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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 10:51:14 +0200</pubDate>
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10547</guid>
                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 09:57:08 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München: Zweitanwälte tragen umfassende Verantwortung bei Mandatsübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-zweitanwaelte-tragen-umfassende-verantwortung-bei-mandatsuebernahme</link>
                        <description>Das OLG München hat klargestellt, dass Zweitanwälte bei Mandatsübernahme umfassende Rettungsverantwortung tragen. Was das für die Anwaltshaftung bedeutet, erfahren Sie hier.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Urteil des OLG München vom 11. November 2025 (Az. 9 U 863/25) hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltshaftung bei Mandatswechsel. Es verdeutlicht, dass Zweitanwälte nicht nur Fehler des Erstanwalts korrigieren müssen, sondern auch alle prozesstaktischen Möglichkeiten ausschöpfen sollten.&nbsp;Besonders die "Flucht in die Säumnis" wurde als zulässiges und in bestimmten Fällen gebotenes Mittel hervorgehoben.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil des OLG München lag ein Bauprozess wegen mangelhafter Werkleistung zugrunde. Die Klägerin hatte eine Bau-GbR mit Arbeiten an ihrem Grundstück beauftragt. Nachdem zahlreiche Mängel aufgetreten waren, leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem ein Sachverständiger erhebliche Mängel sowie überhöhte Abrechnungen feststellte. Die geltend gemachten Schäden beliefen sich insgesamt auf rund EUR 19.000.</p><p>Im anschließenden Hauptsacheverfahren erhob der damalige Rechtsanwalt der Klägerin Klage gegen die Bau-GbR und deren Gesellschafter. Der Prozess wurde jedoch anwaltlich nur unzureichend geführt. Insbesondere replizierte der damalige Rechtsanwalt nicht rechtzeitig und beantragte Fristverlängerung nach Ablauf der Frist. Kurz vor der mündlichen Verhandlung übernahm ein neuer Anwalt das Mandat. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Klage in ihrer bisherigen Form nicht schlüssig sei, schlossen die Parteien einen Vergleich. Statt der ursprünglich geltend gemachten EUR 18.909,61 erhielt die Klägerin lediglich EUR 3.000 und verzichtete im Übrigen auf weitere Ansprüche.</p><p>Daraufhin nahm die Klägerin ihren früheren Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem Vergleichsbetrag.</p><p>Das LG München I hatte die Anwaltshaftungsklage zunächst abgewiesen. Zwar bejahte das Gericht erhebliche Pflichtverletzungen des beklagten Rechtsanwalts, sah aber den Vortrag der Klägerin zum hypothetischen Erfolg des Ausgangsprozesses als nicht ausreichend substantiiert an. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim OLG München ein.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Kernaussagen der Entscheidung</h3><ol style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e20c64330cc3628eb5b53c56d19006ee3">Der Mandant hat sich Fehler seines Zweitanwalts, welchen er als Erfüllungsgehilfen zur Schadensminderung beauftragt, zurechnen zu lassen.</li><li data-list-item-id="e8d7b328345ca835b01cda3422ebfc2a4">Der Anspruch des Mandanten ist aufgrund von Mitverschulden zu kürzen, wenn dieser ohne Not einen viel zu ungünstigen und der materiellen Rechtslage nicht angemessenen Vergleich schließt, obwohl dem Zweitanwalt eine andere, geeignetere und erfolgversprechendere Möglichkeit zur Verfügung stand, um den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schaden abzuwenden.</li><li data-list-item-id="ec2a24801791d4922db293cc164d30b21">Der Zweitanwalt muss die Flucht in die Säumnis nutzen, um nach Einlegung des Einspruchs gegen das anschließend ergehende Versäumnisurteil die Schlüssigkeit der Klage herbeizuführen.<br><br>&nbsp;</li><li data-list-item-id="e538ced7062d9ef8829e4cb558c2e3733">Der Zweitanwalt muss ferner eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung in Erwägung ziehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.</li></ol><p></p><h3>Pflichtverletzung des ERstanwalts</h3><p>Das OLG München erkannte die Ausgangsklage zwar als gerade noch schlüssig an, stellte jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die nicht rechtzeitige Replik und die Beantragung einer Fristverlängerung nach Ablauf der Frist fest. Dadurch seien die Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen gewesen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Verpflichtung nach § 53 BRAO, wonach der Beklagte im Falle einer Verhinderung gehalten gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine anwaltliche Vertretung über die zuständige Anwaltskammer zu bemühen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Prozesserfolg war überwiegend Wahrscheinlich</h3><p>Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden liegt hierbei bei der Klägerin. Zwar wird die Beweisführung nach § 287 ZPO erleichtert. Allerdings muss eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Tatsachengrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.</p><p>Das OLG München gelangt im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Rechtsstreit bei hinweggedachter Pflichtverletzung des Beklagten im Ausgangsverfahren in vollem Umfang zugunsten der Klägerin entschieden worden wäre.&nbsp;</p><p>Diese Einschätzung stützt das Gericht insbesondere auf die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie auf den hypothetisch rechtzeitig vorgetragenen und der Sachlage entsprechenden Sachvortrag sowie die Beweisangebote der Klägerin.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Vergleich unterbricht Kausalität nicht</h3><p>Der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossene Vergleich unterbrach nach Ansicht des OLG den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich erkennbar auch dazu diente, die durch die zivilprozessualen Versäumnisse des Beklagten entstandene ungünstige Prozesssituation und damit die drohende Klageabweisung abzuwenden.</p><p>Aus Sicht des OLG München sei es nachvollziehbar, dass der Vergleichsabschluss nach dem Hinweis des Gerichts auf die ungünstige Prozesslage aus Sicht der Klägerin nicht "ohne Not" erfolgte. Durch den Vergleichsabschluss sei keine vom Pflichtverstoß des Beklagten völlig unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt worden.</p><p>Das OLG München stellt klar, dass der Haftungszusammenhang für den ersten Anwalt lediglich dann unterbrochen ist, wenn das Handeln des neuen Anwalts gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint.</p><h3 style="margin-left:0cm;">KÜrzung des Anspruchs wegen Mitverschulden</h3><p>Das OLG München lastete der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an.</p><h4><strong>Mitverschulden aufgrund ungünstigen Vergleichs</strong></h4><p>Das OLG München hat der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angelastet, da sie einen Vergleich mit einer deutlich zu niedriger Vergleichszahlung abgeschlossen habe. Dieser werde der materiell-rechtlichen Lage in keiner Weise gerecht und könne nicht mehr als angemessene Reaktion auf die durch die unzureichende Prozessführung des Beklagten entstandene prozessuale Situation angesehen werden.</p><p>Das OLG führt hierbei aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin auf eine berechtigte Forderung in Höhe von EUR 16.000 verzichtet hat und sich mit lediglich EUR 3.000 "hat abspeisen lassen".</p><p>Insbesondere erachtet das OLG auch die Begründung der Klägerin, wonach sich die GbR (Beklagte im Ausgangsverfahren) bereits aufgelöst habe und die Gesellschafter beabsichtigten, in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für den Forderungsverzicht. Vielmehr betont das Gericht, dass sich hierin lediglich das allgemeine Risiko verwirkliche, das die Klägerin mit der Wahl dieser Gesellschaft und ihrer Gesellschafter als Vertragspartner eingegangen sei.</p><h4><strong>Zurechnung des Verschuldens: Zweitanwälte als Erfüllungsgehilfen</strong></h4><p>Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden aufgrund prozessualer Fehler des später beauftragten Zweitanwalts, dessen Verhalten sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts war dieser als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Schadensminderung tätig geworden.</p><p>Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt.</p><p>Das Gericht führt hierbei aus, dass Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, als Gesamtschuldner haften, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadenbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten erfolgt jedoch dann, wenn der Mandant den weiteren Anwalt gerade im eigenen Interesse zur Schadensbegrenzung eingeschaltet hat. Maßgeblich ist also die Funktion des Zweitanwalts im konkreten Mandatsverlauf.</p><p>Wird also der Zweitanwalt damit beauftragt, einen bereits erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehler des ausgeschiedenen Erstanwalts zu korrigieren, übernimmt er eine zentrale Rolle in der Schadensabwehr. In dieser Konstellation dient seine Tätigkeit zugleich der Erfüllung einer eigenen Obliegenheit des Mandanten, den Schaden abzuwehren bzw. zu mindern. Fehler des Zweitanwalts schlagen daher im Regressprozess gegen den Erstanwalt als anspruchsminderndes Mitverschulden des Mandanten gemäß §§ 254, 278 BGB durch.</p><p>Das Gericht lastet dem Zweitanwalt im vorliegenden Fall an, nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den drohenden Schaden noch abzuwenden.</p><h4><strong>Flucht in die Säumnis: Ein prozesstaktisches Instrument</strong></h4><p>So stellt das Gericht ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden darin fest, dass die Möglichkeit der sogenannten „Flucht in die Säumnis“ nicht ergriffen wurde, um einer drohenden Klageabweisung zu entgehen.</p><p>Zur Schadensabwendung hätte nach Auffassung des Gerichts dieser prozessuale Weg zwingend beschritten werden müssen. Durch die Flucht in die Säumnis wäre es möglich gewesen, den bislang unzureichenden Sachvortrag sowohl zur Klage als auch zur Klageerwiderung im Rahmen der Einspruchsbegründung zu ergänzen.</p><p>In der Folge hätte das Gericht unmittelbar in die Beweisaufnahme eintreten können, ohne dass weitere Termine über den Einspruchstermin hinaus erforderlich gewesen wären. Eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre somit nicht eingetreten. Im konkreten Fall hätte sich die Beweisaufnahme auf die Vernehmung eines Zeugen – des Ehemanns der Klägerin – sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu im selbständigen Beweisverfahren offen gebliebenen Fragen beschränkt. Eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits wäre daher bereits im gemäß § 341a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin möglich gewesen.</p><p>Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass dieser Weg hätte beschritten werden müssen. Es betont darüber hinaus, dass den Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pflicht trifft, die Flucht in die Säumnis zu ergreifen – und zwar auch ohne eine ausdrückliche Weisung der Partei.</p><h4><strong>Klagerücknahme und neue Klageerhebung</strong></h4><p>Darüber hinaus erachtete das Gericht auch eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung als mögliche und wirtschaftlich sinnvollere Alternative zum abgeschlossenen Vergleich. Da keine Verjährung drohte, hätte die Klägerin ihre ursprünglichen Ansprüche weiterhin in vollem Umfang verfolgen können.</p><p>Zwar ist mit einer Klagerücknahme grundsätzlich die Pflicht zur Tragung der bis dahin entstandenen Prozesskosten verbunden. Diese Kosten wären jedoch geringer gewesen als der wirtschaftliche Nachteil, der durch den im Vergleich enthaltenen erheblichen Forderungsverzicht eingetreten ist.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Haftungsquote</h3><p>Das Gericht führt aus, dass ein Vergleichsabschluss in einer Größenordnung von etwa zwei Dritteln der Forderung nicht zu beanstanden gewesen wäre. Da die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch ohne zwingenden Anlass auf mehr als 84 % ihrer Forderung verzichtet habe, müsse sie den daraus resultierenden Schaden überwiegend selbst tragen.</p><p>Nach der gebotenen Abwägung erschien dem Gericht ein Alleinverschulden des Zweitanwalts mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses des Beklagten jedoch als unangemessen. Es hielt einen Mitverschuldensanteil der Klägerin und somit eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB um 2/3 für angemessen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Konsequenzen für die Anwaltspraxis</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht, wie wesentlich es im Falle einer Inanspruchnahme durch den Mandanten ist, zu prüfen, ob dieser seiner Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen ist. Der weitere Verlauf des Ausgangsverfahrens ist daher stets in Blick zu nehmen.</p><p>Gleichzeitig verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Rechtsanwälte, die ein laufendes Verfahren übernehmen. Diese müssen die durch den Erstanwalt verursachten Präklusionsrisiken sorgfältig analysieren sowie sämtliche in Betracht kommenden Korrektur- und Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen und auch prozessuale Sonderwege ernsthaft in Erwägung zu ziehen.</p><p>Das Urteil dürfte die Diskussion über die prozesstaktische Säumnis zudem neu beleben. Das OLG München betrachtet diese ausdrücklich als gebotenes Mittel zur Vermeidung einer Präklusion. Für Prozessanwälte ist das ein deutlicher Hinweis, dieses Instrument künftig stärker in die strategische Prozessführung einzubeziehen.</p><p>Besonders wichtig: Ein Vergleich schützt nicht automatisch vor Anwaltshaftung. Wird er in einer durch anwaltliche Fehler verursachten Drucksituation geschlossen, bleibt die Ersthaftung bestehen. Allerdings kann ein wirtschaftlich unangemessener Vergleich ein erhebliches Mitverschulden auslösen.</p><p>Das Urteil bestätigt erneut, dass Krankheit, Personalmangel oder beA-Probleme Fristversäumnisse in der Regel nicht entschuldigen. Die Rechtsprechung verlangt konsequent eine funktionierende Kanzleiorganisation sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 BRAO.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des OLG München zählt zu den deutlichsten Entscheidungen zur Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitanwalt. Der Senat bestätigt die Auffassung des BGH (<a href="https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4009.php" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil&nbsp;vom&nbsp;20.1.1994, Az. IX ZR 46/93: Schuldhafter Schadensbeitrag des zweiten Anwalts als Mitverschulden des Mandanten</a>) und stellt klar:</p><ul><li data-list-item-id="ec186b1ab7837203dce30bbc4432b9284">Der Erstanwalt bleibt trotz Mandatswechsel grundsätzlich haftbar.</li><li data-list-item-id="e1e2af935cce80094fe01f8391a96e981"><span>Der Zweitanwalt ist verpflichtet, aktiv sämtliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auszuschöpfen.</span></li><li data-list-item-id="e812a30b240891b6a7e237ee9841232ea">Dazu können auch prozesstaktische Maßnahmen wie die "Flucht in die Säumnis" gehören.</li></ul><p>Für die Praxis bedeutet das vor allem Folgendes: Im Falle einer Regressklage lohnt es sich sorgfältig zu prüfen, ob nach Beendigung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden. Wer ein bereits "beschädigtes" Mandat übernimmt, trägt erhebliche Verantwortung für die weitere Schadensentwicklung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br>Sina Kern</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 11:26:20 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU Inc. kommt: Europas Gesellschaftsform für Start-ups und Scale-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-inc-kommt-europas-gesellschaftsform-fuer-start-ups-und-scale-ups</link>
                        <description>Die EU Inc. könnte die europäische Start-up-Landschaft revolutionieren: Mit einer digitalen Gründung in nur 48 Stunden, flexiblen Kapitalstrukturen und einem europaweit harmonisier-ten Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen bietet sie Wachstumsunternehmen und Investoren völlig neue Möglichkeiten. Doch wie steht es um den Schutz von Minderheiten und die steuerliche Harmonisierung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit ihrem Verordnungsvorschlag vom 18. März 2026 zur Einführung der EU Inc. verfolgt die Europäische Kommission ein ambitioniertes Ziel: die Schaffung einer einheitlichen europäischen Gesellschaftsform, die speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups, Wachstumsunternehmen und Investoren zugeschnitten ist. Bislang sehen sich Gründerinnen und Gründer innerhalb der Europäischen Union mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtsordnungen konfrontiert. Wer grenzüberschreitend tätig werden, Investoren aus mehreren Mitgliedstaaten gewinnen oder international skalieren möchte, stößt regelmäßig auf rechtliche und administrative Hürden. Die EU Inc. soll diese Fragmentierung überwinden und erstmals einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für innovative Unternehmen schaffen.</p><p>Der Entwurf enthält zahlreiche Elemente, die aus dem internationalen Venture-Capital-Umfeld bekannt sind und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Start-up-Ökosystems stärken sollen. Zugleich wirft er grundlegende Fragen zum Gläubiger-, Minderheiten- und Anlegerschutz auf.</p><p>Die EU Inc. soll als europäische Rechtsform neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten. Ziel ist es, Unternehmensgründungen zu vereinfachen, grenzüberschreitendes Wachstum zu fördern und die Kapitalaufnahme innerhalb Europas zu erleichtern.</p><h3>Gründung in Rekordzeit: Digital, schnell und effizient</h3><p>Ein zentrales Merkmal der EU Inc. sind die Prinzipien "digital-only" und "once-only" (siehe auch: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht" target="_blank">Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht | ADVANT Beiten</a><u>)</u>. Die Gründung soll vollständig digital erfolgen können – von der Satzungserstellung über die Identifizierung der Beteiligten bis hin zur Registereintragung. Bei Verwendung der europäischen Standardsatzung soll die Eintragung innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von höchstens 100 Euro möglich sein. Hinzu kommt das sogenannte Once-Only-Prinzip: Nach der Gründung sollen relevante Unternehmensdaten automatisiert an Steuer-, Sozialversicherungs- und Transparenzregister übermittelt werden. Mehrfache Dateneingaben bei verschiedenen Behörden würden damit entfallen.</p><h3>Investorenfreundliche Kapitalstruktur: Mehr Flexibilität für Finanzierungsrunden</h3><p>Besonders weitreichend sind die geplanten Regelungen zur Unternehmensfinanzierung.</p><p>Die EU Inc. orientiert sich deutlich stärker an internationalen Venture-Capital-Standards als viele bestehende europäische Gesellschaftsformen. Vorgesehen sind unter anderem:</p><ul><li data-list-item-id="e900d8e4837d5980191e9cea2c0f21adc">kein gesetzliches Mindestkapital,</li><li data-list-item-id="ef6a789013ccb91e4f71c404b66316866">keine Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen,</li><li data-list-item-id="ed20860f651af53f4667afb5998cad3f2">echte nennwertlose Anteile,</li><li data-list-item-id="ec6130f2c87664069852ba71e7b8537d9">flexible Anteilsklassen,</li><li data-list-item-id="e122f8a518451ff69b653a2c79cf77d11">vereinfachte Kapitalmaßnahmen,</li><li data-list-item-id="e786e69f408bc3fbfaa6116183314a711">weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bei Bezugsrechten,</li><li data-list-item-id="e53d6077eeb9d3fa53434fa06cd4d5c6c">digitale Übertragung von Geschäftsanteilen.</li></ul><p>Viele heute übliche Finanzierungsinstrumente – etwa SAFE-, KISS- oder Wandeldarlehensmodelle – könnten dadurch deutlich einfacher umgesetzt werden als unter zahlreichen nationalen Rechtsordnungen.</p><p>An die Stelle des klassischen Kapitalaufbringungs- und Rücklagensystems treten ein Bilanztest und ein Solvenztest, die sicherstellen sollen, dass Ausschüttungen nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl bilanziell als auch wirtschaftlich leistungsfähig bleibt.</p><h3>Minderheitenschutz und Governance: Chancen und Herausforderungen</h3><p>Neben den Flexibilitätsvorteilen enthält der Verordnungsentwurf jedoch auch Regelungen, die kritisch zu diskutieren sind.</p><p>So sieht die EU Inc. zwar ein Fragerecht der Gesellschafter vor, ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht besteht jedoch grundsätzlich nur, soweit die Satzung dies vorsieht. Auch ein gesetzliches Minderheitenrecht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem die Regelungen zu Kapitalmaßnahmen. Der Entwurf eröffnet weitreichende Möglichkeiten, Geschäftsführer zur Ausgabe neuer Anteile unter Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können neue Investoren aufgenommen und Beteiligungsverhältnisse verändert werden, ohne dass bestehende Gesellschafter in gleichem Umfang geschützt werden, wie dies etwa im deutschen GmbH-Recht üblich ist.</p><p>Für Wachstumsunternehmen bietet diese Flexibilität erhebliche Vorteile bei der Durchführung von Finanzierungsrunden. Gleichzeitig bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen Finanzierungseffizienz, Gründerautonomie und Minderheitenschutz, um insbesondere eine erhöhte Anfälligkeit für feindliche Übernahmen zu vermeiden.</p><h3>Europäische Mitarbeiterbeteiligung: Der EU-ESO-Plan</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der geplante European Employee Stock Option Plan (EU-ESO). Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gehören heute zu den wichtigsten Instrumenten, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bislang scheitern grenzüberschreitende Beteiligungsprogramme jedoch häufig an unterschiedlichen nationalen Regelungen. Die EU Inc. soll erstmals einen europaweit harmonisierten Rahmen für Stock-Option-Programme schaffen. Besonders bedeutsam ist dabei die vorgesehene steuerliche Logik: Die Besteuerung soll grundsätzlich erst beim Verkauf der Anteile erfolgen und nicht bereits bei Gewährung oder Ausübung der Optionen (siehe auch: <a href="https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/files/publications/2026_05/HoBo/53/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 - Hochrhein-Bodensee</a>). Damit könnte eines der größten praktischen Hindernisse europäischer Mitarbeiterbeteiligungen beseitigt werden.</p><h3>Von der Gründung bis zum Kapitalmarkt: Skalierbarkeit der EU Inc.</h3><p>Bemerkenswert ist schließlich die Skalierbarkeit der neuen Rechtsform. Die EU Inc. soll Unternehmen nicht nur in der Gründungsphase begleiten, sondern auch in späteren Wachstums- und Finanzierungsrunden attraktiv bleiben. Die Anteile können an multilateralen Handelssystemen gehandelt werden; perspektivisch erscheint – abhängig vom jeweiligen nationalen Referenzrecht – sogar ein Zugang zu regulierten Kapitalmärkten möglich. Damit könnte erstmals eine europäische Gesellschaftsform entstehen, die den Weg vom Start-up über das Scale-up bis hin zum Kapitalmarktzugang ohne Rechtsformwechsel ermöglicht.</p><h3>Offene Fragen: Wo die EU-Inc. noch Nachbesserungsbedarf hat</h3><p>Trotz ihres innovativen Ansatzes lässt der Entwurf zahlreiche Fragen offen. Insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmermitbestimmung, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Kapitalmarktregulierung, Börsenzulassung sowie Organhaftung verweist die Verordnung weiterhin auf nationales Recht.</p><p>Besonders deutlich werden die bestehenden Herausforderungen im Steuerrecht. Hier könnten fehlende steuerliche Harmonisierung und fortbestehende nationale Regelungen die praktische Attraktivität der EU Inc. erheblich beeinflussen (siehe auch:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eu-inc-vor" target="_blank">EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor | ADVANT Beiten</a> und&nbsp;<a href="https://www.advant-nctm.com/news-e-approfondimenti/eu-inc-proposals-will-simplify-european-business-creation-and-accelerate-growth-but-complexity-remains" target="_blank">EU Inc proposals will simplify European business creation and accelerate growth – but complexity remains | ADVANT Nctm</a>).</p><p>Ob die angestrebte europaweite Vereinheitlichung tatsächlich erreicht wird oder neue Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme entstehen, wird maßgeblich von der weiteren Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens abhängen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die EU Inc. ist weit mehr als eine weitere europäische Gesellschaftsform. Sie ist der Versuch, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die nächste Generation europäischer Wachstumsunternehmen zu schaffen. Der Vorschlag kombiniert digitale Prozesse, europaweit harmonisierte Regeln und moderne Venture-Capital-Standards in einer Weise, die Europa als Gründungs- und Investitionsstandort deutlich attraktiver machen könnte. Bei der Ausgestaltung der Satzung sollte jedoch auf eine ausgewogene Balance zwischen Finanzierungsflexibilität, effizienter Unternehmensführung, Investoreninteressen sowie einem angemessenen Schutz von Gründern und Minderheitsgesellschaftern geachtet werden.</p><p>Sollte die Verordnung in wesentlichen Teilen verabschiedet werden, könnte die EU Inc. für europäische Start-ups das werden, was die Delaware Corporation seit Jahrzehnten für US-Unternehmen ist: der bevorzugte rechtliche Rahmen für Innovation, Wachstum und Kapitalaufnahme.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/maria-arakelyan" target="_blank">Maria Arakelyan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 10:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Anfechtung von D&amp;O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anfechtung-von-do-policen-urteil-beanstandet-marktuebliche-severability-klauseln</link>
