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    09.06.2022

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Angabe ehemaliger Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite


    Arbeitsgericht Neuruppin vom 14. Dezember 2021 – 2 Ca 554/21

     

    Für viele Unternehmen ist es mittlerweile gang und gäbe, ihre Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite namentlich vorzustellen. Wenn derlei Angaben aber nach dem Ausscheiden nicht umgehend von der Webseite entfernt werden, kann es für den ehemaligen Arbeitgeber teuer werden, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Neuruppin zeigt.

     

    Sachverhalt

     

    Eine Biologin, die im Büromanagement tätig war, wurde auf der Unternehmenswebseite namentlich genannt und der Netzöffentlichkeit dort zudem als hauseigene Biologin vorgestellt, obwohl dies tatsächlich gar nicht zutraf. Bei ihrem Ausscheiden verlangte sie, dass die Angaben von der Unternehmenswebseite gelöscht werden sollten. Nachdem ihr Name und die falsche Tätigkeitsangabe nach fast einem Jahr noch immer online waren, mahnte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber ab und verlangte von ihm eine Unterlassungserklärung sowie eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Der Arbeitgeber entfernte die Angaben von der Webseite und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber lediglich 150 Euro. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage zum ArbG Neuruppin und verlangte nur noch 5.000 Euro, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro.

     

    Die Entscheidung

     

    Das ArbG Neuruppin hat den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz verurteilt, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro. Seine Entscheidung stützt das Gericht auf das Datenschutzrecht, da es sich bei dem Namen der Arbeitnehmerin um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) handelt. Gemäß Artikel 82 der DS-GVO besteht bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person führt, ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Hierbei handelte es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin deren Daten ohne Rechtfertigung verarbeitet hatte. Wegen der damit einhergehenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist auch ein nicht-vermögensrelevanter Schaden zu berücksichtigen, der im Wege des Schmerzensgelds auszugleichen ist und ausdrücklich auch der Warnung und Abschreckung dienen soll. Zur umgehenden Entfernung der Daten nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin war der Arbeitgeber überdies nicht nur aufgrund des Datenschutzes verpflichtet, sondern auch aufgrund einer allgemeinen Nebenpflicht aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis. Im Licht all dessen hielt das Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Entscheidung des ArbG Neuruppin wirft ein Schlaglicht auf die (auch) datenschutzrechtlichen Haftungsrisiken, die insbesondere beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers virulent werden. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Unternehmenswebseite in diesem Fällen schnell zu aktualisieren und sämtliche personenbezogenen Daten des Ausgeschiedenen zu entfernen. Gerade wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einvernehmlich verläuft, sollten zusätzliche Konfliktfelder damit konsequent vermieden werden.

     

    Praxistipp

     

    Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der rechtssicheren Verwendung von Arbeitnehmerdaten im Internet, sei es auf der Unternehmenswebseite oder auf Profilen in sozialen Netzwerken. Dabei kann es sich nicht nur um den Namen, sondern auch um Fotos oder Videos von Arbeitnehmern handeln. Angesichts der nicht unerheblichen Haftungsrisiken und einer zunehmend gefestigten Rechtsprechung sollten Arbeitgeber die Verwendung von Arbeitnehmerdaten vorab gründlich prüfen. Insbesondere ist auf eine vorherige wirksam erteilte Einwilligung des Betroffenen zu achten, die sämtliche Verwendungszwecke abdeckt. Sofern sich die Nutzung der Arbeitnehmerdaten danach als ungerechtfertigt erweist, etwa aufgrund einer fehlenden Einwilligung, müssen die betreffenden Daten umgehend entfernt werden.

     

    Maximilian Quader

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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