum dritten Jahr Elternzeit sei nicht erforderlich, die Ablehnung des Elternzeitbegehrens folglich unbeachtlich. Das Elternzeitverlangen innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes sei ein einseitiges Gestaltungsrecht und hinsichtlich der Gestaltung der Elternzeit nur für zwei Jahre bindend. Eine vorzeitige Beendigung oder auch eine Verlängerung innerhalb dieser Bindungsfrist – also eine Abweichung von der ursprünglich vom Arbeitnehmer mitgeteilten Planung – erfordere die Zustimmung des Arbeitgebers. Die Inanspruchnahme
von Elternzeit für das dritte Lebensjahr sei hingegen (erneut) ein zustimmungsfreies Elternzeitverlangen, keine Verlängerung. Die begehrte Teilzeittätigkeit während des dritten Elternzeitjahres sei vom Arbeitgeber nicht formgerecht abgelehnt worden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Standortschließung dem Teilzeitbegehren als dringender betrieblicher Grund entgegenstehe. Die Ablehnung hätte nebst Begründung schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben sein müssen. Eine E-Mail genüge diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.
Streit über die Inanspruchnahme von Elternzeit während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes lohnt aus Arbeitgebersicht in der Regel nicht, sofern der Arbeitnehmer nicht nachträglich seine Planungen ändern will. Mehr Spielraum besteht bei Teilzeitansprüchen während der Elternzeit: Hier muss der Arbeitgeber jedoch streng auf die Einhaltung von Form-, Frist- und Begründungserfordernissen achten und zum guten alten Brief statt zur E-Mail greifen, wenn er mit den Wünschen des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Sonst kann die Zustimmung als erteilt gelten.
Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet Dr. Corinne Klapper gerne.