                        <description>Das Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 zur Anfechtung eines D&amp;O-Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung stellt die Branche vor große Herausforderungen. Marktübliche Klauseln sollen unwirksam sein, was zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten führt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Können arglistig täuschende Vorstände einer Bank den Versicherungsschutz für alle Organmitglieder zum Einsturz bringen? Diese brisante Frage musste das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 49/25) im Fall der Greensill Bank AG klären, nachdem Bankvorstände bei Abschluss einer D&amp;O-Exzedenten-Versicherung schwerwiegende Beanstandungen des Prüfungsverbands verschwiegen hatten. Das Gericht fällte ein Urteil mit Sprengkraft für die gesamte D&amp;O-Branche: Trotz marktüblicher Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen erklärte es den Versicherungsvertrag für vollständig unwirksam. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit wiege schwerer als das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder – eine Entscheidung, die etablierte Vertragsstrukturen grundlegend in Frage stellt.</p><h3><span>Urteil mit Sprengkraft: D&amp;O-Versicherung und arglistige Täuschung&nbsp;</span></h3><p>Der Insolvenzverwalter einer Bank klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung des Fortbestehens eines D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrags.&nbsp;</p><p>Vor Vertragsabschluss hatten die drei Vorstandsmitglieder der Bank ein "Warranty Statement" unterzeichnet. Darin erklärten sie, dass ihnen keine schadensträchtigen Sachverhalte bekannt sind. Zur gleichen Zeit allerdings führte der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverband deutscher Banken e.V. eine turnusmäßige Prüfung durch und stellte dabei fest, dass die Geschäftsleitung ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen war. Zudem habe die Geschäftsleitung im Rahmen der Prüfung unvollständige beziehungsweise unrichtige Aussagen gemacht.</p><p>Als diese Umstände nachträglich bekannt wurden, hat der Versicherer den D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag enthielt qualifizierte Severability-Klauseln nach Ziffer 10.10 VUA 2018, die einen Anfechtungsverzicht nur gegenüber gutgläubigen Personen vorsahen. Zusätzlich war eine Rechtsfolgenlösung nach Ziffer 10.11 VUA 2018 vereinbart, die bei Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts greifen sollte. Diese Klauseln sind seit der "HEROS II"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.09.2011, Az. IV ZR 38/09) marktüblich. Sie wurden aufgrund des Drucks der Versicherungsnehmer in die Versicherungsverträge aufgenommen. Durch diese Klauseln sollte nach Verkündung der "HEROS II"-Entscheidung sichergestellt werden, dass redliche versicherte Personen zumindest für Pflichtverletzungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen, ihren Versicherungsschutz behalten. So die Hoffnung bis zu der aktuellen OLG-Entscheidung.&nbsp;</p><h3><span>Arglistige Täuschung: Vorstände verschwiegen Risiken</span></h3><p>Das Oberlandesgericht Köln hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam. Die Vorstandsmitglieder hätten, die im Warranty Statement gestellte Frage nach bekannten schadensträchtigen Sachverhalten zu Unrecht mit "Nein" beantwortet. Ihnen seien die schwerwiegenden Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbands bekannt gewesen. Diese Risiken seien objektiv geeignet gewesen, Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände auszulösen.&nbsp;</p><p>Die Täuschung sei arglistig erfolgt, da die Vorstandsmitglieder bewusst oder billigend in Kauf genommen hätten, dass ihre Antwort den Entscheidungswillen der Versicherung negativ beeinflussen könnte.</p><h3><span>Gericht erklärt Severability-Klausel und Rechtsfolgenlösung für unwirksam</span></h3><p>Das Urteil birgt erheblichen Sprengstoff für die D&amp;O-Versicherung, da das Gericht in diesem Zusammenhang sowohl die qualifizierte Severability-Klausel (Ziffer 10.10 VUA 2018) als auch die Rechtsfolgenlösung (Ziffer 10.11 VUA 2018) für unwirksam erklärte. Bei konsequenter Anwendung der HEROS-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen nach Auffassung des OLG Köln beide Klauseln im Ergebnis dazu, dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. Die arglistig täuschenden Personen kämen deshalb "indirekt" in den Genuss des Versicherungsschutzes, weil der von ihnen begehrte Versicherungsschutz der gutgläubigen Organmitglieder auf diese Weise bestehen bliebe und ihnen sogar gegebenenfalls noch Regressmöglichkeiten zustehen könnten. Der arglistig Täuschende könnte letztlich mittelbar über Innenhaftungsansprüche weiterhin wirtschaftlich von der eigenen arglistigen Täuschung profitieren, obwohl er selbst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Der D&amp;O-Vertrag sei als Einheit anzusehen. Eine Trennung zwischen Unwirksamkeit gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer und Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Personen widerspreche dem Schutzzweck des § 123 BGB.</p><p>Das OLG Köln entschied im Ergebnis, dass die Severability-Klausel unwirksam und der Versicherungsvertrag deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 123 BGB insgesamt anfechtbar ist. Infolge der Anfechtung sei der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig gewesen. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz. Der Versicherer müsse lediglich die gezahlten Prämien zurückerstatten.</p><h3><span>Rechtsunsicherheit bei Anfechtung von D&amp;O-Policen – Klärung durch BGH ausstehend</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Köln stellt die gesamte D&amp;O-Versicherungsbranche vor eine Herausforderung. Sollte der IV. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit der Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen bestätigen, so wären die seit mehr als einem Jahrzehnt etablierten Vertragsstrukturen überarbeitungsbedürftig. Das OLG Köln folgte der HEROS-II-Rechtsprechung des BGH und stellte den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit über das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder. Die Entscheidung des OLG Köln steht in der Kritik und wird größtenteils als falsch angesehen. Die zugelassene Revision bietet dem BGH die Möglichkeit zur abschließenden Klärung. Bis dahin herrscht für Versicherer, Versicherungsnehmer und redliche versicherte Personen bei der Anfechtung von D&amp;O-Policen Rechtsunsicherheit, inwieweit Versicherungsschutz besteht. Dieses Risiko lässt sich aus Sicht von Organmitgliedern nicht durch den zusätzlichen Abschluss individueller D&amp;O-Policen beseitigen, da diese im Hinblick auf die hohen Versicherungssummen der Unternehmens-D&amp;O-Policen allenfalls eine Ergänzung – zur Absicherung der Abwehrkosten – darstellen. Die gesamte Versicherungsbranche dürfte daher mit Spannung auf die Entscheidung des BGH warten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 12:04:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergesellschaftungsgesetz Berlin: Risiken und Perspektiven für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsgesetz-berlin-risiken-und-perspektiven-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Das Vergesellschaftungsgesetz der Initiative &quot;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&quot; könnte den Wohnungsmarkt destabilisieren, Investitionen stoppen und Mieten erhöhen. Rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Risiken bedrohen die Stabilität des Immobiliensektors und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen hat sich zu einem der kontroversesten Themen der politischen und wirtschaftlichen Landschaft im Bundesland Berlin entwickelt. Während Befürworter darin eine Lösung zur Linderung der Wohnungsnot sehen, warnen Kritiker vor erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die sich nicht auf das Bundesland Berlin beschränken, sondern zugleich eine negative Strahlkraft auf die gesamte Bundesrepublik entfalten könnten. Besonders Unternehmen und Investoren stehen vor der Frage, ob und wie sie sich auf die potenziellen Auswirkungen vorbereiten können.&nbsp;</p><p>Welche rechtlichen Grenzen gibt es? Welche wirtschaftlichen Folgen sind zu erwarten? Und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, um Risiken zu minimieren? Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Entwicklungen und bietet praktische Ansätze für Unternehmen, die sich in diesem komplexen Umfeld zukünftig behaupten müssen.</p><h3><span>Hintergrund: Berliner Enteignungsdebatte</span></h3><p>Ausgangspunkt für die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen war der Volksentscheid der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ im Jahr 2021, bei dem eine Mehrheit von 57,6 % der Berlinger Bevölkerung für die Enteignung großer Immobilienunternehmen stimmte. Dies führte zu einer intensiven Auseinandersetzung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines solchen Vorhabens. Die Expertenkommission des damaligen rot-grün-roten Senats erklärte Vergesellschaftungen mehrheitlich für zulässig, was den Weg für weitere politische Initiativen ebnete. Im Jahr 2025 kündigte die Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ einen zweiten Volksentscheid an und präsentierte einen Gesetzentwurf, der Enteignungen ermöglichen soll (sog. Vergesellschaftungsgesetz).&nbsp;</p><p>Parallel dazu verabschiedeten im März 2026 die CDU- und SPD-Fraktionen im zwischenzeitlich neu gewählten Berliner Abgeordnetenhaus das sogenannte Vergesellschaftungsrahmengesetz. Dieses legte Leitlinien und Voraussetzungen für potenzielle Vergesellschaftungen nach Art. 15 des Grundgesetzes fest, ermöglichte hingegen keine Enteignungen. Zulässig ist danach eine Vergesellschaftung, sofern diese dem Gemeinwohl dient, verhältnismäßig ist, den Landeshaushalt nicht dauerhaft belastet sowie eine faire Entschädigung vorsieht, wobei noch erheblicher Klärungsbedarf bei der praktischen Ausgestaltung besteht. Dieses Vergesellschaftungsrahmengesetz ist hingegen nicht bindend für das von der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ vorgeschlagene Vergesellschaftungsgesetz.</p><h3><span>Kernpunkte des Vergesellschaftungsgesetzes&nbsp;</span></h3><p>Die zentralen Bestimmungen des Vergesellschaftungsgesetzes umfassen die Überführung von Wohnungsbeständen mit mehr als 3.000 Wohnungen in eine Anstalt öffentlichen Rechts. Betroffen wären etwa 225.000 Wohnungen, wobei landeseigene, gemeinnützige, kirchliche Unternehmen und Genossenschaften ausgenommen sind. Die Entschädigung soll lediglich 40 bis 60 % des Verkehrswertes betragen und in Form von 100-jährigen Schuldverschreibungen mit einer Verzinsung von 3,5 % p.a. erfolgen. Darüber hinaus sieht das Gesetz die gesetzliche Löschung von Grundpfandrechten vor.</p><h3><span>Verfassungsrechtliche Herausforderungen</span></h3><p>Das Vergesellschaftungsgesetz stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es bestehen mehrere mögliche Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, darunter das Eigentumsgrundrecht, den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Kritiker argumentieren, dass das Gesetz weder geeignet noch erforderlich sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Hinzu tritt die Frage der Angemessenheit im Hinblick auf die mögliche Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität. Darüber hinaus bestehen haushaltsrechtliche Implikationen. Auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Banken werden durch die gesetzliche Löschung der Grundpfandrechte verletzt. Würde das Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ eines Tages in Kraft treten, bliebe bis zur finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte die rechtliche Zukunft des Gesetzes ungewiss. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten für Immobilienunternehmen und -investoren führen.</p><h3><span>Wirtschaftliche Risiken und Auswirkungen</span></h3><p>Die Umsetzung des Vergesellschaftungsgesetzes birgt erhebliche finanzierungsrechtliche Risiken für Immobilienunternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt. Zu den zentralen Gefahren zählen Kapitalmarktverwerfungen, die durch die Unsicherheit über die rechtliche und wirtschaftliche Zukunft ausgelöst werden könnten. Diese könnten zu einem Investitionsstopp in große Wohnungsbestände sowie in Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastruktur führen. Finanzierende Banken sehen sich durch die Löschung ihrer Grundschulden mit einem Wegfall wesentlicher Sicherheiten konfrontiert, was zu einer vorzeitigen Fälligstellung von Darlehen und damit zu einer Gefährdung der Liquidität der betroffenen Immobilienunternehmen führen könnte. Bereits vor Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes sind Wertberichtigungen, Rückstellungen und Risikozuschläge für Immobilienfinanzierungen zu erwarten. Dies dürfte nicht nur bestehende Immobilienfinanzierungen betreffen, sondern vor allem auch alle künftigen (Nach-)Finanzierungen. Sofern Immobilienunternehmen neben Fremdkapital von Banken auch institutionelles Kapital (beispielsweise von Versicherungen, Pensionskassen oder Versorgungswerken) investiert haben, dürfte sich das auch auf Versicherte, Pensionen/Renten usw. auswirken.</p><p>Die Finanzierungsvoraussetzungen zur Beschaffung von Fremdkapital zu Finanzierung von insbesondere großvolumigem Wohnungsbau würden steigen. Das wiederum führt zu einer Erhöhung der Errichtungskosten und damit auch zu einer Erhöhung des Quadratmeterpreises, den letztlich der Wohnungsmieter zu zahlen hätte. Das könnte die bereits angespannte wirtschaftliche Stimmung im Immobiliensektor verstärken und den Wohnungsneubau im Bundesland Berlin zum Erliegen bringen. Die Unsicherheit über die rechtliche Zukunft könnte zudem die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland erheblich beeinträchtigen. Für Investoren von ausländischem Kapital könnte die Debatte in Berlin eine Signalwirkung für den Rest der Bundesrepublik haben bzw. es zeichnet sich eine solche negative Signalwirkung bereits ab.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass es infolgedessen zu einer (zumindest) Verringerung der privaten Neubautätigkeit in Berlin kommen dürfte, die von kommunalen oder öffentlichen Bauträgern nicht aufgefangen werden kann. Das würde – wie sich in der Vergangenheit oft gezeigt hat – zu steigenden Mieten für selbst abgewohnte Wohnungen führen, weil die Nachfrage nach Wohnraum weiterhin unverändert bestehen bleiben dürfte, das Angebot aber nicht steigt. Außerdem ist zu erwarten, dass bei von Privaten gehaltenen Bestandsbauten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt werden, weil sich diese nicht mehr finanzieren lassen oder für Immobilieneigentümer unklar ist, ob sie künftig durch eine Absenkung der Objektgrenze ebenfalls betroffen sein werden. Vor allem das Aussetzen von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen hatten bei verschiedenen Umfragen zum mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht einkassierten Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) etwa 75 Prozent der an der Befragung teilnehmenden Vermieter angegeben (vgl. <a href="https://www.bundesbaublatt.de/news/ein-jahr-mietendeckel-berliner-vermieter-werden-weniger-investieren-3541749.html" target="_blank" rel="noreferrer">Ein Jahr Mietendeckel: Berliner Vermieter werden weniger investieren - BundesBauBlatt</a>) Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem MietenwoG Bln etwas andere waren, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein ähnliches Bild bei Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes zeigt.</p><h3><span>Strategien zur Risikominimierung</span></h3><p>Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen die potenziellen Auswirkungen eines inkrafttretenden Vergesellschaftungsgesetzes zu wappnen. Eine fundierte Analyse der finanziellen Risiken ist unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie dem Bestehen von Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten. Der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern auf Bundes- und Landesebene ist entscheidend, um die wirtschaftlichen Folgen sowie die Folgen für den Berliner Wohnungsmarkt zu verdeutlichen. Immobilienunternehmen sollten zudem prüfen, ob eine Diversifikation ihrer Investitionen oder eine Absicherung gegen rechtliche Risiken möglich ist.</p><h3><span>Fazit: Proaktive Maßnahmen sind entscheidend</span></h3><p>Die Diskussion um das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ hat sich zu einem zentralen politischen und wirtschaftlichen Thema entwickelt, das weitreichende Konsequenzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland mit sich bringen könnte. Die Wohnungsnot dürfte im Berliner Wahlkampf zur Wahl des Abgeordnetenhauses im September 2026 als eines der drängendsten Probleme inszeniert werden, wobei die Enteignung großer Wohnungsunternehmen als vermeintliche Lösung dargestellt wird. Diese Position ignoriert jedoch die geschichtlichen und wirtschaftlichen Lehren aus ähnlichen Maßnahmen und birgt erhebliche Risiken für die Stabilität des Immobilienmarktes und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Ein zentrales Risiko besteht darin, dass das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ trotz offenkundiger verfassungsrechtlicher Bedenken bereits im Frühjahr 2027 umgesetzt werden könnte. Eine neu gewählte politische Mehrheit, die (parteiideologisch) für Enteignungsvorhaben offen ist, erhöht nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Verabschiedung des Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ als Parlamentsgesetz. Bis zu einer dann folgenden finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte dürften bereits massive Flurschäden eingetreten sein. Diese würden nicht nur den Wohnungsmarkt betreffen, sondern auch die Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastrukturprojekte in Berlin und unter Umständen sogar den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-nadejda-kysel" target="_blank">Dr. Nadejda Kysel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/ansgar-messow" target="_blank">Ansgar Messow</a><br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 08:33:05 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterungen bei der Ad-hoc Publizität: Änderungen der MAR seit 5. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterungen-bei-der-ad-hoc-publizitaet-aenderungen-der-mar-seit-5-juni-2026</link>
                        <description>Die Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bringen Erleichterungen bei der Ad-hoc-Publizität, insbesondere bei gestreckten Sachverhalten. Dennoch bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Prüfung von Insiderinformationen bestehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten weiterer Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ergibt sich seit dem 5. Juni 2026 eine kleine Erleichterung für Emittenten börsennotierter oder gehandelter Wertpapiere im Fall sogenannter gestreckter Sachverhalte mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential. In zahlreichen Fällen wird der sonst obligatorische Beschluss über den Aufschub der Veröffentlichung einer mit dem Sachverhalt verbundenen Ad-hoc Mitteilung nicht mehr benötigt.</p><p>Seit dem 5. Juni 2026 sind nur noch finale Entscheidungen aus einem zeitlich gestreckten Vorgang ad-hoc mitteilungspflichtig. Zeitlich gestreckte Vorgänge sind solche, die über Zwischenschritte ein bestimmtes Ereignis herbeiführen sollen. Klassisches Beispiel ist der Erwerb eines anderen Unternehmens, welches ab einem bestimmten Stand der Verhandlungen und der Prüfung des Kaufgegenstands in eine Insiderinformation erwächst, wenn nämlich der Erwerb hinreichend wahrscheinlich wird. In diesem Fall wäre bei jedem Zwischenstand der Verhandlungen zu prüfen, ob bereits eine Insiderinformation vorliegt.</p><p>Bisher musste in diesen Fällen spätestens bei jedem Zwischenschritt ab dem Zeitpunkt der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der finalen Entscheidung von dem Emittenten ein Aufschubbeschluss gefasst werden. Dieser entfällt seit dem 5. Juni 2026 (Art. 17 Abs. 4a MAR).</p><p>Eine nicht abschließende Liste von Sachverhalten, bei denen erst die finale Entscheidung zu veröffentlichen ist, findet sich im Anhang einer Delegierten Verordnung. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Kapitalerhöhungen, M&amp;A Transaktionen sowie die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane zählen unter anderem als zeitlich gestreckte Vorgänge, bei denen erst das finale Ereignis ad-hoc zu veröffentlichen und demnach auch kein Aufschubbeschluss mehr zu fassen ist. Die Delegierte Verordnung beschreibt weiterhin zu jedem Sachverhalt, welches Ereignis dann zur Veröffentlichung zwingt.</p><p>Gleichwohl muss, wie zuvor, bis zur Veröffentlichung der finalen Entscheidung die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ist dies bis zur finalen Entscheidung nicht mehr der Fall, ist der Zwischenschritt ad-hoc zu veröffentlichen. Ebenso zwingen ausreichend präzise Gerüchte zur vorzeitigen Veröffentlichung. Das Einhalten der Vertraulichkeit muss also wie bisher fortlaufend überwacht werden.</p><p>Nicht befreit wird der Emittent von der Prüfung, ab wann bei einem gestreckten Vorgang ein Zwischenschritt zur Insiderinformation erwächst. Hier bleibt es dabei, dass ab diesem Zeitpunkt eine Insiderliste zu führen ist.</p><p>Demgemäß geht die Erleichterung nicht so weit, dass der Emittent bei einem gestreckten Sachverhalt bis zum finalen Ereignis nichts mehr tun muss. Lediglich der zu begründende Aufschubbeschluss entfällt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 08:40:52 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH-Urteil: Unternehmen haften direkt für Geldwäsche - ohne Täter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-unternehmen-haften-direkt-fuer-geldwaesche-ohne-taeter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung von Unternehmen bei Geldwäscheverstößen wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 29.01.2026 (Az. C-291/24) erneut verschärft. Unternehmen können nun direkt sanktioniert werden, ohne dass eine schuldige Einzelperson identifiziert werden muss. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis und macht funktionierende Compliance-Systeme unverzichtbar.&nbsp;&nbsp;</p><h3>Das Urteil des EuGH - Organisationsversagen im Fokus</h3><p>Mit seinem aktuellen Urteil hat der EuGH das "Beschuldigten -Erfordernis" gekippt. Bisher war es in der Praxis – beispielsweise in Österreich –, oft notwendig, einer natürlichen Person zunächst ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, bevor das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden konnte. Diese Hürde entfällt nun. Der Gerichtshof argumentiert, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL-EU 2015/849) wirksame Sanktionen direkt gegen die Verpflichteten - also auch juristische Personen - verlangt. Ein reines Kontroll- oder Organisationsversagen reicht für eine Sanktionierung aus.</p><p>Der Entscheidung ging eine Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts voraus. Das Gericht hatte Zweifel, ob das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ("FM-GwG") mit der EU-Geldwäsche-Richtlinie vereinbar ist. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob nach dem FM-GwG eine Geldstrafe direkt gegen eine juristische Person verhängt werden kann, auch wenn die konkret handelnde, verantwortliche Person nicht ermittelt oder benannt wird.&nbsp;</p><p>Der EuGH entschied, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie ein solches Erfordernis nicht vorsehe. Die Richtlinie sei im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit auszulegen – also so, dass ihre Ziele nicht nur formal, sondern tatsächlich erreicht werden und nationale Vorschriften oder Praktiken ihre Umsetzung weder vereiteln noch verhältnismäßig erschweren. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person könne nicht davon abhängen, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festgestellt werde. Die Richtlinie steht damit einer nationalen Regelung entgegen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person ein solches Erfordernis vorsehe.&nbsp;</p><h3>Spannung zwischen EU-Recht und deutschem Haftungsmodell&nbsp;</h3><p>Die EU-Geldwäscherichtlinie ist in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, wobei § 56 GwG die maßgeblichen Sanktionstatbestände enthält. Ein Unternehmensverschulden ist dem deutschen Recht jedoch fremd. Daraus ergeben sich Spannungen zwischen dem nationalen Haftungsmodell und den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sie der EuGH aus der Richtlinie ableitet. Der EuGH stellt ausschließlich auf ein Verschulden des Unternehmens als solches ab, ohne eine individuelle Zurechnung zu verlangen. Es bleibt daher unklar, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des EuGH auf die Haftung von Unternehmen im deutschen Recht haben wird.&nbsp;</p><h3>Praktische Auswirkungen für Unternehmen – Compliance als Schlüssel</h3><p>Die EuGH-Entscheidung ist in ihrer Kernaussage auf das deutsche Recht übertragbar und löst weitreichende Folgefragen aus. Eine richtlinienkonforme Auslegung müsste das gesamte Sanktionsrechtssystem in den Blick nehmen.&nbsp;</p><p>Unternehmen stellt die Entscheidung vor neue Herausforderungen. Ein funktionierendes Compliance-System ist nun noch entscheidender, um Sanktionen zu vermeiden. Es reicht nicht mehr, Verantwortlichkeiten nur auf dem Papier zu delegieren. Stattdessen müssen Firmen nachweisen können, dass ihre internen Überwachungssysteme in der Praxis wirken. Klare Verantwortlichkeiten und Schulungen für Mitarbeitende sind essenziell. Ein Organisationsverschulden kann dem Unternehmen nun direkt zugerechnet werden, auch wenn kein "Einzeltäter" gefunden wird. Nach dem EuGH-Urteil ist häufiger mit Sanktionen zu rechnen. Wer funktionierende Kontrollmechanismen nachweisen kann, hat wenig zu befürchten. Wer hier Lücken aufweist, riskiert empfindliche Strafen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jessica-schneeberger" target="_blank">Jessica Schneeberger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 13:01:47 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: BGH zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung – Grundsatzentscheidung oder Schelte der Vorinstanz? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-bgh-zum-risikoausschluss-der-wissentlichen-pflichtverletzung-grundsatzentscheidung-oder-schelte-der-vorinstanz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">D&amp;O-Versicherungsverträge sehen typischerweise einen Wissentlichkeitsausschluss vor, wonach für Versicherungsfälle, denen eine wissentliche Pflichtverletzung zugrunde liegt, kein Versicherungsschutz besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlusses trifft grundsätzlich den D&amp;O-Versicherer. Da es sich bei der Wissentlichkeit um eine innere Tatsache handelt und man nicht einfach einen Blick in den Kopf der jeweiligen Person werfen kann, gestaltet sich der Nachweis dieses Risikoausschlusses in der Praxis häufig schwierig.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Versicherte stellen naturgemäß in Abrede, wissentlich ihre Pflichten verletzt zu haben. Gerade wegen der typischen Schutzbehauptung, erst gar nicht die jeweilige Pflicht gekannt zu haben, wurde in der jüngeren Vergangenheit lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.&nbsp;</p><p class="text-justify">Mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) beschäftigte sich der BGH mit dem Wissentlichkeitsausschluss in Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung. In Insolvenzfällen ist es typisch, dass der zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtete Geschäftsleiter behauptet, im Pflichtverletzungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass eine Insolvenzantragspflicht bestand und er keine die Insolvenzmasse schmälernden Zahlungen mehr an Gläubiger hätte vornehmen dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Aufgrund der Praxisrelevanz wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung mit sehr viel Spannung erwartet. Jeder, der auf eine Grundsatzentscheidung zu Kardinalspflichten und eine Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis des Wissentlichkeitsausschlusses gehofft hatte, dürfte nach der Veröffentlichung jedoch enttäuscht sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Entscheidung der Vorinstanz: Bejahung des Versicherungsausschlusses&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Worum ging es im dem durch den BGH zu entscheidenden Fall? Ein Insolvenzverwalter hatte ursprünglich gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen klageweise geltend gemacht. In dem daraufhin geführten Haftungsprozess erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Grundlage ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegen den D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt; versicherte Person war der Geschäftsführer.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In dem nunmehr geführten Deckungsprozess macht der Insolvenzverwalter den gepfändeten Freistellungsanspruch gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend. Der D&amp;O-Versicherer verteidigt sich unter anderem mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, der zufolge „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“ ausgeschlossen sind.&nbsp;</p><p class="text-justify">In seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) kam das OLG Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH). Das OLG Frankfurt a.M. schloss aus der Verletzung der vorgelagerten Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) auf die Wissentlichkeit der Verletzung der Masseerhaltungspflicht, was in Fachkreisen in dieser Pauschalität größtenteils als zu weitgehend empfunden wurde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Drei Kernaussagen der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Der BGH kam in seinem Urteil vom 19. November 2025 zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt a.M. zu rechtfertigen ist. Insbesondere verweist der BGH auf folgende Gesichtspunkte:&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH stellt klar, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Die in den streitgegenständlichen D&amp;O-Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel sei daher dahingehend auszulegen, dass die Wissentlichkeit gerade die Pflichtverletzung betreffen müsse, aufgrund derer die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die einen Deckungsausschluss rechtfertigen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH führt aus, dass die vom OLG Frankfurt a.M. angenommene wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. begründe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. seien Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig, sofern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Daher sei – so der BGH – „jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, sei nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife gleichzusetzen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH weist zudem darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte „die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe“. Allein dies erlaube jedoch lediglich die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht jedoch einer positiven Kenntnis und damit einer wissentlichen Pflichtverletzung.