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    08.02.2022

    Unfallversicherungsschutz auf dem „häuslichen Arbeitsweg“ vom Bett zum Schreibtisch im Homeoffice


    Bundessozialgericht vom 8. Dezember 2021 – 2 B U 4/21 R

     

    Das Bundessozialgericht (BSG) erweitert den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice: Dort ist jetzt auch der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ein versicherter Betriebsweg, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar die Arbeitsaufnahme beabsichtigt. Bisher hat das BSG nur eine Pressemitteilung mit einer knappen Begründung veröffentlicht. Hieraus lassen sich aber bereits wesentliche praktische Konsequenzen ziehen.

     

    Sachverhalt

     

    Der Beschäftigte befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfahlen (vom 9. November 2020 – L 17 U 487/19) lehnten einen Arbeitsunfall mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BSG noch ab.

     

    Die Entscheidung

     

    Das BSG hat die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfahlen aufgehoben und einen Arbeitsunfall bejaht. Die früher vom BSG gezogene Grenze, dass der versicherte Weg zur Arbeit erst „mit Durchschreiten der Haustüre“ beginne, hat das BSG damit für das Homeoffice aufgegeben. Nach der Auffassung des BSG ist ein Beschäftigter, der auf dem direkten Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice ist eine Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers und daher als Betriebsweg versichert.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das BSG baut mit dieser Entscheidung den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice weiter aus. Erwähnenswert ist, dass sich der konkrete Fall im Jahr 2018, also noch vor der Coronapandemie ereignete. Die pandemiebedingte Homeofficepflicht spielte noch keine Rolle. Ebenfalls lag der Entscheidung auch noch nicht die seit 18. Juni 2021 geltende ausdrücklich normierte Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Homeoffice und mobiles Arbeiten zu Grunde – umgesetzt durch den neuen § 8 Abs. 1 S. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die praktische Relevanz dieser Fallkonstellation ist seit dem Jahr 2018 um ein Vielfaches gestiegen und die Entscheidung dürfte gerade wegen der Coronapandemie viele Altfälle betreffen.

     

    Mit der Anerkennung des „häuslichen Arbeitswegs“ als versicherten Betriebsweg gibt das BSG seine bisher restriktive Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf. Die Entscheidung ist damit auf Linie dessen, was der Gesetzgeber mit dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII erreichen will: Einen umfassenden Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobiler Arbeit. Weitere Entscheidungen zur Konkretisierung der Fallgruppen für die Praxis müssen und werden sehr wahrscheinlich auch noch folgen.

     

    Praxistipp

     

    Homeoffice und mobile Arbeit werden durch den erweiterten Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte noch attraktiver. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon Gedanken darüber machen, wie sie nach der Coronapandemie mit den Wünschen der Arbeitnehmer auf Fortführung von pandemiebedingten, aber bewährten Arbeitsmodellen umgehen. Ganz zurückdrehen lässt sich die Entwicklung nicht mehr. Daher sollten sich Arbeitgeber jetzt schon vorbereiten.

     

    Philipp Melle

     

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