Nachdem der Bundestag am 8. September in seiner Schlussberatung die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am 16. September zugestimmt. Die Neufassung soll ab dem 1. Oktober gelten. Sie wird auch eine Regelung enthalten, dass die Tage in häuslicher Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Die diesbezüglich geplante Neuregelung im Infektionsschutzgesetz soll lauten:
„§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“
Für Arbeitgeber bedeutet dies zukünftig, dass im Falle einer Anordnung einer häuslichen Quarantäne diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.
Zu diesem Thema hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 16. August 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, mit der Frage, ob bereits gewährter Erholungsurlaub auf Grund einer in dieser Zeit angeordneten häuslichen Quarantäne nachgewährt werden muss. Einen ausführlichen Beitrag von Maximilian Quader zu dieser Entscheidung finden Sie hier. Für die Altfälle aus den vorherigen Jahren wird diese Regelung in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht gelten, sodass hier die Entscheidung des EuGH abzuwarten bleibt.