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    19.05.2021

    ArbG Köln: Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie


    Arbeitsgericht Köln vom 24. März 2021 - 18 BVGa 11/21

     

    Homeoffice und virtuelle Zusammenkünfte sind seit Corona für viele Betriebe die neue Normalität. Doch wenn die Zahlen sinken und Lockdowns aufgehoben werden, stellt sich für einige Arbeitgeber die Frage, inwieweit sie die Rückkehr ins Büro anordnen können. Hier gilt es, die derzeit geltenden Regelungen zu beachten. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Anweisung einer Arbeitgeberin an den Betriebsrat, die Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und die Sanktionierung von Verstößen dagegen nicht rechtmäßig waren und daher zumindest bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen sind.

     

    Sachverhalt

     

    Die Arbeitgeberin, ein Textilunternehmen, duldete während der Schließung einer ihrer Filialen im Lockdown 2020 zunächst, dass die Betriebsratssitzungen per Videokonferenz stattfanden. Im November forderte sie den Betriebsrat auf, seine Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und drohte bei Nichtbefolgen Gehaltskürzungen an. Dies setzte sie gegenüber drei Betriebsratsmitgliedern, die Ende 2020 dennoch von zu Hause aus an den Sitzungen teilnahmen, auch um. Nach dem Ende des zweiten Lockdowns kündigte die Arbeitgeberin weitere Lohnkürzungen und Abmahnungen an. Als fünf Betriebsratsmitglieder im März an der ordentlichen Sitzung vom Homeoffice aus teilnahmen, wurden sie wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht und machte einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Gehaltskürzungen, Abmahnungen und Kündigungen geltend.

     

    Die Entscheidung

     

    Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin auf, es bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen, Gehaltsabzüge und den Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen deren Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus dem Homeoffice vorzunehmen. Die Betriebsratsmitglieder seien in der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Sie müssten aufgrund der bisherigen Maßnahmen letztlich den Ausspruch von Kündigungen befürchten. Die verbotene Behinderung der Mandatstätigkeit liege darin, dass § 129Abs. 1BetrVG Betriebsratsmitglieder berechtige, an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Diese Norm gilt befristet bis zum 30. Juni 2021, bis dahin sei sie zu beachten.

     

    Die Norm stellt keine konkreten Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme auf. Eine Einschränkung bei der Auswahl der Teilnahmeform könne daher nur aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen dieses Gebot sei hier nicht zu befürchten. Vielmehr sei die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Infektionsrisikos auch aus Sicht der Arbeitgeberin zu begrüßen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein. So entschieden sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 24.08.2020 -12 TaBVGa 1015/20) als auch das Arbeitsgericht Berlin (vom 7. Oktober 2020 - 7 BVGa 12816/20), dass der Betriebsratsvorsitzende für die Wahl der Sitzungsform verantwortlich sei. Es gebe keine gesetzliche Norm, die dem Arbeitgeber hierauf Einfluss gebe. Der Betriebsratsvorsitzende selbst hat seine Entscheidung im Rahmen einer Ermessensauswahl zu treffen, § 129 Abs. 1 BetrVG lässt ihm die Wahl. Dabei können die Umstände vor Ort im Betrieb und auch das örtliche Infektionsgeschehen das Ermessen des Betriebsrats zur virtuellen Durchführung der Sitzungen verdichten.

     

    Praxishinweis

     

    Die bislang zu § 129 Abs. 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen zeigen, dass Arbeitgeber auf die Entscheidung des Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf die Sitzungsform so gut wie keinen Einfluss nehmen können. Nichtsdestotrotz ist der Betriebsrat unter Umständen angehalten, seine Entscheidung nicht gänzlich frei, sondern unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dies kann der Arbeitgeber im Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen. Weitere Sanktionen wie z.B. Abmahnungen oder Gehaltskürzungen sind dagegen nicht empfehlenswert.

     

    Regina Holzer

     

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