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Kritik an der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Natürlich hat die Entscheidung nach Bekanntwerden vor allem bei Vertretern von Anspruchsstellern und Versicherten Zustimmung erhalten und bei Versicherern zunächst für Sorgenfalten gesorgt.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach Veröffentlichung der Entscheidung mehren sich jedoch die kritischen Stimmen. Die Entscheidung dürfte eher als Schelte der Vorinstanz und weniger als Grundsatzentscheidung zu werten sein. Die von der Praxis herbeigesehnte Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast bei Kardinalspflichten bietet die Entscheidung nicht. Vielmehr enthält die Entscheidung bereits bekannte Aspekte. Da die Entscheidung noch zum alten Recht, also § 64 GmbHG a.F., und nicht zum neuen § 15b InsO erging, dürfte die Entscheidung auch bereits überholt sein.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Bloße Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Entscheidung bringt inhaltlich keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich bereits bekannte Grundsätze. Schon vor der Entscheidung des BGH war anerkannt, dass für den Versicherungsausschluss maßgeblich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Haftpflichtprozesses abzustellen ist. Ebenso wenig neu ist die Klarstellung, dass ein bloß bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend ist.<sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Keine Aussagen zu Folgen einer mitursächlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Entscheidung unerwähnt bleibt die vom BGH selbst formulierte Ausnahme des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen. Laut BGH (Beschluss vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14) greift der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Vorliegen einer wissentlichen Insolvenzverschleppung und anschließender nicht wissentlicher verbotenen Masseschmälerung wird derselbe Schaden durch eine wissentliche und eine nichtwissentliche Pflichtverletzung mitverursacht.<sup>2</sup> Eine Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nur ergeben, dass Versicherungsleistungen schon dann ausgeschlossen sind, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Ausschlusses: „(…) durch wissentliches Abweichen von Gesetz (…)“. Das kann von Versicherungsnehmern nur so verstanden werden, dass alle Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die unmittelbar oder mittelbar durch wissentliches Abweichen von Gesetz entstehen. Auch wäre es sinnwidrig, wenn ein Geschäftsleiter, der gesteigert sorglos handelt – indem er sich durch bewusste Insolvenzverschleppung überhaupt erst die faktische Möglichkeit verschafft, fahrlässig Schäden, nämlich Masseschmälerungen durch verbotene Zahlungen, zu verursachen – dennoch Versicherungsschutz für diese Schäden genießen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Abstellen auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Rahmen von D&amp;O-Versicherungen nicht auf schutzbedürftige Wirtschaftslaien abzustellen ist, sondern es sich bei den Versicherungsnehmern um erfahrene Geschäftsleute handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Geschäftsleiter davor geschützt werden sollte, nicht von der D&amp;O-Versicherung gedeckt zu sein, wenn er zunächst eine Insolvenz bewusst verschleppt und anschließend wegen der dadurch verursachten Masseschmälerung haftbar gemacht wird.<sup>3</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Rückschlüsse des BGH zum bewussten Sich-Verschließen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Fälschlicherweise und sich selbst widersprechend geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass das bewusste Sich-Verschließen einer Kenntnis nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes erlaube. Dieser Rückschluss ist jedoch keineswegs zwingend.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH zieht aus der von ihm zitierten früheren BGH-Entscheidung (Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 21/23) einen falschen Schluss. Diese besagt nämlich nur, dass ein bedingter Vorsatz auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass nicht auch ein höherer Vorsatzgrad möglich sein kann.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dementsprechend hat der BGH bislang einen höheren Vorsatzgrad auch für möglich gehalten, etwa wenn er geurteilt hat, dass derjenige, der bewusst die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt, „zumindest bedingt vorsätzlich“ handelt.<sup>4</sup> Richtigerweise hat er in der Vergangenheit sogar ausdrücklich das bewusste Sich-Verschließen als dem „klaren bewussten Wissen von Tatsachen“ gleichstehend gewertet.<sup>5</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>4. Keine Aussagen zu Kardinalpflichten&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Auf die Rechtsfigur der Kardinalpflicht, die das OLG Frankfurt a.M. zur Begründung der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung herangezogen hat, geht der BGH mit keinem Wort ein. Somit bleibt offen, ob das Zahlungsverbot nach § 64 GmbHG a.F. bzw. nach § 15b InsO wie § 15a InsO eine Kardinalpflicht darstellt, die jeder Geschäftsführer zu kennen hat. Das Urteil des BGH lässt insoweit eine von vielen erhoffte Konkretisierung der Kardinalpflichten im Bereich der D&amp;O-Versicherung vermissen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Überholung des Urteils durch Neuregelung des Zahlungsverbotes in § 15b InsO&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des BGH ist ausschließlich zu § 64 GmbHG a.F. ergangen. Unter Geltung dieser Regelung ist es, wie der BGH ausführt, richtig, dass eine nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist bewirkte Masseschmälerung nicht per se verboten war und der Geschäftsleiter somit trotz wissentlicher Insolvenzverschleppung der Meinung sein konnte, eine konkrete masseschmälernde Zahlung noch vornehmen zu dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">§ 64 GmbHG a.F. wurde jedoch mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch § 15b InsO ersetzt. Für die neue Rechtslage nach § 15b InsO enthält das Urteil keine Aussage. Das Urteil kann nicht einfach auf die neue Rechtslage nach § 15b InsO übertragen werden. Im Gegenteil: Vielmehr dürfte die Entscheidung gerade wegen der Verankerung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO in § 15b Abs. 1 InsO gerade nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein.<sup>6</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Gem. § 15b Abs. 3 InsO sind Zahlungen nach fruchtlosem Verstreichen lassen der Insolvenzantragsfrist in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung war es, weiteren Anreiz für den Geschäftsleiter zur fristgerechten Insolvenzantragsstellung zu schaffen.<sup>7</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Um diesen Anreiz nicht versicherungsrechtlich abzuschwächen, bedarf es des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie der Geltung einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers. Hat der Geschäftsführer die Insolvenzantragsfrist wissentlich verstreichen lassen und anschließend die Masse geschmälert, trägt dieser die sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er trotz des § 15b Abs. 3 InsO zur Vornahme der jeweiligen Zahlungen berechtigt gewesen ist. Denn dieses in § 15b Abs. 3 InsO normierte regelmäßige Zahlungsverbot stellt ein starkes Indiz für die Wissentlichkeit einer anschließenden verboten Masseschmälerung dar.<sup>8</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Beruht eine Masseschmälerungshaftung auf einer ab dem 1.1.2021 bewirkten Zahlung und gilt somit das neue Zahlungsverbot nach § 15b InsO, so kann also auch nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2025 (das zu Masseschmälerungen ab diesem Zeitpunkt keine Festlegungen enthält) aus der wissentlichen Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auf die Wissentlichkeit einer anschließenden verbotenen Masseschmälerung geschlossen werden.<sup>9</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Anpassung der Versicherungsbedingungen&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Inwieweit die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils ihre Versicherungsbedingungen anpassen werden, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird sich eine Verschärfung der Versicherungsbedingungen im Markt nicht durchsetzen lassen. Da die meisten marktüblichen Versicherungsbedingungen neben dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung auch die vorsätzliche Schadensverursachung vorsehen, dürfte eine Anpassung der Versicherungsbedingungen allerdings auch nicht erforderlich sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Verlagerung der Diskussionen auf den Einwand der vorsätzlichen Schadensverursachung?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Versicherer künftig vor allem auf den Risikoschluss der vorsätzlichen Schadensverursachungen berufen werden, der oftmals – beispielhaft – wie folgt geregelt ist:&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung […].“&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Ausschluss bei vorsätzlicher Schadensverursachung knüpft an den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 103 VVG an. Der hierfür maßgebliche Vorsatzbegriff richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben.<sup>10</sup> Anders als beim Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung genügt für den Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund vorsätzlicher Schadenverursachung daher bereits bedingter Vorsatz.<sup>11</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Für einen Deckungsausschluss ist es daher ausreichend, dass der Versicherte die Pflichtverletzung mit bedingtem Vorsatz begeht und den Eintritt des Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.<sup>12</sup> Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das bewusste SichVerschließen vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer jedenfalls bedingten Vorsatz begründet.<sup>13</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Fazit: viele offenen Fragen</span></h3><p class="text-justify">Viel heiße Luft um nichts. Anders als erwartet, hat der BGH in seinem Urteil keine Aussagen zu Kardinalpflichten und Beweiserleichterungen hinsichtlich des Wissentlichkeitsausschlusses getroffen. Der BGH wiederholt lediglich knapp, was bereits zuvor in der ständigen Rechtsprechung geklärt war. Das Urteil des BGH ist eher als Schelte der Vorinstanz und nicht als Grundsatzentscheidung zu werten, was die dürftige Begründung des BGH-Urteils erklären könnte.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Praxis wird die Entscheidung vermutlich dazu führen, dass sich Versicherer bei der Prüfung der Deckung künftig neben der wissentlichen Pflichtverletzung vorsorglich vor allem auch auf die vorsätzliche Schadensverursachung konzentrieren werden. Da das Urteil zu § 64 GmbHG a.F. erging und das Zahlungsverbot zwischenzeitlich in § 15b InsO neu geregelt wurde, dürfte die Entscheidung des BGH wegen der Gesetzesänderung bereits überholt sein; dem Urteil sollte daher nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH formulierten Maßstäbe kann das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen der erneuten Verhandlung zu einem Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gelangen, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung zulässt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag ist zuerst in der Versicherungspraxis, Ausgabe 03/2026, erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 08:55:48 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wer-zahlt-am-ende-regress-von-unternehmensgeldbussen-gegenueber-geschaeftsleitern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob Unternehmen Geldbußen gegenüber Geschäftsleitern als Schaden geltend machen können und ob D&amp;O-Versicherer hierfür einstehen müssen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Kürzlich hat das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 21. Oktober 2025 - Az. 31 U 3/25) entschieden, dass ein Vorstandsmitglied für eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße nach § 93 AktG haftet. Es hat dabei die Argumentationslinie des Kartellrechtssenats des BGH zum so genannten Bußgeldregress übernommen.&nbsp;</p><p>Der Kartellrechtssenat hatte sich im Jahr 2025 bereits mit der Frage der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen beschäftigt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 11.&nbsp;Februar 2025 – KZR 74/23). Dabei äußerte er im Hinblick auf das nationale Recht „Bedenken“ gegen eine Einschränkung des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter. Da dieses Verfahren eine Kartellgeldbuße zum Gegenstand hatte, die zumindest teilweise auf Verstößen gegen Unionsrecht (Art. 101 AEUV) basierte, legte der Kartellrechtssenat den Fall jedoch mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht dem EuGH zur Entscheidung vor.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. hat in seiner aktuellen Entscheidung wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen (Az. II ZR 163/25). Anders als im vorbezeichneten Fall ist jedoch nicht der Kartellrechtssenat, sondern der Gesellschaftsrechtssenat zuständig. Zudem ist (wohl eher) nicht mit einer Vorlage an den EuGH zu rechnen. Damit eröffnet sich für den sachnäheren Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Möglichkeit, ein lang erwartetes Grundsatzurteil - insbesondere zu der seit Jahren umstrittenen Frage des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter - zu fällen.</p><h3>1. Geldbuße wegen fehlenden Bilanzeides, § 120 Abs. 12 nr. 5 WpHG</h3><p>Die Klägerin, eine börsennotierte AG, verfolgt im Wege des Binnenregresses Haftungsansprüche gegen das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied wegen einer von der BaFin festgesetzten Unternehmensgeldbuße.</p><p>Der Beklagte war vom 1. Januar 2018 bis 20. Dezember 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin. Am 16. August 2018 veröffentlichte die Klägerin für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2018 einen Halbjahresfinanzbericht auf ihrer Internetseite. In diesem Bericht fehlte der sogenannte Finanz- und Lageberichtseid („Bilanzeid“). Dieser Fehler war zuvor weder den damit befassten internen Abteilungen noch dem Aufsichtsrat oder dem Wirtschaftsprüfer der Klägerin aufgefallen.</p><p>Wegen des fehlenden Bilanzeides setzte die BaFin gegen die Klägerin nach § 120 Abs.&nbsp;12 Nr. 5 WpHG eine Unternehmensgeldbuße i.H.v. EUR&nbsp;290.000 fest. Die Klägerin legte keinen Einspruch ein, sondern überwies den Betrag an die BaFin und forderte den Beklagten auf, einen Betrag i.H.v. EUR 297.503,50 und weiteren EUR&nbsp;16.184,00 Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Gesamtbetrag i.H.v. EUR 313.687,50).</p><p>Das Landgericht hatte den Beklagten erstinstanzlich zu einer Zahlung in Höhe von EUR&nbsp;310.408,50 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt.&nbsp;</p><h3>2. BußgeldRegress über Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 AktG</h3><p>Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte im Anschluss an den Kartellrechtssenat des BGH den Regress. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass ein Vorstandsmitglied, das entgegen den Vorgaben des § 115 Abs. 2 WpHG keinen den Anforderungen der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechenden Bilanzeid abgibt, die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 93 Abs. 1 AktG verletzt. Die Abgabe des Bilanzeides sei eine höchstpersönliche Pflicht eines Vorstandsmitglieds. Ein Leitungsorgan hafte für eine Geldbuße, die der Gesellschaft aufgrund eines ihm zurechenbaren Pflichtverstoßes gemäß § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG auferlegt wurde, auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.</p><p>Geldbußen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. nicht vom Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ausgenommen. Das Gericht verweist wie zuvor bereits der Kartellrechtssenat des BGH darauf, dass den Gesetzesmaterialien keine Hinweise auf eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs zu entnehmen seien. Auch stünden weder der Straf- und Präventionscharakter der finanzaufsichtsrechtlichen Verbandsgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG noch die gesetzliche Möglichkeit, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, der Regressfähigkeit der Geldbuße entgegen.&nbsp;</p><p>Der Binnenregress einer Unternehmensgeldbuße nach&nbsp;§&nbsp;120&nbsp;Abs. 12&nbsp;Nr.&nbsp;5&nbsp;WpHG&nbsp;stünde auch nicht in Widerspruch zu dem der Norm zugrundeliegenden Repressionsziel. Der Sanktionszweck werde bereits durch die Verhängung und Bezahlung einer Geldbuße erreicht.</p><p>Das Gericht betont, dass das straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionssystem klar vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen sei. Der Bußgeldregress diene ausschließlich der Kompensation eines Vermögensnachteils. Die Möglichkeit einer gegebenenfalls eintretenden Doppelbelastung des Vorstandsmitglieds wegen einer direkten Sanktionierung durch die BaFin und einer Inanspruchnahme durch das Unternehmen werde unter Berücksichtigung der Trennung des straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionssystems von zivilrechtlichen Regressansprüchen vom Gesetzgeber hingenommen und sei hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Grundsatzes „ne bis in idem“ (Art.&nbsp;103&nbsp;III&nbsp;GG) unbedenklich.</p><p>Die Möglichkeit der Weiterreichung der Unternehmensgeldbuße an den Geschäftsleiter vereitele den Ahndungszweck auch deshalb nicht, weil selbst bei Vorliegen der Regressvoraussetzungen ein wirksamer und abschreckender Bußgeldbetrag bei dem Unternehmen verbleiben kann. Unternehmen könnten den ihnen entstandenen Schaden wegen beschränkter Deckungssummen der von ihm zugunsten des Geschäftsleiters abgeschlossenen D&amp;O-Versicherung(en), darin vorgesehener Deckungsausschlüsse und typischerweise begrenzter persönlicher Leistungsfähigkeit des Geschäftsleiters im Einzelfall möglicherweise nur teilweise kompensieren. Zudem trage das Unternehmen das Prozess- und Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds. Schließlich könne bereits die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids zu einem Ansehensverlust und zu einer Beeinflussung der Marktbedingungen des Unternehmens führen.&nbsp;</p><p>Eine Haftungsbegrenzung aufgrund der organschaftlichen Fürsorgeplicht der Gesellschaft sei in Ermangelung eines gesetzlichen Anhaltspunkts nicht anzunehmen. Zudem habe die Klägerin ihre Fürsorgepflicht dadurch erfüllt, dass sie für den Beklagten eine D&amp;O-Versicherung abgeschlossen habe. Soweit diese Versicherung greife, bestünde für eine Reduzierung kein Grund.</p><h3>3. Einordnung und Ausblick&nbsp;</h3><p>Es bleibt nun abzuwarten, wie der (sachnähere) Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Frage des Bußgeldregresses bewerten wird, und damit insbesondere, ob er sich den Erwägungen des Kartellrechtssenats des BGH und des OLG Frankfurt a. M. anschließt oder zu abweichenden Ergebnissen gelangt.&nbsp;</p><p>In einem ähnlich gelagerten Fall (fehlender Bilanzeid) kam das Kammergericht (Urt. v. 1. Juli 2025 – 14 U 209/23) zum gleichen Ergebnis wie das OLG Frankfurt a. M. Auch dieser Fall liegt nun beim Gesellschaftsrechtssenat des BGH. Interessant dabei: Das Kammergericht hatte die Revision aus dem Grunde zugelassen, dass möglicherweise europarechtliche Vorschriften des Kapitalmarktrechts dem Bußgeldregress entgegenstehen könnten. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch der Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Thematik dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Allerdings sind die europarechtlichen Vorgaben hier deutlich geringer als im Fall des Kartellrechtsbußgelds.</p><p>Bevor der Gesellschaftsrechtssenat des BGH zur Frage des Bußgeldregresses gelangt, muss er zudem noch andere haftungsrechtliche Fragen klären, hier insbesondere die Relevanz des Umstands, dass sowohl den befassten internen Abteilungen als auch dem Aufsichtsrat und dem Wirtschaftsprüfer das Fehlen des Bilanzeids nicht aufgefallen ist.</p><p>So oder so verdeutlichen die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren entschiedenen Haftungsfälle mehr als eindrücklich, dass sowohl die Beachtung der Gesetze (Legalitätspflicht) als auch die Einrichtung eines angemessenen Compliance Management Systems zur Verhinderung von Rechtsverstößen im Unternehmen (Legalitätskontrollpflicht) für Vorstände und Geschäftsführer der beste Schutz vor einer späteren Inanspruchnahme ist. Unabhängig von der Frage des Bußgeldregresses gibt es häufig weitere Schadenspositionen, aufgrund derer sich die Haftungsfrage stellt (und seien es „nur“ die Kosten für die anwaltliche Aufarbeitung des Falles). Gemäß der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21. April 1997 – II ZR 175/95) darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen davon absehen, bestehende Haftungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon können Behörden bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen gegebenenfalls persönliche Geldbußen gegen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer festsetzen. Und schließlich sind gravierende Verfehlungen auch stets mit dem Risiko eines vorzeitigen Verlusts der Vorstands- bzw. Geschäftsführerposition sowie entsprechenden finanziellen und reputativen Folgen verbunden.</p><p>Mit Spannung werden auch die D&amp;O-Versicherer die Rechtsprechungsentwicklung beobachten und dabei auf einen Richtungswechsel durch den EuGH hoffen. Sowohl das OLG Frankfurt a.M. als auch der BGH scheinen Geldbußen grundsätzlich als regressierbar anzusehen. Fahrlässig verursachte Verbandsgeldbußen könnten danach künftig mittelbar auf die D&amp;O-Versicherungen abgewälzt werden. Wie die Versicherer hierauf – etwa durch Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen – reagieren, bleibt abzuwarten.&nbsp;</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Daniel Walden<br>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:38:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kontokündigung wegen US Sanktionslistung: Bedeutung für Unternehmensfinanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontokuendigung-wegen-us-sanktionslistung-bedeutung-fuer-unternehmensfinanzierung</link>
                        <description>Wenn Banken Konten wegen mutmaßlicher US Sanktionsbezüge kündigen, kann das für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, wie eng der Grat zwischen zulässiger Vertragsbeendigung und unionsrechtswidriger Befolgung US amerikanischer Sanktionsvorgaben verläuft – und warum präzise Dokumentation sowie zeitliche Distanz zur SDN Listung über Haftung oder Rechtmäßigkeit entscheiden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jede Form der Unternehmens‑ oder Konzernfinanzierung&nbsp;– ob Kreditlinie, Cash‑Pooling, Factoring, Schuldschein oder konzerninternes Darlehen&nbsp;– setzt ein funktionierendes Bankkonto voraus. Ohne ein solches Konto können Liquiditätsströme nicht gesteuert, Finanzierungsverträge nicht erfüllt und operative Zahlungsprozesse nicht aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund birgt jede Kontokündigung ein erhebliches Risiko für Unternehmen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 27.  Juni 2025 (Az. 10 U 137/23) – die formal eine Privatperson betrifft – zeigt, wie eng die Grenze zwischen zulässigen und unionsrechtswidrigen Kontobeendigungen verläuft, wenn US‑Sanktionslisten eine Rolle spielen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für Unternehmen dabei um ein Vielfaches größer, da eine Kontokündigung nicht nur persönliche Vermögensverwaltung betrifft, sondern die Funktionsfähigkeit komplexer Finanzierungsstrukturen gefährden kann. Viele Konzerne unterhalten Geschäftsbeziehungen, Lieferketten oder Zahlungsströme, die geografisch breit gestreut sind. Eine vermeintliche Sanktionsnähe einzelner Vorgänge könnte – übertragen auf Unternehmensstrukturen – eine Vielzahl an Konten zugleich betreffen. Wie reagieren Banken, wenn eine juristische Person, eine Konzerngesellschaft oder eine in der Finanzierungsstruktur handelnde natürliche Person (Geschäftsführer, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigter) auf einer US‑Sanktionsliste erscheint&nbsp;– und welcher Zeitpunkt ist hierfür von Relevanz?&nbsp;</p><p>Die Entscheidung bietet somit nicht nur dogmatische Klarstellungen, sondern auch praktische Orientierung für jeden Marktteilnehmer, der sich regelmäßig in regulatorischen Grauzonen zwischen europäischem und US‑amerikanischem Sanktionsrecht bewegt.&nbsp;</p><h3><span>Vom SDN‑Treffer zur Kündigungswelle: Sachverhalt mit Sprengkraft für die Praxis</span></h3><p>Die Entscheidung erging im Berufungsverfahren, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage des Bankkunden zunächst vollständig abgewiesen hatte. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf und gab dem Kläger hinsichtlich der ersten beiden Kontokündigungen dem Grunde nach Recht. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass bereits die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen seiner Listung auf der US‑Sanktionsliste und den ausgesprochenen Kündigungen ein klares Indiz für eine verbotene Befolgung US‑amerikanischer Sanktionsvorgaben darstelle.&nbsp;</p><p>Der Kläger war seit rund drei Jahrzehnten Kunde der Bank und unterhielt mehrere Privatkonten, Depots und Kreditkarten. Aufgrund des <i>Iran Freedom and Counter‑Proliferation Act of 2012</i> wurde er&nbsp;– zu Unrecht, wie sich später herausstellte&nbsp;– von der amerikanischen Behörde <i>Office of Foreign Assets Control</i> (OFAC) auf die <i>Specially Designated Nationals and Blocked Persons List</i> (SDN‑Liste) gesetzt. Bereits etwas mehr als einen Monat später kündigte die Bank sämtliche Vertragsbeziehungen des Klägers sowie teilweise die Konten von Familienangehörigen. Sie berief sich dabei auf eine seit 2007 bestehende interne Iran‑Policy, die Geschäfte mit Iran‑Bezug ausschließe. Der Kläger machte geltend, dass diese Kündigungen gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO normierte Verbot verstießen, den in der Verordnung aufgeführten US‑Rechtsakten unmittelbar oder mittelbar Folge zu leisten.&nbsp;</p><p>Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Im Jahr 2022 – zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit knapp zehn Monaten nicht mehr auf der SDN‑Liste&nbsp;– sprach die Bank eine erneute ordentliche Kündigung aus. Im Berufungsverfahren nahm das OLG Frankfurt eine differenzierte Betrachtung vor: Während die ersten Kündigungen aus dem Jahr 2020 als unionsrechtswidrig eingestuft wurden, hielt das Gericht die spätere Kündigung von 2022 für wirksam. Damit zeichnete das OLG eine deutliche Linie zwischen Maßnahmen, die zeitlich und tatsächlich mit US‑Sanktionsereignissen verknüpft sind, und solchen, die davon unabhängig auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts erfolgen.</p><h3><span>Schlüsselmoment der Beweislast: „auf den ersten Blick“-Schwelle</span></h3><p>Zentral für die Entscheidung des OLG ist die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte „auf den ersten Blick“-Schwelle. Nach dieser kehrt sich die Beweislast um, sobald Umstände darauf hindeuten, dass eine Handlung zur Befolgung gelisteter US‑Rechtsakte erfolgt ist. Diese Grundsätze aus dem EuGH‑Urteil C‑124/20 ("Bank Melli") dienen dem Schutz der vollen Wirksamkeit der EU‑Blocking‑VO. Sie sollen sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht faktisch gezwungen werden, extraterritoriale US‑Normen umzusetzen.</p><p>Für das OLG Frankfurt war die Situation 2020 eindeutig: Die Kündigungen erfolgten nur wenig später nach der SDN‑Listung des Klägers. Die langjährige, zuvor ungestörte Geschäftsbeziehung verstärkte die Vermutung, dass die Maßnahmen der Bank durch die US‑Listung ausgelöst worden waren. Die Bank konnte nicht darlegen, dass ihre interne Iran‑Policy gerade zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden erforderte. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Iran‑Bezug getätigt hatte, ohne dass die Bank reagiert hätte, erschien die Erklärung wenig überzeugend. Damit sah das OLG die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO verletzt. Die Bank haftet dem Grunde nach für Schäden gemäß Art. 6 der Verordnung.</p><p>Anders hingegen beurteilte das OLG die Situation im Jahr 2022: Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt längst von der SDN‑Liste gestrichen. Ein&nbsp;„auf den ersten Blick“ erkennbarer Zusammenhang zwischen der erneuten Kündigung und US‑Sanktionsrecht bestand daher nicht mehr. Die Bank durfte sich somit auf die ordentlichen Kündigungsrechte aus&nbsp;§ 675h Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Auch der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft scheiterte – insbesondere, weil die strenge Zweimonatsfrist des § 21 Abs. 5 AGG nicht eingehalten wurde. Für die Schadensbemessung stellte das OLG klar, dass die rechtmäßige Kündigung von 2022 als sogenannte Reserveursache den Schaden zeitlich begrenzt: Erstattungsfähig sind nur solche Nachteile, die in dem Zeitraum zwischen den verbotenen Kündigungen 2020 und der später wirksamen Kündigung 2022 eingetreten sind.</p><h3><span>Präzise Dokumentation und saubere Trennung der Motive entscheiden</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt reiht sich in die jüngere Rechtsprechung zur EU‑Blocking‑VO ein und zeigt, wie sensibel der Bereich der Kontobeendigungen im Kontext internationaler Sanktionsregime geworden ist. Für Unternehmen – insbesondere im größeren Mittelstand – ist die Entscheidung ein eindringlicher Hinweis, wie kritisch die Stabilität von Finanzierungskonten geworden ist.&nbsp;</p><p>Für Banken bedeutet dies: Zeitliche Nähe zur SDN‑Listung und fehlende konkrete Dokumentation alternativer Kündigungsgründe können unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Befolgung US‑amerikanischer Rechtsakte führen. Interne Richtlinien ersetzen keinen einzelfallbezogenen Nachweis und schützen nicht vor der Beweislastumkehr. Zugleich zeigt das Urteil klar, dass Institute weiterhin ordnungsgemäß kündigen können, sobald kein Bezug zu gelisteten US‑Regelungen mehr besteht&nbsp;– insbesondere nach der Streichung von der SDN‑Liste.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen wiederum ergibt sich: Schadensersatzansprüche nach Art. 6 EU‑Blocking‑VO sind realistisch durchsetzbar, wenn Kontobeendigungen zeitnah auf eine Sanktionslistung folgen. Entscheidend bleibt jedoch eine sorgfältige Dokumentation der konkreten finanziellen Folgen. Insgesamt verdeutlicht das OLG‑Urteil, dass die EU‑Blocking‑VO längst zu einem präzisierten Instrument des Zivilrechts geworden ist. Ein Instrument, das Banken wie Unternehmen dazu zwingt, Entscheidungen im Umfeld internationaler Sanktionen mit besonderer Genauigkeit zu treffen und zu dokumentieren – gerade dort, wo es um kritische Finanzierungsstrukturen geht.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die jüngst öffentlich diskutierte Kontokündigung der Sparkasse Göttingen – ausgelöst durch eine mutmaßliche Reaktion auf US‑Sanktionslisten&nbsp;– zeigt, dass die Thematik hochaktuell ist. Fälle wie dieser verdeutlichen, dass Banken aus Compliance‑Gründen teilweise&nbsp;übervorsichtig agieren. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Die Gefahr unerwarteter Kontokündigungen steigt. Vor diesem Hintergrund rückt für Unternehmen die Frage in den Fokus, wie widerstandsfähig die eigenen Treasury‑ und Finanzierungsstrukturen gegenüber möglichen Sanktionsereignissen ausgestaltet sind.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 12:04:36 +0100</pubDate>
                        <title>Das ungewollt betriebene Finanztransfergeschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ungewollt-betriebene-finanztransfergeschaeft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) tauchen häufig in unerwarteten Bereichen des Wirtschaftslebens auf. Das Risiko einer ungewollten Regulierung von Geschäften aus der Weiterleitung empfangener Gelder betrifft unverhofft und unerwartet weite Teile der Realwirtschaft. Vermeintlich alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsleben, vornehmlich das Weiterleiten oder das Verteilen von Geldern an Dritte, können häufig aufsichtsrechtlich relevant sein.&nbsp;</p><h3><span>Anwendungsfälle</span></h3><p>Die Konstellationen betreffen Zahlungen aus Vertragsketten mit drei Parteien, nämlich dem Kunden, der ersten und der zweiten Vertragspartei. In diesem Fällen fließt Geld vom Kunden zuerst auf das Konto des Vertragspartners - die erste Vertragspartei - und von dort zu der zweiten Vertragspartei zur Vergütung von dessen Leistungsbeitrag.&nbsp;</p><p>Nicht unübliche Fälle sind etwa das</p><ul><li>Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen auf fremden Grundstücken. Der Betreiber erhält das Geld aus den Ladevorgängen und leitet hiervon das Geld für die dem Grundstückseigentümer entstandenen Stromkosten an diesen weiter;</li><li>Betreiben einer "Dating-Website" (im weiten Sinne). Der Webseitenbetreiber nimmt die Gelder der Nutzer entgegen und zahlt dann die "Darsteller" aus;</li><li>Einsammeln von Spenden oder Geld für Verlosungen im Auftrag des Spendenempfängers und Weiterleiten der Spenden nach Abzug der Provision an den Spendenempfänger (damit gewerbsmäßiges Handeln).</li></ul><p>Ob der Kunde Kenntnis von der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei hat und deshalb auch an diesen zahlen will – bei Nutzung der E-Ladesäule eher nein, bei der "Dating Plattform" und dem Spendensammeln eher ja -, ist nicht entscheidend.</p><p>In diesen Fällen bestehen zwar zwei getrennte Geschäfte. Häufig wird jedoch vereinbart, dass die zweite Vertragspartei ihre Vergütung nur in dem Umfang erhält, in welchem die erste Vertragspartei tatsächlich vom Kunden bezahlt wird. Die Geschäfte werden also nicht unabhängig voneinander erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sieht in dem so verknüpften Weiterleiten der Gelder ein nach dem ZAG erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Eine Ausnahme, etwa als untergeordnete Nebentätigkeit, erkennt die BaFin nicht an.</p><p>Nach Ansicht der BaFin soll ein Weiterleiten von Geldern auch dann vorliegen, wenn zwar eine Kette von Kaufverträgen vorliegt, die erste Vertragspartei den Kunden bezüglich von Sachmängeln aber an die zweite Vertragspartei verweist. Hier scheint die BaFin davon auszugehen, dass die erste Vertragspartei nur als "Durchgangsstelle" auftritt.</p><p>Finanztransfer wird im Zweifel auch dann betrieben, wenn eine Person Gelder zum Zwecke der eigenmächtigen Verteilung an Dritte erhält, etwa bei Bonusausschüttungen. Ein Beispiel wäre eine Händlereinkaufsgenossenschaft, welche am Jahresende die von den Herstellern gezahlten Boni an die angeschlossenen Händler entsprechend deren Bestellaufkommen weiterleitet.</p><p>Wer ohne Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen wie Finanztransfergeschäft betreibt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In den genannten Fällen wird es selten so weit kommen, wenn nach Aufforderung der BaFin der Finanztransfer sogleich freiwillig eingestellt wird. Dann jedoch kann die Suche und das Beauftragen eines Zahlungsdienstleisters einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, in welcher das Geschäft praktisch ruht. Vertragsketten sollten daher auf ihre Verknüpfungen geprüft werden.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte lassen sich nur vermeiden, wenn die beiden Geschäfte nicht in der Weise verknüpft sind, das an die zweite Vertragspartei nur gezahlt wird, wenn die Kundenzahlung tatsächlich bei der ersten Vertragspartei eingegangen ist. In den vorgenannten und ähnlichen Fällen muss die erste Vertragspartei die zweite Vertragspartei auch dann vergüten, wenn der Kunde nicht oder nur unvollständig zahlt. Das erfordert etwa, dass dem Grundstückseigentümer die Stromkosten zu erstatten sind, selbst wenn die Ladesäulennutzer dem Betreiber - hier die erste Vertragspartei - keine Zahlung leisten, etwa alle Kreditkartenbelastungen widerrufen werden.&nbsp;</p><p>Scheidet das Eingehen des Zahlungsausfallrisikos aus wirtschaftlichen Erwägungen aus, muss zwingend von der ersten Vertragspartei ein Zahlungsdienstleister mit der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei beauftragt werden. Das Geld geht nicht mehr auf dem eigenen Konto der ersten Vertragspartei, sondern auf dem Treuhandkonto des Zahlungsdienstleisters ein. Dieser wird dann beauftragt, den der zweiten Vertragspartei zustehenden Betrag an diese auszuzahlen. Die hierfür entstehenden Kosten müssen mit einkalkuliert werden.</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:19:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Vollstreckungsregime nach dem Brexit – Das HAVÜ schafft Klarheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-vollstreckungsregime-nach-dem-brexit-das-havue-schafft-klarheit</link>
                        <description>Seit Juli 2025 gilt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“). Es bringt mehr Rechtssicherheit und erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Zivil- und Handelsentscheidungen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen („<strong>HAVÜ</strong>“) am 1. Juli 2025 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist, bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich neue Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung. Zivil- und Handelsurteile können nun mit größerer Rechtssicherheit von den Parteien durchgesetzt werden.</p><h3><span>Rechtslage vor dem HAVÜ: Unsicherheit und Kostenrisiko</span></h3><p>Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ("<strong>UK</strong>") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dem zeitlichen Ablauf des Abkommens über den Austritt, sind die vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen, welche zwischen Mitgliedstaaten der EU gelten, für das UK entfallen. Zurück blieb ein schwer überschaubares Geflecht völkerrechtlicher und bilateraler Übereinkünfte. Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte im UK war daher mit erheblichen Unsicherheiten und häufig mit erhöhten Kosten verknüpft.&nbsp;</p><p>Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012) kommt lediglich noch bei Altfällen zur Anwendung. Auch aus dem Luganer-Übereinkommen von 2007 ist das UK durch den Brexit ausgeschieden. Der Versuch eines erneuten Beitritts zu diesem Übereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert.&nbsp;</p><p>Inwiefern alte völkerrechtliche Abkommen, wie das deutsche-britische Abkommen&nbsp;von&nbsp;1960&nbsp;zur&nbsp;gegenseitigen Anerkennung&nbsp;von Urteilen, durch den Brexit wieder aufleben, ist aktuell unklar. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine Anwendung aus. Und auch die EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968) lebt wohl durch den Brexit nicht wieder auf. Art. 68 Brüssel I-VO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) legt vielmehr nahe, dass die EuGVÜ mit Inkrafttreten der Brüssel I-VO nicht nur temporär verdrängt, sondern beendet wurde.&nbsp;</p><p>Nach wie vor anwendbar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ermöglicht ("<strong>HGÜ</strong>"). Es greift jedoch nur, wenn eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens vorliegt.&nbsp;</p><p>Die Anerkennung aller übrigen Entscheidungen richtet sich in Folge nach nationalem Recht.&nbsp; Aus deutscher Sicht erfolgt die Anerkennung dabei insbesondere nach § 328 ZPO.</p><h3><span>Neue Rechtslage: Einheitliche Regeln durch das HAVÜ</span></h3><p>Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist das UK dem HAVÜ beigetreten. Auch die EU, mit Ausnahme Dänemarks, ist Vertragspartei. Das Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der erfassten Gerichtsentscheidungen und stärkt damit die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr der Vertragsstaaten.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Zeitliche und sachliche Grenzen</span></h3><p>Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 16 HAVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Zwischen der EU und dem UK können Verfahren daher anerkannt werden, soweit das Übereinkommen im Ursprungsstaat nach dem 1. Juli 2025 wirksam war.&nbsp;</p><p>In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Das Abkommen erfasst dabei „Entscheidungen in der Sache“ (Art. 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b) HAVÜ). Erfasst sind daher auch Versäumnisurteile und Kostenbeschlüsse sowie gerichtliche Vergleiche (Art. 11 HAVÜ). Nicht erfasst sind jedoch verfahrensrechtliche Entscheidungen wie beispielsweise einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs.1 lit. b)).&nbsp;</p><p>Zudem sind zahlreiche Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 HAVÜ), darunter Steuer- und Zollsachen, das Insolvenzrecht, Angelegenheiten des geistigen Eigentums sowie Schiedsverfahren und Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.</p><p>Das HGÜ in seinem Anwendungsbereich geht dem HAVÜ vor (Art. 23 HAVÜ). Fehlt es jedoch an einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGÜ, wie bei asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln, findet das HAVÜ Anwendung.</p><h3><span>Vollstreckungsvoraussetzungen: Form statt Inhalt &nbsp;</span></h3><p>Voraussetzung der Vollstreckung ist zunächst, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ). Zudem muss eine der Voraussetzungen des Art. 5 HAVÜ erfüllt sein. Das angerufene Gericht überprüft die Entscheidung des Ursprungsgerichts dabei nicht in der Sache (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ), sondern lediglich darauf, ob der Anwendungsbereich des HAVÜ eröffnet ist und keiner der im Übereinkommen vorgesehenen Versagungsgründe greift. Wann ein solcher Versagungsgrund vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 HAVÜ.</p><p>Welche Unterlagen für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 12 HAVÜ. Das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich hingegen nach dem nationalen Recht des Staates, welcher ersucht wird (Art. 13 HAVÜ).</p><h3><span>Ausblick: Mehr Effizienz trotz Grenzen</span></h3><p>Auch wenn das HAVÜ aufgrund der zahlreichen Bereichsausnahmen nicht dieselbe rechtliche Integration wie die vorherigen europäischen Regelungen bietet, stellt es eine deutliche Klarstellung der Rechtslage dar. Die effiziente Zusammenarbeit mit dem UK wird in Zivilsachen erheblich gefördert. Das englische Recht und die englischen Gerichte bleiben auch nach dem Brexit eine beliebte Wahl hinsichtlich der Gerichtsbarkeit für internationale Verträge. Gerade international tätige Akteure profitieren somit von der neuen Rechtslage.&nbsp;</p><p>Jessika Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:03:29 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung D&amp;O-Ansprüche „an Erfüllung statt“: Hauptversammlung muss zustimmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-do-ansprueche-an-erfuellung-statt-hauptversammlung-muss-zustimmen</link>
                        <description>Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Az. 13 HK O 7553/22) beleuchtet kritisch die Wirksamkeit von Abtretungen aus D&amp;O-Versicherungen. Im dortigen Fall entschied das Gericht zugunsten des D&amp;O-Versicherers, dass die Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft an &quot;Erfüllung statt&quot; wegen des damit einhergehenden Verzichts der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und ohne eine solche unwirksam ist. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens gegen den D&amp;O-Versicherer mangels Aktivlegitimation ab. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Aktiengesellschaft: D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung</span></h3><p>Die Klägerin, ursprünglich eine AG und später eine GmbH, machte gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen für Spezial- und Managementhaftpflichtversicherungen, aus abgetretenem Recht D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung in Höhe von 8,8 Millionen Euro geltend. Die D&amp;O-Versicherung wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als AG abgeschlossen und sah eine Selbstbeteiligung von 10 % vor. Am 10. Juli 2018 trat der ehemalige Vorstand seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde ein Vertrag zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und zur Niederlegung des Vorstands-Amtes geschlossen, der eine sogenannte Abgeltungsklausel enthielt.</p><h3><span>Unterschied: Abtretung an Erfüllung statt und erfüllungshalber&nbsp;</span></h3><p>Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretung der Deckungsansprüche wirksam war und die Klägerin somit zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, also berechtigt war. Entscheidend war hierbei die Abgrenzung, ob die Abtretung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) oder lediglich "erfüllungshalber" erfolgte. Eine Abtretung "an Erfüllung statt" bedeutet, dass die Gesellschaft im Gegenzug auf eigene persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen der Pflichtverletzungen verzichtet.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2018 nach ihrem Wortlaut als Abtretung "an Erfüllung statt" zu werten ist, da die Klägerin durch die Abtretung keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhielt, sondern ausschließlich die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend zu machen, und sich gleichzeitig verpflichtete, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands abzusehen.&nbsp;</p><p>Eine solche Abtretung "an Erfüllung statt", die einen Verzicht auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand beinhaltet, bedarf allerdings der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor.</p><h3><span>Abtretung unwirksam: Zustimmung der Hauptversammlung fehlt</span></h3><p>Mangels der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung erklärte das Gericht die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vorstand und der AG für unwirksam. Infolgedessen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen Das Gericht betonte, dass eine Heilung dieses Mangels, etwa durch spätere Verjährungsverzichtserklärungen des Vorstands, nicht erfolgt sei.</p><h3><span>Fazit: Augenmerk auf Regelungsgehalt der Abtretungsvereinbarung</span></h3><p>In der Praxis wird die Abgeltungswirkung in den Abtretungsvereinbarungen oftmals nicht klar geregelt oder aus Verhandlungsgründen bewusst offengelassen. Das klageabweisende Urteil des LG München I zeigt eindrucksvoll, welche Folgen eine Abtretungsvereinbarung, die der Auslegung bedarf für einen Prozess haben kann. Die Entscheidung bestätigt auch, dass eine Aktiengesellschaft im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegenüber Vorständen nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung entscheiden kann.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 15:38:09 +0100</pubDate>
                        <title>BGH-Urteil 2025: D&amp;O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-urteil-2025-do-versicherung-und-ausschluss-bei-wissentlicher-pflichtverletzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das schon lang erwartete BGH-Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) konkretisiert die Voraussetzungen für den Ausschluss des D&amp;O-Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung. Besonders im Fokus: Die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht und die Frage, wann Geschäftsführer trotz Versicherung persönlich haften. Eine Grundsatzentscheidung hat der BGH hierzu jedoch nicht getroffen. Auch wenn zentrale Fragestellungen damit weiterhin offenbleiben, ist das Urteil des BGH für Geschäftsleiter, Insolvenzverwalter und Versicherer von großer Bedeutung.</i></p><p>In den meisten D&amp;O-Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für wissentlich begangene Pflichtverletzungen durch den Geschäftsleiter ausgeschlossen. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. In der jüngeren Vergangenheit wurde- befeuert durch Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. - lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalpflichten). Nun hat der BGH konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz – auch bei Kardinalpflichtverletzungen – wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.</p><h3>Worum ging es in dem Fall?</h3><p>Ursprünglich hatte ein Insolvenzverwalter gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Insolvenzreife Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. klageweise geltend gemacht. In diesem <strong>Haftungsrechtsstreit</strong> erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Basis ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt. Versicherte Person war der Geschäftsführer.</p><p>In dem nunmehr bei dem OLG Frankfurt a.M. anhängigen <strong>Deckungsrechtsstreit</strong> nimmt der Insolvenzverwalter den D&amp;O-Versicherer dementsprechend auf Leistungen aus der D&amp;O-Versicherung in Anspruch. Der D&amp;O-Versicherer beruft sich u.a. auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 6 ULLA), wonach „<i>Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person</i>“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das OLG Frankfurt a.M. kam in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. „<i>Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.</i>“ (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH).</p><p>Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.</p><h3>Die Kernaussagen des BGH</h3><p>Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der vom OLG Frankfurt a.M. gegebenen Begründung zu rechtfertigen sei. Dazu verweist der BGH insbesondere auf folgende Punkte:</p><p><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong></p><p>Der BGH weist darauf hin, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „<i>nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter&nbsp;auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert</i>“. Die Ausschlussklausel in den streitgegenständlichen D&amp;O Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des BGH daher so auszulegen, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgt sein muss. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die zu einem Deckungsausschluss führt.</p><p><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch</strong></p><p>Das OLG Frankfurt a.M. ist davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer die <strong>Insolvenzantragspflicht</strong> nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und eine vorgelagerte Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wissentlich verletzt habe. Hieraus lässt sich nach Auffassung des BGH aber nicht auf eine wissentliche Verletzung des <strong>Zahlungsverbots&nbsp;</strong>nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. schließen. Da § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Insolvenzreife Zahlungen zulasse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, ist mit den Worten des BGH „<i>jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war</i>“. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein <i>Beitrag</i> zur Schadensentstehung sei mit der unmittelbaren <i>Verursachung</i> durch Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife nicht gleichzusetzen.</p><p><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht</strong></p><p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte die „<i>die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln</i>“. Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „<i>dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe</i>“. Allein dies erlaube jedoch nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (im Sinne eines Für-Möglich-Haltens) und nicht einer positiven Kenntnis.</p><h3>Zu prüfen: Verbot der einzelnen Zahlungen und positive Kenntnis davon</h3><p>Der BGH bemängelt schließlich, dass das OLG Frankfurt a.M. die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht festgestellt hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen nicht fest, weil das OLG Frankfurt a.M. die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat.&nbsp;</p><p>Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Beachtung der vom BGH formulierten Voraussetzungen kann das OLG Frankfurt a.M. weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherungsschutz des Geschäftsführers wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung trägt. Wie sich aus dem Urteil des BGH ergibt, hat der D&amp;O-Versicherer darüber hinaus auch noch weitere Einwände gegen die Klageforderung erhoben, die zu prüfen wären, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung im Ergebnis nicht vorliegen sollte.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Beteiligten im D&amp;O-Bereich. Es unterstreicht, dass die Hürden für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" nicht zu unterschätzen sind und eine saubere Prüfung der relevanten Ausschlussklausel erforderlich ist. Offen bleiben jedoch folgende Fragen: Welche Relevanz haben Kardinalpflichten für die Haftung eines Geschäftsführers? Inwieweit profitiert der D&amp;O-Versicherer bei der Verletzung von Kardinalpflichten von Beweiserleichterungen? Und lässt sich die Auffassung des BGH, ein bewusstes Sich-Verschließen vor einer Kenntnis begründe „nur“ die Annahme bedingten Vorsatzes, ohne Weiteres verallgemeinern? Nach unserem Verständnis beschränkt sich die Entscheidung des BGH darauf zu begründen, warum die konkrete Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standhielt. Und das OLG Frankfurt a.M. hat bis dato keine über das bewusste Sich-Verschließen hinausgehenden Feststellungen getroffen, die der BGH bereits hätte verwerten können. Geschäftsführer sollten die BGH-Entscheidung daher auf keinen Fall als Handlungsempfehlung in der Krise verstehen. Denn jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen zu einer wissentlichen Pflichtverletzung und damit einem Verlust des D&amp;O-Versicherungsschutzes führt. Empfehlenswert ist und bleibt daher vielmehr, die Pflichten als Geschäftsführer insbesondere auch in der Krise im Blick zu haben und sie sorgfältig zu erfüllen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 10:54:58 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich, Delisting bei Insolvenzeröffnung, aber ansonsten Verschärfung des Delistings</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-delisting-bei-insolvenzeroeffnung-aber-ansonsten-verschaerfung-des-delistings</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Regierungsentwurf des sog. Standortfördergesetzes (StoFög) sieht zahlreiche Gesetzesänderungen insbesondere mit dem Ziel des verbesserten Zugangs von Unternehmen zu Finanzierungen vor. Mit den beabsichtigten Änderungen des Börsengesetzes (§ 39) wird das Delisting, also das Ausscheiden eines Emittenten aus den regulieren Märkten, teils erleichtert, teils jedoch deutlich erschwert, was die Entscheidung der Mittelaufnahme über die Börse verschlechtert wird. Viele kleine Emittenten können wegen der geringen Handelsliquidität keinen Nutzen aus der Börsennotierung mehr ziehen, sind aber mit den immer umfangreichen Folgepflichten belastet.</p><h3>Insolvenz</h3><p>Hier ist eine erfreuliche geplante Gesetzesänderung zu nennen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Delisting unkompliziert und ohne Angebot an die Aktionäre beantragt werden. Die Börse ist zur positiven Entscheidung verpflichtet. Dies ermöglicht dem Insolvenzverwalter eine schnelle Beendigung der Zulassung mit ihren belastenden Folgepflichten zu veranlassen. Die Neuregelung müsste auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sein. Da die Aktien nach Insolvenzeröffnung zumeist wertlos sind, macht diese Lösung viel Sinn.</p><h3>Delisting auf Emittentenantrag</h3><p>Bisher muss der Hauptaktionär oder – in seltenen Fällen möglich – der Emittent vor dem Delisting eine dem WpÜG entsprechende Angebotsunterlage veröffentlichen. Mindestpreis ist der gewichtete 6-Monatschnittsbörsenpreis vor der Ankündigung des Delisting-Angebots. Dem muss ein halbwegs liquider Börsenhandel zugrunde liegen und unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder eine Marktmanipulation darf es nicht gegeben haben. Dies war in der Praxis bisher kein Problem. Sollten solche Umstände entdeckt werden, wäre der Unternehmenswert zu ermitteln und ein Aktionär könnte auf einen höheren Preis klagen. Eine solche Klage ist trotz vieler Ankündigungen von Aktionären nie bekannt geworden.</p><p>Die Neuregelung sieht vor, dass wenn besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist. Ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet ist, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände sollen insbesondere unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder Marktmanipulation sein. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung lässt die Wortwahl "insbesondere" im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch andere Umstände zu. Welche dies sind ist offen. Die Begründung zur Gesetzesänderung könnte vermuten lassen, dass das Ausnutzen von "Kurstiefen" (Vorwurf beim Delisting Rocket Internet SE) auch ein besonderer Umstand sein könnte. Als ob Aktionäre ein Recht auf einen Mindestpreis hätten.</p><p>Als Folge dieser Regelung kann der Aktionär die Höhe der Gegenleistung auf Antrag vom Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmen lassen. Dies soll der Begründung nach der besseren Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung dienen. Im Spruchverfahren gilt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich das sog. Amtsermittlungsprinzip, d.h. das Gericht muss unabhängig vom Vortrag der Parteien den Sachverhalt aufklären. So könnten schon einfache Behauptungen der Aktionäre von Kursmanipulation, unterlassener Ad-hoc Mitteilungen oder anderer "besonderer Umstände" ein Spruchverfahren einleiten und die Gesellschaft oder der Bieter muss dann praktisch das Gegenteil beweisen und im Zweifel eine teure Unternehmensbewertung nach IDW S1 durchführen lassen. Der Gesetzentwurf schweigt zu den Verfahrensregeln.</p><p>Ein entscheidender Nachteil des Spruchverfahrens neben der langen Verfahrensdauer ist, dass eine Erhöhung des Angebotspreises allen und nicht nur dem klagenden Aktionär zu zahlen ist.</p><p>Offen ist auch, ob die Neuregelung auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Delisting-Verfahren anwendbar sein soll. Wer also ein Delisting plant, sollte jetzt schnell zur Durchführung schreiten.</p><p>Allerdings soll auch ein neues "Schlupfloch" eröffnet werden. Während der Abstieg vom regulierten Markt in den Freiverkehr das Einhalten des Delisting-Verfahrens erfordert, soll dies nicht mehr beim Abstieg in einen KMU-Wachstumsmarkt gelten. Im KMV-Wachstumsmarkt gilt dann ein Emittent nicht mehr als börsennotiert im Sinne des AktG und auch ein IFRS-Abschluss dürfte nicht mehr verlangt werden. Bisher ist lediglich das Marktsegment "Scale" der Deutsche Börse AG als KMU-Wachstumsmarkt anerkannt. Zukünftig dürften dann dort auch andere als "Wachstumsunternehmen" gehandelt werden.</p><p>Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind angesichts des Umfangs des StoFöG - insgesamt 62 (!) Artikel - kaum Änderungen zu erwarten. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 7. November 2025 statt. Die Änderungen des BörsG würden daher vermutlich noch bis zum Jahresende wirksam.&nbsp;</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Oct 2025 11:11:03 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Was Versicherer (nicht) offenlegen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Auskunftsverlangen, die sich auf interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers beziehen, sind keine Ausnahme. Insbesondere in der D&amp;O-Versicherung verfolgen die Beteiligten damit das Ziel, nähere Informationen über Stand und Ergebnis der Anspruchsprüfung oder Zugriff auf verteidigungsrelevanten Unterlagen zu erhalten&nbsp;</i>–<i> oder den Druck auf den Versicherer zu erhöhen und eine Schadensregulierung zu bewirken. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greifen die Beteiligten vermehrt auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zurück, um Einblick in Schadensakten zu erhalten. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Dokumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.</i></p><p>Ziel des Auskunftsrechts nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO ist es, der betroffenen Person Transparenz hinsichtlich des Ob und Wie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten grundsätzlich weit auszulegen, doch darf er nicht grenzenlos verstanden werden.&nbsp;</p><p>Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Reine Rechtsanalysen oder internen Kalkulationsdaten fallen nicht darunter. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Auskunftsrechts, nämlich der betroffenen Person die Datenverarbeitung personenbezogenen Daten bewusst zu machen und so eine Überprüfung zu ermöglichen.</p><h3>Wann kann der Versicherer die Auskunft verweigern?</h3><p>Bezieht sich ein Auskunftsverlangen nicht auf personenbezogene Daten, kann es abgelehnt werden. Bei besonders umfangreichen Anfragen ist der Versicherer berechtigt, zunächst eine allgemeine Auskunft zu erteilen und den Anspruchssteller zur Konkretisierung seines Begehrens aufzufordern. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO gilt nicht uneingeschränkt. Versicherer dürfen die Auskunft verweigern, wenn das Begehren offensichtlich unbegründeten oder exzessiven ist (vgl. Paragraf 12 Absatz 5 DS-GVO) – etwa bei schikanöser Geltendmachung oder mehrfach identischen Anfragen.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus können berechtigte Geheimhaltungsinteressen eine Verweigerung rechtfertigen (vgl. Paragraf 15 Absatz 4 DS-GVO, Paragraf 29 BDSG). Dies betrifft insbesondere den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, strategische Überlegungen im Rahmen laufender Verfahren oder vertrauliche anwaltliche Korrespondenz. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand (Paragraf 34 BDSG) kann die Auskunftspflicht einschränken – etwa bei archivierten Akten oder Sicherungskopien.&nbsp;</p><h3>Kein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Schadensakte</h3><p>Im Rahmen datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren wird häufig die Vorlage von Dokumentenkopien oder ganzer Vertragsakten verlangt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch klar: Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO regelt ausschließlich die Modalitäten der Auskunft. Kopien sind nur dann herauszugeben, wenn sie zur Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zwingend erforderlich sind – was in der Praxis meist nicht der Fall ist. Inhalte, die nicht unter die personenbezogenen Daten fallen – insbesondere rechtliche Einschätzungen des Versicherers – dürfen geschwärzt werden.&nbsp;</p><p>Zwar kann die Herausgabe vollständiger Akten den Bearbeitungsaufwand reduzieren, sie birgt jedoch erhebliche Risiken, etwa die unbeabsichtigte Offenlegung nicht relevanter Informationen. Daher hat sich in der Praxis bewährt, personenbezogene Daten aus der Schadensakte strukturiert – beispielsweise in Form von Tabellen oder Aktenspiegeln – zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Artikel 15 DS-GVO beschränkt sich auf die Auskunft über personenbezogene Daten. Über diesen Auskunftsanspruch können daher weder Informationen zum Stand oder Ergebnis der Anspruchsprüfung noch sonstige Inhalte eingefordert werden, von denen sich der Anspruchssteller persönliche Vorteile verspricht. Wird ein Versicherer mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, hat er sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang personenbezogenen Daten betroffen sind und in welcher Form Auskunft zu erteilen ist. Eine weitergehende Offenlegung – etwa über interne Vorgänge und Bewertungen – ist durch Artikel 15 DS-GVO nicht gedeckt und daher nicht geschuldet.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/09/29/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:57:32 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-cum-ex-geschaeften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung, die bei der Managerhaftpflicht und der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte eine zentrale Ausschlussklausel darstellt, wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft. Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung durch eine Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.</i></p><p>Die Managerhaftpflicht (D&amp;O) und die Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte dienen dazu, existenzbedrohende Haftungsrisiken abzusichern. Doch beide Versicherungstypen enthalten eine zentrale Ausschlussklausel: die wissentliche Pflichtverletzung. Dieser Ausschlusstatbestand wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft.</p><p>Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung. Das Landgericht München I (4. April 2025, Az. 23 O 15360/21) hat im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften entschieden: Der Anwalt muss darauf hinweisen, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und Steuerstraftat bewerten könnten. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.</p><p><strong>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</strong></p><p>Streitgegenständlich waren Ansprüche aus einer deutschen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Der beklagte Versicherer gewährte einer Rechtsanwaltskanzlei (Versicherungsnehmerin) Versicherungsschutz nach deutschem Recht, für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin für einen Vermögensschaden wegen eines Verstoßes verantwortlich gemacht wird, der bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangen wurde (eine sogenannte lokale Police).&nbsp;</p><p>In den Versicherungsbedingungen fand sich eine Regelung über den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Für Schadensfälle, die nicht unter die lokale Police fallen oder deren Deckungssumme überschreiten, hatte die Versicherungsnehmerin ein globales Versicherungsprogramm abgeschlossen, das aus einer Grundpolice und mehreren Exzedenten-Policen bestand (eine sogenannte globale Police).&nbsp;</p><p>In den Geschäftsjahren 2006 bis 2010 beriet die Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Einen Hinweis auf das Risiko, dass die mehrfache Erstattung der nur einmal abgeführten Steuer rechtswidrig sein und damit eine Steuerstraftat darstellen kann, enthielten die verschiedenen rechtlichen Stellungnahmen der Versicherungsnehmerin nicht.&nbsp;</p><p>Die Aufdeckung der Hintergründe der Geschäfte durch die Finanzbehörden führte zu Steuerrückforderungen, welche die Insolvenz einiger Mandanten der Versicherungsnehmerin bewirkten. Die Insolvenzverwalter zweier dieser ehemaligen Mandanten nahm die Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch. Die Rechtsstreitigkeiten endeten in einem Vergleich, der eine Zahlung in Höhe von 50 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter vorsah.&nbsp;</p><p>Während sich die Versicherer der globalen Police an diesem Vergleich beteiligten, lehnte der Versicherer der lokalen Police eine Beteiligung mit dem Einwand des Vorliegens wissentlicher Pflichtverletzungen ab. Die Versicherer der globalen Police verklagten daraufhin den Versicherer der lokalen Police auf eine Beteiligung an dem Vergleich.</p><p><strong>Hinweispflicht als elementare Berufspflicht eines Anwaltes?</strong></p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass die Rechtsanwaltskanzlei wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat und daher unter der lokalen Police kein Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I führt hierzu aus, dass wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt.&nbsp;</p><p>Bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat. Das Gericht stellte dabei klar, dass es für den Nachweis des Versicherungsausschlusses bei der Verletzung elementarer Berufspflichten ausreichend ist, wenn der Versicherer einen Sachverhalt vorträgt, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.&nbsp;</p><p>In seiner Entscheidung konkretisiert das Landgericht München I die elementaren Berufspflichten eines Anwalts. In Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sei Gegenstand der Beratung nicht ein Marktgeschehen gewesen, bei dem es zufällig zu einer Steuererstattung kam, die zu einem Steuerausfall führte. Vielmehr war das Handeln aller Beteiligten zielgerichtet darauf angelegt, durch ein kollusives Zusammenwirken einen Gewinn zu generieren, der sich nur aus der mehrfachen Erstattung der nur einmal abgeführten Kapitalertragssteuer ergab.&nbsp;</p><p>Dabei war der wirtschaftliche und tatsächliche Hintergrund der Geschäfte dem beratenden Rechtsanwalt der Versicherungsnehmerin von Anfang an bekannt. Alle Beteiligten wussten von Anfang an um die Zielrichtung des Geschäfts. Dies leitete das LG München I unter anderem aus den Erkenntnissen des am Landgerichts Frankfurt am Main geführten Strafverfahrens ab. Nach Auffassung des Landgericht München I ist die Erstattung einer Steuer, die gar nicht abgeführt wurde, im deutschen Steuerrecht weder grundsätzlich noch in diesem besonderen Fall vorgesehen.&nbsp;</p><p>Der fehlende Hinweis eines Rechtsanwaltes, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und als Steuerstraftat bewerten könnten, stellt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des LG München I die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar. Diese Verletzung indiziert die Wissentlichkeit der Begehung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht München I die Klage der übrigen Versicherer ab.&nbsp;</p><p><strong>Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt scharfes Schwert</strong></p><p>Die Entscheidung des LG München I reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, die den Versicherern den Einwand wissentlicher Pflichtverletzung erleichtern. Sie dürfte allerdings für Gesprächsstoff sorgen, da sie Folgefragen auslöst. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sieht zahlreiche elementare Berufspflichten vor. Muss künftig bei einem Verstoß gegen solche immer eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen werden? Dies dürfte wohl kaum der Fall sein.&nbsp;</p><p>Bei den bisherigen Gerichtsentscheidungen fällt auf, dass es jeweils Extremfälle waren, bei denen die Gerichte durchaus von einem Gerechtigkeitsdenken geleitet waren. Die Gerichte bejahten die wissentliche Pflichtverletzung nicht nur aus der bloßen Verletzung der jeweiligen Pflichtennorm, sondern infolge der Begleitumstände. Ein Versicherungsausschluss wegen Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung bleibt somit – auch bei Verstoß gegen elementare Berufspflichten – eine Frage der Beweiswürdigung.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/08/25/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess-2/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 12:16:55 +0200</pubDate>
                        <title>BGH stärkt Privatautonomie: Wirksame Abwahl des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-staerkt-privatautonomie-wirksame-abwahl-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der BGH stärkt die Vertragsfreiheit: Ein vertraglicher Ausschluss des AGB-Rechts bleibt auch bei deutscher Rechtswahl in Schiedsvereinbarungen wirksam. Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen und erhöht die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort.</i></p><p>Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2025&amp;Seite=15&amp;nr=140505&amp;anz=483&amp;pos=452&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Az.: I ZB 48/24</a>) hat der BGH für mehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Schieds- und Rechtswahlklauseln gesorgt: Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Anwendung der §§&nbsp;305 bis 310 BGB (AGB-Recht) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Der BGH betonte dabei, dass die Schiedsklausel unabhängig von der gewählten Rechtsordnung wirksam bleibe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl obliege ausschließlich dem Schiedsgericht selbst und sei nicht Gegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren nach §&nbsp;1032 ZPO.</p><h4><strong>Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts</strong></h4><p>Im Gegensatz zu anderen international weit verbreiteten Rechtsordnungen wie dem englischen Recht oder dem Recht des US-Bundesstaates New York hat sich das deutsche Recht bislang nicht in vergleichbarer Weise als bevorzugte Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen durchsetzen können. Obwohl Deutschland über eine robuste Rechtsordnung verfügt, welche im Zivilrecht die Privatautonomie der Parteien grundsätzlich anerkennt, schrecken viele Unternehmen vor der Wahl deutschen Rechts zurück. Grund dafür ist die potenziell weitreichende und schwer vorhersehbare Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln durch deutsche Gerichte.</p><p>Insbesondere das deutsche AGB-Recht, das teilweise auch im B2B-Bereich Anwendung findet, stellt eine spürbare Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und beeinträchtigt somit die Attraktivität des deutschen Rechts bei internationalen Vertragsgestaltungen. Die gerichtliche Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Grundsätzen kann dazu führen, dass einzelne Vertragsregelungen, die bewusst von gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam erklärt werden. Dies kann die im Vertrag gefundene Balance zwischen den Interessen der Parteien erheblich stören. Vor diesem Hintergrund suchen viele Unternehmen nach Wegen, das deutsche AGB-Recht wirksam auszuschließen.&nbsp;</p><h4><strong>Entscheidung des BGH und seine Bedeutung&nbsp;</strong></h4><p>Mit einen solchem Ausschluss hatte sich der BGH kürzlich auseinanderzusetzen. Anlass war ein Fall, in dem zwei deutsche Vertragsparteien einen VOB-Bauvertrag über ein Bauvorhaben in den Niederlanden abgeschlossen hatten. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Vertragsstrafe, wonach bei Terminverzug eine Strafe von bis zu 10 % der Auftragssumme fällig werden sollte, eine Regelung, die der Auftraggeber später geltend machte.</p><p>Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Rechtswahl und zur Schiedsgerichtsbarkeit. In Ziffer 28.1 war das auf den Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt:&nbsp;</p><blockquote><p><i>Dieser Vertrag und sämtliche für ihn geltenden Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts</i>.</p></blockquote><p>In Ziffer 28.3 enthielt der Vertrag zudem eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:&nbsp;</p><blockquote><p><i>(i) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.&nbsp;</i></p><p><i>[…]&nbsp;</i></p><p><i>(v) Das in der Sache anwendbare Recht ist unter Klausel 28.1 geregelt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.</i></p></blockquote><p>Der Auftragsnehmer machte nicht nur durch eine Schiedsklage Ansprüche geltend, sondern stellte vor den ordentlichen Gerichten einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Auftragsnehmer trug dabei vor, dass die Vertragsstrafe gegen AGB-Recht verstoßen würde und daher unwirksam sei. Angesichts der Klausel in Ziffer 28.3 (v), wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vorzunehmen habe, drohe ihm die Gefahr, dass das Schiedsgericht die Vertragsstrafenregelung anwende, obwohl diese gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam.&nbsp;</p><p>Sowohl das Kammergericht als auch der BGH haben diesen Antrag zwar als zulässig jedoch unbegründet angesehen.&nbsp;</p><p>Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags wirksam sei, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des in Ziffer 28.3 (v) enthaltenen Ausschlusses des AGB-Rechts. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bestimme sich unabhängig vom Hauptvertrag und den übrigen Verfahrensvereinbarungen. Auch wenn die Schiedsklausel in 28.3 (i) selbst eine AGB darstelle und einer Kontrolle nach § 307 BGB unterläge, hielte sie einer solchen stand. Er betonte weiter, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sei, die Rechtswahlklausel in einem der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfenen Sachverhalt zu überprüfen. Vielmehr obläge die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlklausel ausschließlich dem Schiedsgericht selbst. Einzig im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO komme eine staatliche Kontrolle in Betracht, und zwar nur dann, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (<i>ordre public</i>) verstoßen würde.&nbsp;</p><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH de facto bestätigt, dass ein Ausschluss des AGB-Rechts bei einem deutschen Sachverhalt mit deutscher Rechtswahl in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hierfür keine ausländische Rechtswahl erforderlich war, sondern auch bei der Wahl deutschen Rechts ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden konnte.</p><p>Eine Grenze zieht der BGH nur dann, wenn der Ausschluss des AGB-Rechts einen Verstoß gegen den <i>ordre public</i> darstellen würde. Zwar bleibt der BGH in diesem Punkt vage, doch sind die Anforderungen an einen solchen Verstoß nach der Rechtsprechung sehr hoch. Es wird daher kaum ausreichen, dass ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch lediglich aufgrund besonderer AGB-rechtlicher Erwägungen für fehlerhaft hält. Die Gefahr, dass ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch wegen der Nichtanwendung des AGB-Rechts aufhebt, dürfte somit gering sein.</p><h4><strong>Ausblick&nbsp;</strong></h4><p>Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie mehr Klarheit schafft und Unternehmen bei der Wahl deutschen Rechts größere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zwar erlaubt die Entscheidung nicht grundsätzlich den Ausschluss des AGB-Rechts, doch öffnet sie hierfür zumindest Türen. Indem die Prüfung des Vertrages grundsätzlich dem Schiedsgericht zugeordnet wird, wird auch die Autonomie der Parteien gewahrt. Durch die Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit als eigenständige Instanz neben den staatlichen Gerichten wird Deutschland zudem als Austragungsort von Schiedsverfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass es grundsätzlich möglich ist, bei der Rechtswahl die Vorteile des deutschen Rechts zu nutzen und gleichzeitig das Risiko der undurchsichtigen sowie einzelfallabhängigen Anwendung des AGB-Rechts auszuschließen.</p><p>Jessica Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenztourismus gestoppt? Erste deutsche Entscheidung zur Anerkennung eines englischen Part-26A-Verfahrens in Deutschland </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenztourismus-gestoppt-erste-deutsche-entscheidung-zur-anerkennung-eines-englischen-part-26a-verfahrens-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bisher herrscht Unsicherheit darüber, ob Restrukturierungspläne nach Part 26A des UK Companies Act 2006 ("Part-26A-Verfahren") in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Unternehmen nutzten das Restrukturierungsverfahren in England, um ihre Schulden abweichend vom auf die Forderungen ursprünglich anwendbaren Recht neu zu ordnen und dabei insbesondere ganze Gläubigergruppen, um ihre Forderungen zu bringen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Vorbehaltsurteil vom 22. August 2025, Az. 2-12 O 239/24) nun erstmals entschieden, dass einer solchen Restrukturierung in Deutschland keine Anerkennung zu gewähren ist. Demnach könne das Verfahren nach keiner der potenziell anwendbaren Anerkennungsnormen in Deutschland Rechtswirkung entfalten</i>.&nbsp;</p><h3>Das Part-26A-Verfahren&nbsp;</h3><p>Das Vereinigte Königreich bemüht sich auch nach seinem Austritt aus der Europäischen Union weiterhin, ein attraktiver Standort für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu bleiben. In einer Reihe prominenter Fälle haben Schuldner den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen – den sogenannten COMI (<i>Centre of Main Interest</i>) – gezielt nach England verlegt, um von den dortigen, vergleichsweise schuldnerfreundlichen Rahmenbedingungen zu profitieren. Von besonderem Interesse ist aus Sicht der Schuldner ein Restrukturierungsplan nach dem Part-26A-Verfahren des UK Companies Act 2006. Dieses Verfahren ermöglicht es, entweder alle oder nur bestimmte Klassen von Gläubigern in das Verfahren einzubeziehen. Der besondere Vorteil dieses Instruments liegt aus Schuldnersicht gerade darin, dass eine Vielzahl von Gläubigern von der Beteiligung an dem Verfahren ausgeschlossen werden kann. Die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten - üblicherweise in Millionenhöhe - für die Verlagerung des COMI, die Einschaltung spezialisierter englischer Anwälte und Berater sowie die Inanspruchnahme der englischen Justiz werden von vielen Unternehmen, in der Hoffnung auf eine flexiblere Schuldenbefreiung, bewusst in Kauf genommen.</p><p>Dass der englische <i>Court of Appeal</i> jüngst die Anforderungen an die Fairness eines solchen Restrukturierungsplans verschärft hat (<a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil vom 1. Juli 2025</a>), dürfte an der Attraktivität des Part-26A-Verfahrens für Schuldner wenig ändern. Ein erhebliches Hindernis bestünde jedoch auch aus Schuldnersicht, wenn ein solcher Restrukturierungsplan in anderen Rechtsordnungen nicht anerkannt würde. Grundsätzlich kann ein grenzüberschreitender Restrukturierungsplan nur dann von einem englischen Gericht bestätigt werden, wenn eine begründete Aussicht auf Anerkennung in den anderen betroffenen Rechtsordnungen besteht. Soweit sich englische Gerichte mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens in Deutschland befasst haben, bejahten sie (bisher) die <i>Möglichkeit</i> einer Anerkennung in Deutschland.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung der Anerkennungsfähigkeit in Deutschland</h3><p>Wie die Gerichte in Deutschland die Anerkennungsfähigkeit von Part-26A-Verfahren tatsächlich beurteilen, ist jedoch die entscheidende Frage. Die Auffassung der englischen Gerichte hierzu ist für die Anerkennung in Deutschland unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das deutsche Recht.&nbsp;</p><p>Die Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens im deutschen Recht wird kontrovers diskutiert. Als mögliche Anerkennungsnormen kommen § 343 InsO, § 328 ZPO sowie Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Anwendung jeder dieser Vorschriften, weshalb die überwiegende Meinung in der Literatur eine Anerkennung bislang grundsätzlich ablehnt. Eine Entscheidung der deutschen Gerichte zu dieser Frage stand bisher aus. Dies hat sich nun geändert: Mit dem Urteil des Landgericht Frankfurt liegt- soweit ersichtlich – erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens vor.</p><h3>Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und seine Bedeutung&nbsp;</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22.&nbsp;August 2025 entschieden, dass ein Part-26A-Verfahren in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Damit hat es die in der Fachliteratur vielfach vertretenen Argumente übernommen und eine Rechtsansicht bestätigt, die <strong>ADVANT Beiten</strong> bereits für Gläubiger vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten hat.&nbsp;</p><p>Das Landgericht hat eine Anerkennung gemäß §&nbsp;343 InsO abgelehnt, da diese Norm ausschließlich für Insolvenzverfahren gelte. Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung seien davon geprägt, dass sämtliche Gläubiger einbezogen werden. Da im Part-26A-Verfahren nicht sämtliche Gläubiger einbezogen werden, fehle es an der erforderlichen Gesamtkollektivität.&nbsp;</p><p>Das Landgericht verneint auch eine Anerkennung des Restrukturierungsplans gemäß dem EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahr 1968). Gegen seine Anwendung spricht, dass dieses im Jahr 2002 von der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) abgelöst wurde. Auch wenn die EuGVVO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem Brexit nicht mehr gelte, werde die EuGVÜ als Vorgängerin mit dem Brexit nicht wieder anwendbar. Dies wurde bereits in einer anderen Entscheidung vom OLG Frankfurt am Main so entschieden. Das Landgericht Frankfurt am Main folgt dieser Rechtsprechung.</p><p>In Bezug auf §&nbsp;328 ZPO hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen gewährleistet sein müsse. Die Anerkennung eines Part-26A Restrukturierungsplans in Deutschland hänge demnach davon ab, ob vergleichbare Entscheidungen deutscher Gerichte auch in England anerkannt würden. Nach der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, da es auf die tatsächliche Anerkennungspraxis ankomme. Im nun entschiedenen Fall konnte der Beweis für die behauptete Anerkennung in England nicht geführt werden. Daher verneinte das Gericht im Wege einer Beweislastentscheidung die Gegenseitigkeit und damit die Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und der Beweis der Gegenseitigkeit könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens noch erbracht werden. Aus unserer Sicht ist jedoch zweifelhaft, ob die Gegenseitigkeit überhaupt bewiesen werden kann. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine deutsche Restrukturierungsentscheidung in Bezug auf eine dem englischen Recht unterliegende Forderung Anerkennung in England finden würde. Dagegen spricht insbesondere die sogenannte <a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gibbs-Rule</i></a>, die in England kürzlich von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Nach diesem im englischen <i>Common law</i> vertretenen Grundsatz, entfalten ausländische Insolvenz- oder Restrukturierungsentscheidungen keine Wirkung für Forderungen, die dem englischen Recht unterliegen.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, den Schutz aufrechtzuerhalten, den das deutsche Insolvenzrecht Gläubigern gewähren will. Zudem wird sichergestellt, dass die bei Vertragsabschluss gewählte Rechtordnung für die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung gilt. Eine Verlagerung des Verfahrens und Flucht in außereuropäische Jurisdiktionen mit dem Ziel, die Interessen einzelner Gläubigergruppen zu umgehen, ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich. Unternehmen, die einen solchen „Insolvenzumzug“ in Erwägung ziehen, müssen künftig die fehlende Anerkennung ihrer Restrukturierungsmaßnahmen in Deutschland ernsthaft berücksichtigen. Aus Gläubigersicht bedeutet dies, dass sich betroffene Geldgeber in Deutschland nicht mehr mit den Folgen englischer Restrukturierungen abfinden müssen und ihre ursprünglichen Rechte weiterhin geltend machen können.&nbsp;</p><p>Wird die Rechtsprechung des Landgerichts bestehen bleiben, müssten dies auch die englischen Gerichte zur Kenntnis nehmen. Sie könnten keine Restrukturierungen nach dem Part-26A-Verfahren mit Bezug zu Deutschland beschließen, da die fehlende Anerkennung feststünde. Ob es dazu kommt und die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Ein erstes deutliches Signal gegen den Insolvenztourismus ins Ausland wurde jedoch gesetzt. Gläubiger, die von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sind, sollten prüfen, ob dieses auch in Deutschland anerkennungsfähig ist und ihre Forderungen tatsächlich erloschen sind.&nbsp;</p><p>Sollten auch Sie von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sein, stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung.</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Dr. Philipp Sahm<br>Jessica Schneeberger</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 08:51:35 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfe, D&amp;O-Versicherung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfe-do-versicherung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Führungskräfte und Unternehmen ist die D&amp;O-Versicherung zur Absicherung von Haftungsrisiken essenziell wichtig. Doch es lauern zahlreiche Stolpersteine und Herausforderungen rund um die D&amp;O-Versicherung – von uneinheitlichen Versicherungsbedingungen über Unklarheiten über den Umfang der Versicherungsleistungen bis hin zum Streitpotenzial im Schadenfall und Deckungslücken bei Umdeckungen. Ohne fachkundige Beratung ist der Ausruf „Hilfe – D&amp;O-Versicherung!“ oft mehr als berechtigt.</p><p>Die D&amp;O-Versicherung gilt als unverzichtbares Instrument im Risikomanagement moderner Unternehmen. Sie schützt Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Führungskräfte vor den finanziellen Folgen etwaiger (pflichtwidriger) Fehlentscheidungen und Organisationsdefiziten.&nbsp;</p><p>Doch in der Praxis zeigt sich: Die D&amp;O-Versicherung ist ein komplexes Versicherungsprodukt, das den Beteiligten häufig viele Fragezeichen auf die Stirn zaubert. Versicherungsnehmer, Vermittler, Geschädigte und selbst Versicherer sehen sich häufig mit einer Vielzahl von anspruchsvollen Fragestellungen konfrontiert.&nbsp;</p><h3>Versicherungsbedingungen: Uneinheitlich und schwer vergleichbar</h3><p>Die Versicherungsbedingungen von D&amp;O-Policen sind häufig kompliziert und für Laien kaum verständlich. Die Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter stark. Neben der Abwehr von unbegründeten Inanspruchnahmen und der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen bieten viele Versicherer mittlerweile zahlreiche Zusatzleistungen an, zum Beispiel Strafrechtsschutz, Gehaltsfortzahlung bei Schadenersatzforderungen, medizinische und psychologische Betreuung, Lösegelderstattung, PR-Beratung und vieles mehr.&nbsp;</p><p>Die Policen unterscheiden sich auch hinsichtlich der Ausschlüsse oftmals sehr voneinander. Einschränkungen des Versicherungsschutzes finden sich dabei häufig nicht nur in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern auch im Versicherungsschein oder in gesondert vereinbarten Bedingungen.</p><p>Der Deckungsumfang von D&amp;O-Versicherungen ist daher schwer vergleichbar. Ein Vergleich der Versicherungssumme und der Prämie allein ist jedenfalls wenig aussagekräftig.&nbsp;</p><h3>D&amp;O-Versicherung schützt in der Regel nicht vor persönlicher Inanspruchnahme&nbsp;</h3><p>Die Schadensregulierung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer und versicherte Personen nicht wissen, wie eine D&amp;O-Versicherung konzipiert ist. Sie gehen fälschlich davon aus, dass sich der Geschädigte unmittelbar mit der D&amp;O-Versicherung wegen der Schadensregulierung in Verbindung setzten kann und insoweit keine persönliche Haftung droht. Tatsächlich setzt eine D&amp;O-Police eine solche persönliche Inanspruchnahme für das Eintreten eines Versicherungsfalles in aller Regel jedoch gerade voraus.</p><p>Das Bestehen einer solchen D&amp;O-Deckung ist in vielen Fällen sogar der „Motivator“ für persönliche Inanspruchnahmen, was den Versicherungszweck oftmals ad absurdum führt. Denn nur in den wenigsten Fällen sieht die D&amp;O-Versicherung eine sogenannte Eigenschadendeckung vor, die es geschädigten Versicherungsnehmern zumindest erlaubt, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.&nbsp;</p><h3>Unklarheiten über Umfang der Versicherungsleistungen</h3><p>Zu den typischen Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt zum einen die Gewährung von Abwehrkostenschutz, also die Übernahme von Anwaltskosten für die Verteidigung gegen unberechtigte Inanspruchnahme, und zum anderen die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Entgegen der weitläufigen Ansicht bietet längst nicht jeder D&amp;O-Vertrag auch einen Strafrechtsschutz, sprich Schutz gegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren.&nbsp;</p><p>Ähnlich verhält es sich bei der Deckung von Geldstrafen und Bußgeldern, insbesondere bei kartellrechtlichen Verstößen. In Verkennung dessen sehen sich Versicherer immer häufiger mit der Meldung von Schäden konfrontiert, die nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bereits dem Grunde nach nicht abgedeckt sind.&nbsp;</p><h3>Streitpotenzial im Schadensfall</h3><p>Gerade im Bereich der D&amp;O-Versicherung offenbaren sich im Schadensfall oftmals böse Überraschungen.</p><p>Den Beteiligten sind oftmals die Obliegenheiten einer D&amp;O-Versicherung nicht bekannt oder sie werden in Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen missachtet. Zwar scheint es sich im Kreis der Anspruchsteller mittlerweile herumgesprochen zu haben, dass der D&amp;O-Versicherer unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren ist; die Inanspruchnahme-Schreiben enthalten in den allermeisten Fällen einen solchen Hinweis. Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder fehlerhaften Schadensmeldung scheinen hingegen den Allermeisten weiterhin unbekannt zu sein. Die Schadensmeldungen gegenüber den Versicherern erfolgen jedenfalls meist sehr spät und häufig auch nur sehr kryptisch.&nbsp;</p><p>Aber auch die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten kann zu einem (gänzlichen) Verlust des Versicherungsschutzes führen, etwa wenn bei Abschluss des D&amp;O-Vertrags unvollständige Angaben in den Fragebögen gemacht oder kritische Sachverhalte verschwiegen werden.&nbsp;</p><p>Es fällt auf, dass sich solche Fälle häufen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Meist besteht die Befürchtung, bei vollständiger Angabe keinen Versicherungsschutz zu erhalten oder eine hohe Prämie bezahlen zu müssen. Oftmals wird den Fragebögen auch schlicht keine allzu große Bedeutung beigemessen, und das Ausfüllen erfolgt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Dabei wird verkannt, dass die Angaben für die Versicherer entscheidungsrelevant sind und die Versicherer auf die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten zunehmend mit der Anfechtung der gesamten Police reagieren.&nbsp;</p><p>Auch wird in Unkenntnis der Versicherungsbedingungen die vorrangige Einstandspflicht anderweitiger Deckungen oder des Vorversicherers oftmals übersehen. Gerade D&amp;O-Versicherungen sehen häufig lange Nachmeldefristen vor, was zu einer Einstandspflicht des Vorversicherers führen kann. In der Folge wird der tatsächlich zuständige Versicherer meist viel zu spät – im schlimmsten Fall nach Ablauf der Nachmeldefrist – über den Schadensfall informiert.&nbsp;</p><p>Im Schadensfall offenbart sich zudem häufig, dass die Versicherungssumme zu niedrig bemessen wurde. Sehr häufig reicht diese nicht aus, um den gesamten Schaden abzudecken. In größeren Schadensfällen mit hohen Streitwerten oder vielen Beteiligten wird die Versicherungssumme häufig allein durch die Verteidigungskosten aufgebraucht. Bei Abschluss einer D&amp;O-Police ist daher stets auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu achten. Dabei sollte nicht immer nur die Prämie das ausschlaggebende Kriterium sein. Bezahlbarer Versicherungsschutz lässt sich auch durch den Verzicht auf bestimmte – nicht immer erforderliche – Zusatzleistungen oder den Abschluss von Exzedenten-Versicherungen erreichen.</p><p>Streitpotenzial bergen ferner – gerade auch im Hinblick auf die oftmals nicht ausreichende Versicherungssumme – Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Durch die Umstandsmeldung kann ein Versicherungsfall in eine vorangegangene Versicherungsperiode gezogen werden. Oftmals werden über Umstandsmeldungen auch Versicherungsausschlüsse definiert.&nbsp;</p><p>Über die Serienschadenklauseln kann eine Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem Fall und die Zuordnung zu einer bestimmten Versicherungsperiode erfolgen, was Auswirkungen auf die (noch) zur Verfügung stehende Versicherungssumme oder Selbstbehalte haben kann. In der Praxis entsteht regelmäßig Streit über die Reichweite und den Umfang solcher Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Auch die rechtliche Wirksamkeit einzelner Serienschadenklauseln ist höchst umstritten.&nbsp;</p><h3>Umdeckung birgt Gefahr von Deckungslücken</h3><p>Schwierigkeiten ergeben sich häufig auch beim Wechsel des D&amp;O-Versicherers. Grund für einen Wechsel ist meist das Streben nach einer günstigeren Prämie oder einem besseren Versicherungsschutz. Bei einem Wechsel ist stets darauf zu achten, dass die alte und neue D&amp;O-Police hinsichtlich der versicherten Zeiträume (Stichwort: Rückwärtsversicherung) sowie deren Subsidiaritätsklauseln harmonieren. Andernfalls droht im Schadensfall ein Ping-Pong-Spiel zwischen den Versicherern.&nbsp;</p><p>Im schlimmsten Fall kann der Anbieterwechsel dazu führen, dass wegen entstandener Deckungslücke für bestimmte Sachverhalte kein Versicherungsschutz besteht. Im Hinblick auf vermeintlich günstige Prämien oder besseren Versicherungsschutz bedarf es daher immer eines fachkundigen Vergleichs der jeweiligen Bedingungen.</p><h3>Hoher Beratungsbedarf – fachkundige Berater gefordert</h3><p>Der Beratungsbedarf bei D&amp;O-Versicherungen ist hoch. Für Versicherungsnehmer sind die zahlreichen Versicherungsprodukte auf dem Markt und die oftmals sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen meist nur sehr schwer zu durchblicken. Sie verlassen sich in der Regel auf den Rat und die Empfehlung ihrer Berater und Versicherungsmakler. Ähnlich verhält es sich bei den versicherten Personen, welche sich im Schadensfall auf ihre anwaltlichen Berater verlassen. Auch Makler und Berater sollten sich daher die zahlreichen Fallstricke bei der Bearbeitung stets vor Augen führen, um letztlich nicht selbst in der (eigenen) Haftungsfalle zu landen.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 16. Juni 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/06/16/hilfe-do-versicherung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Organhaftung und D&amp;O-Versicherung</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Jul 2025 11:51:07 +0200</pubDate>
                        <title>Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-geldwaesche-verordnung-profifussball-und-crowdfunding-nun-auch-im-club-der-verpflichteten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (<i>Anti-Money Laundering Authority</i>) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird.</p><h3><span>EU-Geldwäschepaket&nbsp;</span></h3><p>Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die <strong>EU-Geldwäsche-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1624 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die als EU-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sein und viele Vorschriften des Geldwäschegesetzes daher ablösen wird. Ergänzt wird die EU-Geldwäsche-Verordnung unter anderem durch die <strong>6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie</strong> (Richtlinie&nbsp;(EU) 2024/1640 vom 31.&nbsp;Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die Mindeststandards für Aufsicht und Sanktionen vorgibt sowie die <strong>AMLA-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1620 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die die AMLA als neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main etabliert.</p><h3><span>Geldwäscheprävention: wer gehört zu den Verpflichteten?</span></h3><p>Das Kreis der zur Geldwäscheprävention Verpflichteten wird erheblich ausgeweitet und erstreckt sich nun beispielsweise auch auf Fußballvermittler, Profifußballvereine (bei Spielertransfers sowie sonstigen Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern), Kryptowertedienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Industrieholdings (nicht-finanziell gemischte Holdings), sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (sofern nicht bereits als Institute verpflichtet).&nbsp;</p><h3><span>EU-Geldwäsche-Verordnung begründet&nbsp;neue Pflichten&nbsp;</span></h3><p>Die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen bleiben erhalten, werden jedoch erweitert und präzisiert. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten eines Kunden erfasst werden. Die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer bleibt zentral und hat umfangreicher zu erfolgen. Die Identifizierungspflicht greift bereits bei einer (in)direkten Beteiligung oder Stimmrechten von genau 25&nbsp;Prozent (heute: mehr als 25&nbsp;Prozent). Bei erhöhtem Risiko kann die EU-Kommission den Schwellenwert auf 15&nbsp;Prozent senken. Im Geschäftsverkehr gilt künftig eine Bargeldobergrenze von EUR&nbsp;10.000. Bereits gelegentliche Transaktionen über EUR&nbsp;3.000 begründen eine Identifizierungspflicht des Kunden. In Hochrisikofällen sind verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, etwa bei Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit komplexen Eigentümerstrukturen (wie Trusts oder ausländischen Konstrukten), sehr vermögenden Privatpersonen oder bei Bezug zu Hochrisikodrittländern. Die EU-Hochrisikostaatenliste ist hierbei verbindlich. Auch politisch exponierte Personen (PEPs) lösen verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen aus, wobei der PEP-Begriff künftig deutlich weiter gefasst wird. Neben Parteimitgliedern in Führungsgremien, die Mitglied nationaler Legislativ- oder Exekutivorgane sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Mandatsträger auf regionaler und kommunaler Ebene erfasst.</p><h3><span>Mehraufwand bei KYC-Prozessen und Compliance</span></h3><p>Das neue regulatorische Umfeld bedeutet für den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Verifizierungsprozess (<i>Know Your Customer</i>- bzw. <i>KYC</i>-Prozess) einen erheblichen Mehraufwand. Die EU-Geldwäsche-Verordnung definiert konkrete Risikovariablen und -faktoren für die interne Risikobewertung. Kundendaten und -unterlagen müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Der regelmäßige Abgleich mit Sanktionslisten wird zur Pflicht. In risikobehafteten Konstellationen ist zusätzlich zur Zweckermittlung der Geschäftsbeziehung eine Herkunftsnachverfolgung von Vermögenswerten verpflichtend. Geschäftsbeziehungen sind entsprechend ihres jeweiligen Risikos kontinuierlich zu überwachen. An die intern anzupassende Compliance-Struktur stellen die neuen Regularien genauere und umfangreichere Anforderungen. Die Dokumentationsprozesse, insbesondere die Berichtspflichten, werden stärker formalisiert. Die Verpflichteten müssen neben dem Geldwäsche-Beauftragten einen Compliance-Beauftragten benennen und ausreichend Ressourcen für die Geldwäscheprävention bereitstellen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Auslagerung dieser Aufgaben sind ebenfalls konkret normiert. Die AMLA wird die Anforderungen durch technische Standards und verbindliche Leitlinien weiter konkretisieren.</p><h3><span>Was sich beim Transparenzregister ändert</span></h3><p>Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die 6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dritte ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nur noch beim Nachweis eines berechtigten Interesses an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zum Transparenzregister erhalten (bspw. Recherchen für Presseberichterstattungen). Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über wirtschaftliche Eigentümer oder Trustees durch Inspektionen vor Ort in Betriebsstätten zu überprüfen.</p><h3><span>Neu: Kontenregister und Immobilienregister</span></h3><p>Neben dem Transparenzregister werden in den kommenden Jahren ein zentrales Kontenregister sowie ein Immobilienregister eingeführt. Das Kontenregister wird auch Kryptokonten umfassen. Im Immobilienregister werden neben Art, Lage und Eigentümer der Immobilie auch Grundpfandrechte und der Kaufpreis erfasst. Den zuständigen Behörden ist unmittelbarer Zugang zu gewähren und eine europaweite Vernetzung der Register ist einzurichten, um die Geldwäschebekämpfung effektiver zu gestalten.</p><h3><span>BaFin reagiert mit Allgemeinverfügung und digitalem Portal</span></h3><p>Die BaFin hat bereits damit begonnen, ihre Verwaltungspraxis auf die neuen Vorschriften abzustimmen. Kürzlich konsultierte sie eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme bestimmter Freistellungen, die mit dem künftigen regulatorischen Umfeld nicht mehr vereinbar seien (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_06_GW_BaFin_Freistellungen_zurueck.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück</a>). Erleichterung verspricht das jüngst von der BaFin eingeführte digitale Portal, über das Verpflichtete ihre Anzeigepflichten erfüllen können (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_12_Anzeigepflicht_gw.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: …</a>).</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die meisten Änderungen sind erst ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2027 zu berücksichtigen. Da die Geldwäscheprävention und -bekämpfung für die europäischen Institutionen und die BaFin ein zentrales Thema bleibt, ist eine rechtzeitige Anpassung an das neue regulatorische Umfeld unerlässlich<strong>&nbsp;</strong>(<a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2025/Fokusrisiken_2025_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - Risiken im Fokus 2025</a>). Unternehmen sollten zunächst ihre Betroffenheit analysieren, insbesondere wenn sie bisher nicht reguliert waren und nun vor erheblichem Umsetzungsaufwand stehen. Die KYC-Prozesse sowie die interne Verwaltung und Organisation müssen angepasst und entsprechend geplant werden. Entscheidend für die konkrete Umsetzung werden die noch ausstehenden Leitlinien und Standards der AMLA sein. Zudem sind mögliche zusätzliche, strengere Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick zu behalten.</p><p>Dr. Christoph Schmitt<br>Valerie Lang</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 12:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin Bußgelder erfolgreich durch Einspruch reduzieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-bussgelder-erfolgreich-durch-einspruch-reduzieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bußgeldbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtlich anzugreifen, kann sich für Unternehmen lohnen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt oft zu einer deutlich stärkeren Reduzierung als ein außergerichtlicher "Handel" mit der BaFin. Die Geschäftsleitung sollte prüfen, welches Vorgehen im Unternehmensinteresse liegt.</p><p>Die BaFin verhängt zunehmend Bußgelder gegen börsennotierte Unternehmen wegen der Verletzung von Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Marktmissbrauchsverordnung. Hierbei werden nicht selten Beträge in Millionenhöhe bereits für geringfügige Verfehlungen festgesetzt. Auch variiert die Höhe der Bußgelder von Unternehmen zu Unternehmen für die gleiche Ordnungswidrigkeit stark. Hintergrund hierfür ist, dass die BaFin die Höhe der Bußgelder innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Spannbreite an der Marktkapitalisierung der betroffenen Unternehmen bemisst. Das führt dazu, dass Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung für die gleiche Verfehlung sehr viel weniger zahlen müssen als Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung.</p><p>Erfahrungsgemäß lassen sich viele Unternehmen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der BaFin auf einen "Vergleich" ein. Dabei gewährt die BaFin regelmäßig Abschläge von um die 30% auf die angedrohte Bußgeldhöhe. Im Gegenzug erwartet die BaFin jedoch einen Verzicht auf Rechtsmittel.&nbsp;</p><p>Praktische Erfahrungen zeigen allerdings, dass mit dem Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der BaFin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stattfindet, eine deutlich stärkere Reduzierung erreicht werden kann. Denn das Gericht muss sich in solchen Verfahren mit einer ihm weithin unbekannten, sehr komplexen aufsichtsrechtlichen Materie befassen und ist deshalb häufig an einer schnellen Erledigung interessiert. Zudem kann das Gericht im Falle einer gerichtlichen Einigung auf die Begründung seines Urteils verzichten (§&nbsp;77b OWiG). Die am Verfahren teilnehmende Staatsanwaltschaft erhebt regelmäßig keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.&nbsp;</p><p>Hinzu kommen Fälle, in denen die BaFin aufsichtsrechtliche Vorschriften zu weit auslegt oder der vermeintlich bußgeldbewehrte Sachverhalt umstritten ist. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vollständige Aufhebung des betreffenden Bescheids anzustreben - notfalls mittels Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 13:21:41 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wie Umgehen mit der wissentlichen Pflichtverletzung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einigen D&amp;O-Versicherungsfällen steht auf die Stirn geschrieben, dass die versicherte Person wissentlich ihre Pflichten verletzt hat und somit kein Haftpflichtanspruch besteht. In der Regel muss der Versicherer dennoch zunächst die Abwehrkosten zahlen. Kann er das vermeiden, indem er die wissentliche Pflichtverletzung in einem vorgezogenen Deckungsverfahren feststellen lässt? Nein, entschied das OLG Karlsruhe kürzlich in einem Urteil zur Haftpflichtversicherung, das sich auf die D&amp;O-Deckung übertragen lässt.</p><p>Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 6.&nbsp;März 2025<i> (Az. 12 U 75/24)&nbsp;</i>entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen kann, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens nicht leisten muss, kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Es gelte der Vorrang des Haftpflichtprozesses.</p><p>Das Urteil ist auch für die D&amp;O-Versicherung höchst relevant, da auch hier häufig über das Vorliegen wissentlicher Pflichtverletzungen gestritten wird, für die ein Deckungsausschluss gilt.&nbsp;</p><p><strong>Haftpflichtfall wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung</strong></p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin gegen ihren Haftpflichtversicherer geklagt. In der Famlien-Deckung war auch ihr minderjähriger Sohn mitversichert. Es war zu einem Brand gekommen, der einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte. Der Sohn wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Versicherungsnehmerin begehrte Versicherungsschutz, da mehrere Versicherer Regressansprüche gegen den Sohn geltend machten und ein Versicherer Haftpflichtklage gegen ihn erhoben hatte. Der Haftpflichtprozess ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Versicherer berief sich im Deckungsprozess unter anderem auf seine Leistungsfreiheit aufgrund des vorsätzlichen Handelns des mitversicherten Sohnes.</p><p>Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Versicherers weitgehend zurück. Es bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und präzisierte lediglich, dass der Versicherer nur zu „bedingungsgemäßem“ Versicherungsschutz verpflichtet sei. Die Revision wurde zugelassen, um zu klären, ob der Ausschlusstatbestand der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung gemäß Paragraf 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorweggenommenen Deckungsprozess zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür strittig sind. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.</p><p><strong>Vorweggenommene Deckungsklage</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Klage im vorweggenommenen Deckungsprozess, also in einem Deckungsprozess vor der rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Haftpflichtprozess, zulässig sei. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, das heißt auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, komme jedoch nur in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt wurde.&nbsp;</p><p>Der Grund dafür liege darin, dass es dem Haftpflichtversicherer gemäß Paragraf 100 VVG freisteht, zu entscheiden, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllt oder sich um deren Abwehr bemüht. Solange keine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess vorliegt, klagt der Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass der Versicherer aufgrund einer konkret bezeichneten Haftpflichtforderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren muss.</p><p>Dabei sei grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen, ohne bereits über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden. Die Frage, ob tatsächlich eine Schadensersatzforderung bestehe, könne offenbleiben, da der Versicherer nicht nur zur Freistellung von berechtigten Forderungen, sondern auch – als gleichwertige Hauptleistungspflicht – zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet ist. Daher habe der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das gelte unabhängig davon, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist oder nicht.</p><p><strong>Keine Prüfung der wissentlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong></p><p>Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird als Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz der Eintritt des Versicherungsfalls geprüft. Es wird also geprüft, ob die geltend gemachte Forderung des Geschädigten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, das Schadensereignis zeitlich in den Deckungsschutz fällt und der Schädiger versichert ist.&nbsp;</p><p>Der Geschehensablauf und die Deliktsfähigkeit des Versicherten sind dabei nicht relevant. Dies muss im Haftpflichtprozess geklärt werden. Insofern besteht eine Identität der Voraussetzungen. Dies führt dazu, dass die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im Deckungsprozess bindend sind. Diese Bindungswirkung stelle sicher, dass das Haftpflicht- und das Deckungsverhältnis im Einklang bleiben, und verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können.</p><p>Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die inneren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. Zwar ist der Versicherer für vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich weder zur Gewährung von Rechtsschutz noch zur Freistellung verpflichtet, da in solchen Fällen der Ausschlusstatbestand des Paragrafen 103 VVG greift. Zudem wird die Schuldform im Haftpflichtprozess oft nicht geklärt, da viele Haftungsnormen keinen Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz machen. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang weitergehende Feststellungen trifft, entfalten diese im Deckungsverhältnis keine Bindungswirkung. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im vorweggenommenen Deckungsprozess zu klären sei.&nbsp;</p><p>Es bleibt offen, ob der Vorrang des Haftpflichtprozesses auch dann gelten soll, wenn keine Klärung der Schuldform im Haftpflichtprozess zu erwarten ist, weil kein Tatbestand zur Diskussion steht, der Vorsatz voraussetzt. Diese Frage kann laut dem OLG Karlsruhe jedoch unbeantwortet bleiben, da eine isolierte Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht möglich sei.&nbsp;</p><p>Um zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung zu unterscheiden, muss auch der objektive Tatablauf geklärt werden. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Handelnde die Folgen der Schädigungshandlung zumindest grob voraussehen konnte und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Klärung des objektiven Tatablaufs obliege jedoch dem Haftpflichtprozess. Eine Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess, die auf Feststellungen zum umstrittenen Tathergang beruht, würde dem Haftpflichtprozess vorgreifen und könnte bei abweichender Beurteilung dessen Bindungswirkung unterlaufen.</p><p><strong>Haftpflicht vs. Rechtsschutzversicherung</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe erkannte dabei, dass die Verlagerung der Prüfung in den nachfolgenden Deckungsprozess faktisch dazu führt, dass der Versicherer im Haftpflichtprozess Abwehrdeckung gewähren muss, obwohl er der Ansicht ist, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Diese für den Versicherer ungünstige Position resultiert aus dem umfassenden Rechtsschutzversprechen, das er vertraglich übernommen hat. Der Versicherer müsse seine eigenen Interessen zurückstellen und könne in diesem Zusammenhang nur einen Vorbehalt der Rückforderung erklären, um gegebenenfalls nachträglich unberechtigt erbrachte Leistungen gemäß Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.</p><p>Das OLG Karlsruhe berücksichtigte auch Folgendes: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung entschieden, dass die Frage des Vorsatzes im Hinblick auf einen Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen im vorweggenommenen Deckungsprozess geklärt werden muss (BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. IV ZR 324/19).&nbsp;</p><p>Der Bundesgerichtshof hat dabei betont, dass ein Vergleich zwischen der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung nicht zutrifft: Es gibt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keine Bindungswirkung an das Ergebnis des Hauptprozesses, das zu einer unterschiedlichen Interessenlage der Vertragsparteien führt.</p><p><strong>Keine Aussetzung des Verfahrens&nbsp;</strong></p><p>Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraf 148 Zivilprozessordnung bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht möglich.&nbsp; Denn der vorweggenommene Deckungsprozess klärt die grundlegende Einstandspflicht des Versicherers rechtlich, und Fragen, die im Haftpflichtprozess festgestellt werden müssen, werden dabei unberücksichtigt gelassen. Eine Aussetzung würde dem Versicherer andernfalls ermöglichen, sich der ihm obliegenden Abwehrdeckung zu entziehen.</p><p>Der Anspruch des Versicherungsnehmers sei auch nicht aufgrund einer Verletzung von Obliegenheiten ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit – wie etwa Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für die Feststellung der Leistung war. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Kausalitätsgegenbeweises.</p><p><strong>Übertragbarkeit auf D&amp;O-Versicherungen?</strong></p><p>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zwar grundsätzlich zu einer Familien-Haftpflichtversicherung ergangen. Da es sich bei einer D&amp;O-Versicherung aber im Schwerpunkt um eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragrafen 100 ff. VVG handelt, sind die Entscheidungsgründe im Grundsatz auf diese übertragbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Gewährung von Abwehrkostenschutz zu einer der wesentlichsten Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt und das OLG Karlsruhe den Vorrang des Haftpflichtpflichtprozesses vor allem mit dem „Rechtsschutzversprechen“ des Haftpflichtversicherer begründet hat.&nbsp;</p><p>Inwieweit der Versicherer zur vorläufigen Gewährung von Abwehrkostenschutz verpflichtet ist, hängt jedoch weiterhin vom Einzelfall ab, insbesondere von der einzelvertraglich geregelten Leistungspflicht des Versicherers, zumal im Bereich der D&amp;O-Versicherung die Bedingungen und Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Abwehrkostenschutz sehr unterschiedlich geregelt sind.</p><p>Ob die Frage der Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung im Deckungsprozess bereits vor Abschluss des Haftpflichtprozesses geprüft werden soll, wurde in der Rechtsprechung bisher sehr uneinheitlich entschieden. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe Bestand haben wird.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 05. Mai 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/05/05/wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 08:46:58 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmann-und-faktischen-geschaeftsfuehrer-bei-blindflug-durch-die-krise</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.01.2025, Az. 7 W 20/24 und Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23</p><p><i>D&amp;O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass für wissentlich begangene Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Versicherer hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherten hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalspflichten).&nbsp;</i></p><p><i>Das OLG Frankfurt a.M. konkretisierte in seinen Urteilen vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) und 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), welche Kardinalspflichten einen Geschäftsführer treffen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lehnte den Versicherungsschutz in beiden Fällen mit der Begründung ab, dass die Geschäftsführer trotz Krisenanzeichen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht überwacht haben, sondern stattdessen „blind durch die Krise segelten“.&nbsp;</i></p><h3>Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Kardinalspflichten</h3><p>Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer hat Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Danach obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung gerade nicht zulassen. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien durch den Versicherer ist entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.</p><h3>Vermögensbetreuungspflicht und Insolvenzantragspflicht sind Kardinalspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt stellte in seinen Entscheidungen klar, dass die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung grundsätzlich voraussetzt, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört. Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht wird durch die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO hervorgehoben. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehört daher insbesondere die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife.</p><h3>Vergewisserungspflicht über wirtschaftliche Lage des Unternehmens</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Unternehmensleiter angesichts dessen zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH, auch in der Rechtsformvariante einer UG nach § 5a GmbHG, wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das OLG Frankfurt a.M. betont in diesem Zusammenhang, dass Organmitgliedern, die gleichermaßen „<i>blind in die Krise segeln</i>“, daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen ist.&nbsp;</p><h3>Keine Entlastung des Strohmann-Geschäftsführers</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt ferner klar, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass er keine Einblicke in das Unternehmen hatte und der faktische Geschäftsführer verantwortlich sei. Das Gericht hob hervor, dass dem Strohmann-Geschäftsführer insoweit die wissentliche Verletzung kardinaler Organisations- und Kontrollpflichten anzulasten ist.&nbsp;</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verwies dabei auf einen Beschluss des BGH vom 21. Mai 2019, Az. II ZR 337/17. Danach wird dem eingetragenen Geschäftsführer, der die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausübt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft hat, eine Organisationspflicht auferlegt, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Aus diesen Erwägungen versagte auch das OLG Hamm einem Strohmann-Geschäftsführer den D&amp;O-Versicherungsschutz (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23; siehe hierzu ausführlich im Blogbeitrag von Dr. Florian Weichselgärtner und Etienne Sprösser: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)" target="_blank">www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)</a>.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. betonte, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten, schon dadurch verletzt, indem er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><p>Sie gehöre zu den grundlegenden Regeln des Insolvenzrechts, da sie den Schutz der Gläubiger gewährleiste. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei besonders bedeutend, da sie in der Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spiele und die Insolvenzverschleppung sogar in § 15a Abs. 4 InsO strafbar sei.</p><h3>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung und Beweiserleichterung für Versicherer</h3><p>Neben dem OLG Köln, Urteil vom 16. November 2021, Az.&nbsp;9 U 253/20, bestätigt nun auch das OLG Frankfurt a.M., dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu den Kardinalspflichten eines jeden Geschäftsführers zählt. Dabei macht es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen faktischen Geschäftsführer oder sog. Strohmann handelt. Beide trifft die Verpflichtung durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verschaffen können. Das OLG Frankfurt a.M. hebt dabei hervor, dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Pflichten bereits dadurch wissentlich verletzt, wenn er sich lediglich auf seine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es betont ferner, dass bei Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Krise ein „<i>Blindflug</i>“ eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt und insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verschärft mit seiner neuen Entscheidung die Geschäftsführerhaftung und stärkt damit zugleich die Rechtsposition der Versicherer, indem es die Beweisführung für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen für den Versicherer erleichtert.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 09:59:31 +0200</pubDate>
                        <title>NOVUM: ADVANT Beiten berät Philomaxcap AG bei der Börsenzulassung neuer Aktien ohne Prospekt an der Frankfurter Wertpapierbörse</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novum-advant-beiten-beraet-philomaxcap-ag-bei-der-boersenzulassung-neuer-aktien-ohne-prospekt-an-der-frankfurter-wertpapierboerse</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 16. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Philomaxcap AG bei der Zulassung von 93.326.847 neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse aus einer Sach- und Barkapitalerhöhung rechtlich umfassend begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse wurden erstmals die neuen Ausnahmen der seit dem 4. Dezember 2024 geänderten EU-Prospektverordnung angewendet: Die Zulassung der neuen Aktien der Philomaxcap AG wurde ohne Veröffentlichung eines Prospekts nur mit Hinterlegung und Veröffentlichung eines 11-seitigen-Zulassungsdokuments vollzogen. (Gemäß Art. 1 Abs. 5, UAbs. 1 ba) und UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der (EU) Verordnung 2024/2809 und Anhang IX).&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um die beiden Partner Dr. Dirk Tuttlies und Rainer Süßmann prüfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob Aktien aus einer Sachkapitalerhöhung möglicherweise als öffentliches Tauschangebot gewertet werden könnten. Außerdem musste die Hinterlegung des Zulassungsdokuments, welches den bisherig üblichen Prospekt ersetzt, mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Frankfurter Wertpapierbörse abgestimmt werden. Für beide Institutionen war die Anwendung der nunmehr gültigen Ausnahmen der EU-Prospektverordnung der erstmalige Anwendungsfall.</p><p class="text-justify">Der Zulassung der neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse war eine erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Übernahme der GenH2Corp. vorausgegangen. Diese strategische Maßnahme führte zu einer Erhöhung des Grundkapitals von EUR 17 Mio. auf über EUR 110 Mio. und wurde durch die Ausgabe der rund 93 Millionen neuen Aktien ermöglicht.</p><p class="text-justify">Die Philomaxcap AG mit Sitz in München ist eine auf die Wasserstoffindustrie fokussierte Holdinggesellschaft, die Dienstleistungen für bestehende und noch zu erwerbende Beteiligungen anbietet.&nbsp;Die der Zulassung der neuen Aktien aus der vorangegangenen Übernahme der GenH2Corp., einem US-Unternehmen, das auf Flüssigwasserstofftechnologie und -ausrüstung spezialisiert ist, ergänzt das Portfolio von Philomaxcap optimal.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Philomaxcap AG bei der Zulassung der neuen Aktien:</strong></p><p class="text-justify">ADVANT Beiten: Dr. Dirk Tuttlies (München), Rainer Süßmann (Frankfurt, beide Bank- und Kapitalmarktrecht)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 08:07:20 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer bekommt die Versicherungssumme?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu der Frage, wie Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Police auf mehrere Leistungsberechtigte verteilt werden, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht, existiert keine gesetzliche Regelung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im vergangenen November entschieden, dass das Prioritätsprinzip („first come first served“) eine faire und sinnvolle Verteilung darstellt, wie sie die Literatur fordert. Die Entscheidung gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen.</p><p>Wie verteilt man Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Versicherung auf mehrere Leistungsberechtigte, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht? Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht. Paragraf 109 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt nur die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen durch den Versicherer bei mehreren Gläubigern, nicht hingegen die Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz. In der Literatur herrscht lediglich die Meinung, dass der Versicherer eine faire und sinnvolle Verteilung gewährleisten muss.&nbsp;Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied am 29. November 2024 (Az. 7 U 82/22), dass die Verteilung nach dem Prioritätsprinzip („first come first served“) eine solch faire und sinnvolle Verteilung darstellt.</p><h3>Wirecard – Streit über Erschöpfung Versicherungssumme</h3><p>Dem Urteil lag die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wirecard-Tochtergesellschaft gegen einen D&amp;O-Versicherer auf Gewährung von Abwehrkostenschutz zugrunde. Der D&amp;O-Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Die Versicherungssumme sei aufgrund der an andere versicherte Personen geleisteten PR- und Verteidigungskosten bereits verbraucht. Diese Kosten habe man wegen der im Versicherungsvertrag enthaltenen Kostenanrechnungsklausel auf die Gesamtversicherungssumme anrechnen dürfen. Der ehemalige Geschäftsführer wendete hiergegen ein, dass die Anrechnung der PR- und Verteidigungskosten sowie die Verteilung der Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip nicht zulässig sei.&nbsp;</p><h3>Wirksame Kostenanrechnungsklausel</h3><p>Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Anrechnungsklausel wirksam ist. Die Klausel sei nicht überraschend nach Paragraf 305 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da auf die Versicherten in der D&amp;O-Versicherung abzustellen sei und diesen nach Auffassung des Gerichts Kostenanrechnungsklauseln in der D&amp;O-Versicherung bekannt seien. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor.&nbsp;</p><p>Das OLG hatte in einem früheren Urteil zwar die Intransparenz einer Anrechnungsklausel beanstandet, weil der Versicherungsnehmer dort nicht erkennen konnte, welche Kosten angerechnet werden. Bei der hier streitgegenständlichen Klausel lag diese Unsicherheit jedoch nicht vor, da sie genau angibt, welche Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Zudem sei klargestellt, dass interne Kosten des Versicherers nicht berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Außerdem erachtete das OLG Paragraf 101 VVG im Kontext der D&amp;O-Versicherung, bei der üblicherweise hohe und schwer vorhersehbare Abwehrkosten anfallen und oft komplexe Haftungsfragen zu klären sind, nicht als gesetzliches Leitbild. Da in solchen Fällen häufig nicht sofort ersichtlich sei, ob Abwehr oder Freistellung zur Anwendung kommt, verstoße die Klausel auch nicht gegen Paragraf&nbsp;307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.</p><h3>Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung: Verteilung nach Prioritätsprinzip</h3><p>Der D&amp;O-Versicherer hatte die Erstattung gemäß dem Prioritätsprinzip vorgenommen, indem er die Versicherungsleistung in der Reihenfolge der Entstehung der jeweiligen Leistungspflicht ausgezahlt hat, und zwar nach Eingang der jeweiligen Rechnung. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des OLG sinnvoll und insoweit zulässig.&nbsp;</p><p>Das Prioritätsprinzip besagt, dass frühere Versicherungsfälle vorrangig vor späteren innerhalb einer Versicherungsperiode bedient werden. Dies entspricht anerkannten versicherungsrechtlichen und kaufmännischen Prinzipien, sodass der Kläger damit rechnen musste. Auch wenn es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt, entstehen Ansprüche auf Leistungen sukzessive, wodurch spätere Ansprüche unberücksichtigt bleiben können, wenn die Versicherungssumme ausgeschöpft ist.&nbsp;</p><p>Der D&amp;O-Versicherer orientierte sich bei der Leistungsverteilung am Rechnungseingang, da dies praktikabler ist als die schwer überprüfbare Entstehung der Kosten. Diese Methode ist weder willkürlich noch ungeeignet. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist systembedingt und für alle Beteiligten vorhersehbar. Der Versicherer hatte zudem durch wiederholte Warnungen auf die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme hingewiesen.</p><h3>Paragraf 109 VVG regelt nur Erfüllung von Haftpflichtansprüchen</h3><p>In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass keine gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz existiert. Paragraf 109 VVG gelte nur für die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen verschiedener Gläubiger durch den Versicherer.&nbsp;</p><p>Die neben dem Prioritätsprinzip in der Literatur diskutierten Ansätze einer Leistungsverteilung überzeugten das OLG nicht. Die Verteilung nach dem Proportionalitätsprinzip nach Paragraf 109 VVG (analog) überzeuge nicht, da es auf die Verteilung der Versicherungssumme unter mehreren geschädigten Dritten abzielt. Bei der D&amp;O-Versicherung hingegen betrifft die Haftung mehrere Versicherte, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird.&nbsp;</p><p>Eine analoge Anwendung der Regelung würde dazu führen, dass derjenige Versicherte mit dem höchsten verursachten Schaden den größten Vorteil hätte, was dem eigentlichen Schutzzweck der Norm widerspreche. Zudem fehle sowohl eine vergleichbare Interessenlage als auch eine planwidrige Regelungslücke. Darüber hinaus beziehe sich Paragraf 109 VVG ausschließlich auf die Freistellungskomponente, sodass unklar bliebe, wie in der Praxis die wesentlich häufiger anfallenden Abwehrkosten verteilt werden sollten.</p><p>Eine Verteilung nach dem Kopfprinzip gemäß Paragraf 430 BGB ist nicht überzeugend, da die Anzahl der leistungsberechtigten Versicherten oft unklar ist und sich verändern kann.&nbsp;</p><p>Das Beliebensprinzip, das dem Versicherer die Freiheit gibt, die Versicherungssumme nach eigenem Ermessen unter den Versicherten zu verteilen, solange er die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB beachtet, ist nicht sachgerecht. Eine solche Verteilung würde zu erheblichen Unsicherheiten für die Versicherten führen, da der Versicherer im Schadensfall einem Beteiligten möglicherweise die gesamte Summe zuweisen könnte, während andere leer ausgehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jede versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat.</p><h3>Mehr Rechtssicherheit: nachvollziehbare Verteilung der Versicherungssumme</h3><p class="text-justify">Die Entscheidung des OLG gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen. Die Verteilung von Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip ist – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – eine sachgerechte Methode. Der Verbrauch der Versicherungssumme durch die Erstattung von (berechtigten) Rechnungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs ist bei Vorlage entsprechender Rechnungen für alle Beteiligten nachvollziehbar. Die anderen Modelle sind in der Praxis hingegen meist schwierig umzusetzen. Sie bergen ferner Unsicherheiten, etwa wenn es im späteren Verlauf zu weiteren Inanspruchnahmen kommt beziehungsweise neue Leistungsberechtigte hinzukommen und sich hierdurch nachträglich die Verteilungsmaßstäbe ändern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 24. März 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum</span> <a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/03/24/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme/" target="_blank" rel="noreferrer">Originalbeitrag</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Mar 2025 08:52:21 +0100</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung: Kein Direktanspruch gegen Versicherer einer Partnerschaftsgesellschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-kein-direktanspruch-gegen-versicherer-einer-partnerschaftsgesellschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Kann man den Berufshaftpflichtversicherer einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Rahmen einer Anwaltshaftung direkt verklagen, wenn diese Insolvenzantrag gestellt hat? Das OLG Köln hat dies verneint und sich schützend vor die Versicherer gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und sorgt für Rechtssicherheit.</i></p><p>Im vorliegenden Fall verklagten die Mandanten schrittweise zunächst die von ihr beauftragte Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, dann deren Partner und zuletzt den Berufshaftpflichtversicherer der Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Prüfung eines IT-Projekts und Rückzahlung der dafür gezahlten Vergütung. Das Besondere an diesem Fall ist: Die Partnerschaftsgesellschaft hatte zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt. Daher gingen die Mandanten direkt gegen den Berufshaftpflichtversicherer vor. Letzterer war der Ansicht, ein Direktanspruch gegen ihn scheide aus. Es gelte der Grundsatz, dass die Mandanten zunächst gegen die Kanzlei vorgehen müsse (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG). Die Ausnahmeregelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Verweis des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf § 115 VVG um eine Rechtsgrundverweisung handle und bisher nur ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt sei.&nbsp;</p><h3>§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG: Rechtsgrundverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG</h3><p>Das <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/16_U_139_23_Urteil_20241023.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Köln</a>, folgte der Argumentation des Versicherers und entschied im vergangenen Oktober&nbsp;dass einem geschädigten Mandanten bei einer Anwaltshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB grundsätzlich kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG gegen den Berufshaftpflichtversicherer zusteht. Da es sich bei der Regelung des §&nbsp;8 Abs. 4 S. 2 PartGG um eine Rechtsgrundverweisung handle, müssen für einen Direktanspruch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen.</p><h3>Keine Einigkeit in der Literatur</h3><p>In der Literatur ist die Frage,ob es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG um eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, strittig. Als Argument für eine Rechts<u>folgen</u>verweisung werden die Gesetzesmaterialien genannt. Weiter wird auf den Schutzzweck des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG verwiese. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haften die Partner wegen der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht persönlich, soweit die Gesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG. Der Wegfall der persönlichen Haftung der Partner könne nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Für eine Rechts<u>grund</u>verweisung wird wie folgt argumentiert: Die Gesetzesmaterialien seien in dem Sinne zu verstehen, dass für die Anwendbarkeit des VVG nur auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung verzichtet werde, nicht aber auf die übrigen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber habe auch bei Pflichtversicherungen anderer Berufe bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S.1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies soll auch für die Partnerschaftsgesellschaft mbB gelten, da kein besonderes Schutzbedürfnis für die Geschädigten vorliege. In den Gesetzesmaterialien werde nur eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf §&nbsp;117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten) genannt.</p><h3>Insolvenzantrag: Kein Direktanspruch gegen Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs.&nbsp;4 S. 2 PartGG ergebe sich nicht, ob der Verweis eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung darstelle. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer intern gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist. Deshalb werde auf die Regelungen zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG verwiesen, obwohl die Berufshaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung ist. Aus der Rechtsfolgenverweisung des § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG in den Gesetzesmaterialien auch eine Rechtsfolgenverweisung § 115 Abs. 1 VVG abzuleiten, gehe nach Ansicht des OLG Köln zu weit. Schließlich ergebe die systematische Auslegung, dass der Gesetzgeber nur in der Kfz-Pflichtversicherung einen Direktanspruch ohne die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG vorgesehen habe. In anderen Bereichen gäbe es eine solche Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine weitere Ausnahme geschaffen werden sollte. Ein solcher „Systembruch“ hätte in den Gesetzesmaterialien und im Gesetz deutlicher erkennbarer sein müssen. Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund für einen Direktanspruch mittels Rechtsfolgenverweisung. Zwar diene die Versicherung als Ausgleich dafür, dass nur das Gesellschaftsvermögen hafte, doch das gilt ebenso für andere Pflichtversicherungen. Der Geschädigte sei nicht besonders schutzwürdig und habe in kritischen Situationen in den Fällen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch. Es sei kein weitergehender Schutz notwendig, um die Attraktivität dieser Gesellschaftsform zu steigern, da deren Hauptvorteil in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen liege.</p><h3>Direktanspruch bleibt möglich, sobald Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG vorliegt</h3><p>Für das hiesige Verfahren bedeutet die Entscheidung, dass die Mandanten nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen können, da der bloße Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erfüllt. Die Mandanten müssten zunächst gegen die Partnergesellschaft mbB vorgehen und sich dann den Anspruch der Partnergesellschaft gegen den Versicherer pfänden und überweisen lassen. Eine Direktklage gegen den Versicherer bleibt aber weiterhin möglich, sobald das Insolvenzverfahren der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet wird (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Es liege dann ein neuer Sachverhalt vor.&nbsp;</p><h3>Mehr Rechtssicherheit für Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln entschied zugunsten der Berufshaftpflichtversicherer, indem es eine Rechtsgrundverweisung auf den § 115 Abs. 1 VVG annimmt. Das OLG Köln stellt sich insoweit schützend vor die Versicherer. Das Urteil des OLG Köln ist mittlerweile rechtskräftig und sorgt damit für etwas mehr Rechtsicherheit.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Mar 2025 13:23:01 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner</link>
                        <description>Nicht selten kommt es vor, dass sich sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen, weil für die faktischen Geschäftsführer eine Eintragung wegen Vorstrafen oder anderer Hindernisse nicht in Frage kommt. Für die Strohmänner kann das existenzvernichtende Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Demnach besteht für sie kein D&amp;O-Versicherungsschutz, wenn sie ihre Strohmanneigenschaft gegenüber dem Versicherer nicht offengelegt haben. Dies auch dann, wenn der Versicherer zwar auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat, die Versicherungsbedingungen jedoch einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung vorsehen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig werden aus Haftungsgründen oder Eintragungshindernissen (zum Beispiel Vorstrafen des eigentlichen Geschäftsführers) sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Zügel des Unternehmens haben hingegen andere Personen als sogenannte faktische Geschäftsführer in der Hand, für die eine Eintragung aus diversen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm besteht für den Strohmann unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung kein Versicherungsschutz unter der D&amp;O-Versicherung, wenn dieser Umstand gegenüber dem D&amp;O-Versicherer nicht offengelegt wurde (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23).</p><h3>Abschluss der D&amp;O-Versicherung ohne Offenlegung der Strohmann-Eigenschaft</h3><p>Im konkreten Fall hatte der Strohmann den D&amp;O-Versicherer auf Leistung verklagt. Zum Einsatz war er gekommen, als der Gründer einer GmbH dem öffentlichen Dienst als Polizeibeamter beitrat und sich aus dienstrechtlichen Gründen gezwungen sah, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Daraufhin ließ sich der Kläger im Juni 2018 als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen und erteilte dem vormaligen Geschäftsführer eine Prokura. Die Geschäfte der Gesellschaft führte dieser neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Polizeibeamter weiter. Der Kläger war –&nbsp;nach seinen eigenen Worten&nbsp;– nur „Geschäftsführer auf dem Papier“.&nbsp;</p><p>Im Mai 2020 schloss der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH bei der Beklagten eine D&amp;O-Versicherung ab. Dabei legte er die wahren Geschäftsleitungsverhältnisse nicht offen. Die Police enthielt eine Klausel, wonach die Beklagte auf die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung verzichte, die täuschenden Personen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.</p><p>Am 1.&nbsp;Oktober 2022 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach Paragraf&nbsp;64 GmbH-Gesetz (GmbHG) alter Fassung (heute Paragraf 15b Insolvenzordnung, InsO) vom Insolvenzverwalter wegen von der Gesellschaft getätigten Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen. Er begehrte Freistellung durch den Versicherer, der seine Deckung verweigerte. Nachdem der Kläger erstinstanzlich unterlag und Berufung einlegte, erließ das OLG Hamm den kommentierten Hinweisbeschluss.</p><h3>Keine D&amp;O-Deckung für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte keinen Versicherungsschutz schulde. Der Kläger habe sie bei Abschluss der Police arglistig getäuscht. Er hätte die Beklagte nach Treu und Glauben auch ohne entsprechende Risikofrage über diesen Umstand aufklären müssen.&nbsp;</p><p>Das Gericht leitet dies aus der Gesetzesbegründung zu Paragraf&nbsp;19 Abs.&nbsp;1&nbsp;Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, die eine Anfechtung bei Arglist nicht ausschließt. Nach dieser Norm besteht eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich vom Versicherer abgefragter erheblicher Gefahrumstände. An eine spontane Offenbarungspflicht seien demnach hohe Anforderungen zu stellen. Sie bestehe nur, wenn offensichtlich gefahrerhebliche Umstände vorliegen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.</p><p>Es sei offensichtlich, dass ein nur formeller Geschäftsführer, der weder bereit noch in der Lage ist, seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handele. Deswegen erhöhe er das Risiko maßgeblich, sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig zu machen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der faktische Geschäftsführer, wie hier, aufgrund seiner anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit nicht imstande ist, seine Organpflichten zu erfüllen. Da der Versicherer bei der gebotenen Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte und das Gericht Vorsatz annahm, bejahte es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.</p><h3>Ungefragter Hinweis auf Strohmann-Eigenschaft erforderlich</h3><p>D&amp;O-Policen decken üblicherweise die Haftung aller geschäftsführenden Organe und leitender Angestellten einer Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften ab. Umfasst sind in der Regel alle formellen und faktischen Geschäftsleiter. Vor dem Abschluss einer Versicherung wird das Risiko regelmäßig anhand eines mehr oder weniger standardisierten Fragenkatalogs durch den Versicherer bewertet. Versicherer haben es also in der Hand, die Umstände durch Risikofragen zu erforschen, die für die Entscheidung über den Abschluss einer D&amp;O-Police mit einem Unternehmen von Bedeutung sind oder nicht. Stellt ein Versicherer zu einem besonderen Umstand keine solche Frage, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser Umstand keine Relevanz für die Risikobewertung des Versicherers hat.</p><p>Mit der kommentierten Entscheidung verdeutlicht das OLG&nbsp;Hamm aber, dass sich die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers auch gegenüber einem D&amp;O-Versicherer nicht mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Risikofragen erschöpfen. Gleichzeitig stellt das Gericht hohe Anforderungen an eine spontane Aufklärungspflicht und folgt dabei der strengsten in der Literatur vertretenen Auffassung, die mittlerweile in der OLG-Rechtsprechung vorherrschend ist. Nur solche Umstände muss ein Versicherungsnehmer ausnahmsweise ungefragt preisgeben, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich und andererseits so außergewöhnlich sind, dass von einem Versicherer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er konkrete Fragen dazu formuliert. Ein solcher Umstand war in der kommentierten Entscheidung die „Strohmanneigenschaft“ des einzigen Geschäftsführers.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung ist insofern wenig verwunderlich. Auch das LG Mönchengladbach hatte in einem Urteil vom 4.&nbsp;Mai 2016 (Az.&nbsp;1 O 143/14) die Strohmanneigenschaft als offenbarungspflichtig angesehen. Eine arglistige Täuschung sah das LG Mönchengladbach allerdings im dortigen Fall als nicht nachgewiesen an, da offenblieb, ob dem Versicherer das „Strohmann“-Konstrukt bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Dennoch erhielt die Klägerin auch in diesem Fall keine Deckung, da sich der beklagte D&amp;O-Versicherer auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung berufen konnte. Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags sei eine sogenannte Kardinalspflicht, bei der die Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes vermutet wird, so das LG&nbsp;Mönchengladbach.</p><p>Dass der Versicherer von der „Strohmanneigenschaft“ erfuhr, und diese auch gerichtlich nachweisen konnte, lag in der kommentierten Entscheidung des OLG&nbsp;Hamm maßgeblich an den Einlassungen des formellen Geschäftsführers nach der Schadensmeldung.&nbsp;</p><h3>Hohes Risiko für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Für „Strohmann“-Geschäftsführer besteht ein besonders hohes Risiko: Sie können selbst dann mit ihrem persönlichen Vermögen haften (etwa nach Paragraf&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;1 InsO, Paragraf&nbsp;69 S.&nbsp;1 Abgabenordnung oder Paragraf&nbsp;43 Abs.&nbsp;2 GmbHG), wenn sie sich aus den Geschäften der Gesellschaft vollkommen heraushalten und müssen zudem befürchten, dass eine etwaige D&amp;O-Versicherung ihre Deckung verweigern wird. Die kommentierte Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass eine Eintragung in das Handelsregister aus Gefälligkeit und ohne Absicht, die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich zu führen, existenzvernichtende Konsequenzen haben kann und nicht leichtfertig erfolgen sollte.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Etienne Sprösser</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 13. Januar 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/01/13/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner/" target="_blank" rel="noreferrer"><span class="text-muted">Originalbeitrag</span></a><span class="text-muted">.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 11:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>O du Fröhliche - Haftung unter dem Weihnachtsbaum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Anwalt „Business as usual“, für den Geschäftsführer eine hochemotionale Belastungsprobe: Immer wieder erhalten Geschäftsführer kurz vor Jahresende ein Einschreiben mit dem Hinweis auf Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe wegen vermeintlicher Pflichtverletzung. Einen Grund für diese Inanspruchnahme zur Weihnachtszeit gibt es selten. Denn eine Verjährung der Geschäftsführerhaftung zum Jahresende droht in den wenigsten Fällen.&nbsp;</p><p>Es ist kurz vor Weihnachten, am besten der 23. Dezember. Es klingelt an der Tür und der freundliche Briefträger übergibt dem Geschäftsführer ein Einschreiben. In dem Einschreiben heißt es – überspitzt, aber meist im Ton genau so: „Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, Sie haben Ihre Pflichten verletzt und haften dem Unternehmen gegenüber auf 10 Mio. Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens 27. Dezember auf folgendes Bankkonto. Mit freundlichen Grüßen“.</p><p>Solche Schreiben wirken auf den ersten Blick grotesk. Welche Privatperson hat auf dem Bankkonto mehrere Millionen Euro kurzfristig verfügbar und wäre auch noch bereit, diese innerhalb weniger Tage zu überweisen? Auf den zweiten Blick sind sie zumindest juristisch nachvollziehbar. Sie zielen nicht auf das Privatkonto des Geschäftsführers ab, sondern auf die zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossene D&amp;O-Versicherung. Nur ein an den Geschäftsführer adressiertes Schreiben kann den Versicherungsfall auslösen und zugleich die Voraussetzung für Verzugszinsen schaffen. Es braucht hingegen nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, was ein solches Schreiben kurz vor den Weihnachtsfeiertagen bei dem betroffenen Geschäftsführer auslöst.</p><h3 class="text-justify"><span>Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Meldung an D&amp;O Versicherung</span></h3><p>Der Geschäftsführer muss nach Erhalt eines solchen Schreibens die Inanspruchnahme unverzüglich seinem D&amp;O-Versicherer melden.&nbsp;Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten – die er meist gar nicht kennt, aber dazu später. Im denkbar schlechtesten Fall verliert der Geschäftsführer hierdurch seinen Versicherungsschutz. Zugleich wird der Geschäftsführer versuchen, vor den Weihnachtsfeiertagen einen geeigneten Anwalt für seine Verteidigung zu finden.</p><p>Häufig fordern die Anspruchsteller zur Vermeidung einer Klage die kurzfristige Abgabe eines Verjährungsverzichtes. Auch diesen gilt es mit dem D&amp;O-Versicherer und dem eigenen Anwalt abzustimmen. Ein in der Weihnachtszeit häufig nicht einfaches Unterfangen. Für den betroffenen Geschäftsführer ist diese Phase häufig hoch emotional und überfordernd. Das Weihnachtsfest ist gelaufen. Eine tagelange Auseinandersetzung mit den Vorwürfen und Gedanken rund um eine etwaige Privatinsolvenz bestimmen die Feiertage.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Geschäftsführerhaftung: keine Verjährung zum Jahresende&nbsp;</span></h3><p>Aber muss das sein? Aus juristischer Sicht ist eine Inanspruchnahme zum Ende des Jahres meist nicht erforderlich. Ansprüche wegen Geschäftsführerhaftung verjähren in fünf Jahren (Paragraf 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung beginnt jedoch nicht zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.</p><p>Da Paragraf 43 Abs. 4 GmbHG keine Regelung für den Verjährungsbeginn trifft, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gesellschaft unmittelbar mit der Entstehung des Anspruchs (Paragraf 200 S. 1 BGB). Auf die Kenntnis des Geschädigten kommt es gerade nicht an, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.9.2008 (Az. II ZR 234/07). Die Frage, weshalb viele der Inanspruchnahmen inklusive Forderungsverzichtverlangen gerade zum Jahresende erfolgen, lässt sich eigentlich nur mit Unkenntnis der Verjährungsfristen erklären.&nbsp;</p><h3><span>Weitsicht sichert Ansprüche</span></h3><p>Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, weshalb die Anspruchsteller meist einen sehr scharfen Ton anschlagen und jede Erläuterung, dass die Inanspruchnahme vor allem im Hinblick auf die D&amp;O-Versicherung erfolgt, fehlt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers meist ausschließlich auf die D&amp;O-Versicherung abzielt, da das Privatvermögen des Geschäftsführers in den seltensten Fällen für eine Befriedigung ausreicht.</p><p>Eine D&amp;O-Versicherung wird gerade deshalb für den Geschäftsführer unterhalten, damit diese ihn im Schadensfall entlastet. Weshalb wird dies dem Geschäftsführer gegenüber nicht offengelegt, um ihm Sorgen zu nehmen? Nur in wenigen Anspruchsschreiben findet sich ein Hinweis auf die Existenz einer D&amp;O-Versicherung und vor allem darauf, was zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten konkret zu tun ist. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen des D&amp;O-Versicherungsvertrags geregelt, von denen der Geschäftsführer meist keine Kenntnis hat.</p><p>Dabei liegt es auch im Interesse des Anspruchsstellers, dass der Versicherungsschutz nicht unnötig durch die Nichterfüllung von Obliegenheiten gefährdet wird. Ohne Versicherungsschutz nämlich könnte der Anspruchsteller nur auf das – meist nicht millionenschwere – Privatvermögen des Geschäftsführers zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><span>Eine Frage des Stils&nbsp;</span></h3><p>Dieser Beitrag ist – zur Weihnachtszeit – als Appell zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen. Inanspruchnahmen zur Weihnachtszeit sind aus juristischer Sicht meist nicht erforderlich. Sind sie es doch, lassen sie sich jedenfalls so formulieren und steuern, dass sie für den Geschäftsführer und alle weiteren Beteiligten nicht zum Desaster an Weihnachten werden. Oft lassen sich gerade bei komplexen D&amp;O-Fällen mit mehreren Beteiligten im Vergleichsweg für alle Seiten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen finden. Die vergleichende Betrachtung der verschiedenen Interessen im Sinne einer Mediation verlangt dabei stets ein besonderes Augenmaß und Weitsicht und – gleich zu Beginn einer streitigen Auseinandersetzung – einen guten Ton.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 09. Dezember 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/12/09/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Dec 2024 08:45:44 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf</link>
                        <description>In der heutigen digitalisierten Welt sind Unternehmen zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Folgen eines solchen Cyberangriffs sind meist gravierend und mit erheblichen finanziellen Schäden verbunden. Während der Cyberangriff meist nach wenigen Tagen vorbei ist, dauert die Aufarbeitung des Vorfalles meist Jahre. Sicherheitslücken werden analysiert und erlittene Schäden bei Versicherern und Verantwortlichen regressiert. Das ist ein oft mühsamer und arbeitsintensiver Prozess für alle Beteiligten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Cyberangriffe ähneln häufig einem Krimi. Unbekannte Täter verschaffen sich Zugriff auf das IT-System des Unternehmens. Meist beginnt der Cyberangriff am späten Freitagnachmittag, wenn die Mitarbeiter das Büro verlassen. Erste schadhafte Software-Programme installieren sich. Der Cyberangriff nimmt langsam an Fahrt auf. Über Phishing werden vertrauliche Daten gestohlen. Über Ransomware und DDoS-Angriffe werden die IT-Strukturen des Unternehmens lahmgelegt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Was dann folgt, wird von betroffenen Unternehmen und deren Geschäftsleitern meist als die größte Herausforderung und Krise der Unternehmensgeschichte beschrieben. Mangels funktionierender IT-Strukturen kommt der Geschäftsbetrieb des Unternehmens häufig zum Erliegen. Während die IT-Abteilung unter Hochdruck gegen den Hackerangriff kämpft, versuchen die operativen Einheiten, den Geschäftsbetrieb unter widrigsten Umständen aufrecht zu erhalten. Kommunikation erfolgt vorübergehend nur noch über private Handys und E-Mail-Adressen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Ein geordneter Geschäftsbetrieb ist unter diesen Umständen meist nicht mehr möglich. Die Geschäftsleitung hat in dieser Zeit beinahe im Sekundentakt Entscheidungen mit weitreichenden Folgen zu treffen. Fristgerechte Meldungen gegenüber Datenschutzbehörden sind zu erledigen. Das Unternehmen steht in engem Austausch mit den Behörden, zum Beispiel dem Bundeskriminalamt. Externe Berater müssen kurzfristig beauftragt und koordiniert werden. An allen Stellen sind – meist sehr kurzfristig – Brandherde zu löschen. Sowohl Geschäftsleiter als auch Mitarbeiter agieren am Limit des Leistbaren.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Aufarbeitung des Cyberangriffs – eine Zerreißprobe</h3><p class="text-justify">Ist der Hackerangriff vorbei, beginnen die Aufräumarbeiten. Während der Angriff selbst meist nur wenige Stunden oder Tage dauert, benötigt die Wiederherstellung der IT-Systeme meist Wochen. Erste Ursachenanalysen erfolgen und Sicherheitslücken werden geschlossen. Die juristische Aufarbeitung des Cyberangriffes und dessen Folgen dauert hingegen meist Jahre. Sie wird aufgrund der finanziellen Belastung und wegen interner Schuldzuweisungen oftmals zur Zerreißprobe für das Unternehmen.</p><h3 class="text-justify">Die Suche nach Kompensation – Wer kommt für die Schäden auf?</h3><p class="text-justify">Mit dem Cyberangriff gehen meist erhebliche finanzielle Schäden in Form von Umsatzverlusten und Kosten für die Systemwiederherstellung sowie die Krisenberatung einher. Die Angriffe führen auch häufig zu Betriebsunterbrechungen, aus welchen nicht nur eigene Umsatzverluste, sondern regelmäßig auch hohe Schadenersatzforderungen von Kunden resultieren. Schäden im zweistelligen Millionenbetrag sind nicht selten, sondern eher der Regelfall.&nbsp;</p><p class="text-justify">Angesichts der hohen Schadenssummen steht für das geschädigte Unternehmen im Rahmen der Aufarbeitung vor allem die Kompensation der erlittenen Schäden im Vordergrund. Das Unternehmen beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat. Nachdem die Täter in aller Regel nicht greifbar sind, wird der Schaden zunächst beim eigenen Cyberversicherer geltend gemacht – soweit überhaupt vorhanden. Häufig ist die Versicherungssumme der Cyberversicherung nicht ausreichend, sodass weitere Regressmöglichen gesucht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sicherheitslücken und Organisationsdefizite werden identifiziert. Innerhalb des Unternehmens stellt man sich die typischen Fragen: Wie konnte es zu dem Vorfall kommen? Wer ist hierfür verantwortlich? War die IT-Infrastruktur ausreichend? Gibt es Organisationsdefizite? Der Cyberversicherungsfall weitet sich plötzlich zu weiteren Haftungs- und Versicherungsfällen aus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verträge mit externen IT-Dienstleistern werden auf etwaige Pflichtverletzungen geprüft. Bei der Geschäftsleitung wird kritisch hinterfragt, ob das Unternehmen im Hinblick auf Cybersicherheit ordentlich organisiert und ausgestattet war. Der Cyberversicherungsfall ist plötzlich auch ein D&amp;O-Versicherungsfall. Ähnliche Fragen stellen sich auch die beteiligten Versicherer, wobei dort der Fokus der Prüfung vor allem auf der Einhaltung von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten und häufig gesondert vereinbarten IT-Sicherheitsmaßnahmen liegt.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Juristisches Tauziehen mit ungewissem Ausgang</h3><p class="text-justify">Ein juristisches Tauziehen sämtlicher Beteiligter beginnt. Das Unternehmen tritt in – oftmals sehr langwierige – Regulierungsgespräche mit den Versicherern ein. Gegenüber potenziellen Haftungsschuldnern werden – auch zur Sicherung etwaiger Regressansprüche nach Paragraf 86 Versicherungsvertragsgesetz – Schadenersatzansprüche geltend gemacht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Parallel hierzu hat das Unternehmen meist Schadenersatzforderungen von Kunden auf deren Berechtigung zu prüfen und sich hiergegen zu verteidigen. Das Unternehmen schlittert in Gerichtsverfahren mit häufig ungewissem Ausgang. Ursächlich ist hierfür unter anderem die bislang kaum existierende Rechtsprechung. Gerade das Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsarten und Regressgegner macht Cyberschäden in der Abwicklung sehr herausfordernd.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Fazit</h3><p class="text-justify">Cyberangriffe sind eine ernsthafte Bedrohung für Unternehmen jeder Größe. Sie können aufgrund der finanziellen Folgen und aufgrund interner Schuldzuweisung für das betroffene Unternehmen eine echte Bestandsprüfung darstellen, insbesondere, wenn das Unternehmen nicht über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Zu einer Verbesserung der Cybersicherheitsstandards innerhalb der EU soll die NIS2-Richtlinie beitragen. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Umsetzung dieser Richtlinie den gewünschten präventiven Effekt entfaltet und nicht nur zu einer verschärften Geschäftsleiterhaftung führt.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 04. November 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/11/04/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red">Originalbeitrag</span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Nov 2024 10:57:51 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriffe und die Haftungsfrage: Wer trägt die Kosten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriffe-und-die-haftungsfrage-wer-traegt-die-kosten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend vernetzten Welt sind Unternehmen mehr denn je Bedrohungen durch Cyberangriffe ausgesetzt. Die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen können erheblich sein und fordern eine umfassende Aufarbeitung, die oft Jahre dauert. Von der Sicherheitsanalyse bis zur Schadensregulierung durch Versicherer – der Weg zur Entschädigung ist komplex und stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.</p><p>Den gesamten Beitrag aus dem Versicherungsmonitor (4. November 2024) von unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/zh0sc" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/zh0sc</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 11:15:48 +0200</pubDate>
                        <title>Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-geschaedigte-aktionaere-sind-keine-nachrangigen-glaeubiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Teil- und Zwischenurteil v. 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</i></p><p><i>Durch Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 entschied das OLG München, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Damit sind Aktionäre bezüglich solcher Ansprüche nicht erst bei der Verteilung eines hypothetischen Liquidationsüberschusses zu berücksichtigen.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin erwarb als Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger Aktien der Wirecard&nbsp;AG in den Jahren 2015 bis 2020. Nach dem Bekanntwerden des Bilanzierungsskandals im Jahr 2020, der zur Insolvenz des Unternehmens führte, erlitt die Klägerin erhebliche finanzielle Verluste und forderte Schadensersatz aufgrund von falschen oder irreführenden Informationen über den positiven Geschäftsverlauf, die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit veröffentlicht hatte und die Klägerin zu ihren Investitionsentscheidungen bewegt haben sollen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich die Frage, ob die Klägerin als getäuschte Anlegerin für ihre Ansprüche an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen kann oder ob sie nur nach vollständiger Befriedigung aller anderen –&nbsp;auch nachrangigen&nbsp;– Insolvenzgläubiger am (illusorischen) Überschuss partizipieren darf.</p><h3>Urteil des LG München vom 23.11.2022, 29 O 7754/21</h3><p>Das LG München hatte sich in dieser Frage noch für einen sog.&nbsp;„Nach-Nachrang“ der Forderungen ausgesprochen. