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    25.10.2020

    Tuuut tuuuut tuuuuuuuuuuut – beim nächsten Ton: Telefonische AU


    Da ist sie wieder, die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Bei der Pizza-Bestellung klappt es ja auch schon seit einer Ewigkeit: Tuut Tuut Pizza Avanti Guten Abend, Guten Abend, eine Pizza Schinken Pilze, eine Pizza Meeresfrüchte und eine Pizza Hawaii für Schmid in München, OK, in 20 Minuten, Perfekt, Danke. Das wird jetzt auch (wieder) bei der AU möglich sein: Tuut Tuut Praxis Dr. Mustermann, Guten Morgen, was kann ich für Sie tun?, Guten Morgen, ich bin krank und benötige einen Termin, was tut denn weh?, ich habe Halsschmerzen und Probleme beim Atmen, da brauchen Sie doch keinen Termin, ich verbinde Sie mit dem Arzt, ich müsste heute aber Arbeiten und benötige eine Krankschreibung, Kein Problem, der Arzt kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch feststellen, Super und Danke.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    Corona macht vieles im alltäglichen Leben unmöglich oder nur schwer möglich, wie Urlaube, Kinobesuche, Familienfeiern, Konzerte etc. Corona macht arbeitsrechtlich aber auch einiges möglich, wie die telefonische AU ohne körperliche Untersuchung eines Arztes.

     

    Grundsatz: Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit

     

    Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann.

     

    Zu den Pflichten des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.

     

    Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

     

    Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt nach einer eingehenden Präsenz-Untersuchung auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.

     

    Ausnahme: Telefonische Krankschreibungen wieder möglich

     

    Befristet vom 19.10.2020, vorerst bis 31.12.2020 können nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

     

    Ich wünsche Allen, dass das Telefon nur für die Pizzabestellung und nicht für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt werden muss.

     

    Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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