Das Datum eines qualifizierten Arbeitsendzeugnisses hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Beendigungsvergleich war die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin nach ihrem Zeugnisentwurf, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin war mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Die Arbeitgeberin wich von diesem Entwurf in mehreren Zeugnisversionen ab und datierte das Zeugnis jeweils auf den Tag der Ausstellung. Nach Antrag der Arbeitnehmerin verhängte das Arbeitsgericht Siegburg deswegen ein Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro gegen die Arbeitgeberin.
Das LAG Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und einen „wichtigen Grund“ zur Abweichung vom Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin verneint. Denn nach Ansicht des LAG Köln widerspricht es nicht der Pflicht zur Zeugniswahrheit, wenn das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückdatiert wird. Fordert ein Arbeitnehmer zeitnah die Erstellung eines Zeugnisses, muss das qualifizierte Arbeitsendzeugnis nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Datum der rechtlichen Beendigung enthalten und nicht das Datum der physischen Ausstellung. Die Gründe dafür sieht auch das LAG Köln zum einen in der Rechtssicherheit und zum anderen in der Vermeidung von Spekulationen über einen Streit über den Inhalt des Zeugnisses, die entstehen können, wenn zwischen dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und dem Ausstellungsdatum ein längerer Zeitraum liegt. Außerdem ist die Beendigung auch der Zeitpunkt, zu dem das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, die den Hauptinhalt des qualifizierten Zeugnisses bilden, in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis zu bewerten sind.
Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf Grundlage eines Zeugnisentwurfs des Arbeitnehmers, von dem nur aus „wichtigen Grund“ abgewichen werden darf, ist eine regelmäßige Klausel im gerichtlichen Beendigungsvergleich. Dabei sollte in der Praxis beachtet werden, dass ein „wichtiger Grund“ zur Abweichung nur dann vorliegt, wenn der Inhalt des Zeugnisentwurfs gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Da der Inhalt des Zeugnisses vom Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitpunkt bestimmt wird, widerspricht es aber gerade nicht der Wahrheit, wenn das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zurückdatiert wird.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und schlimmstenfalls eines Zwangsgeldes sollte jeder Arbeitgeber das (qualifizierte) Zeugnis mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses nicht zeitnah nach der Beendigung geltend macht. Fünf Wochen nach Beendigung werden jedoch von der Rechtsprechung noch als „zeitnah“ angesehen.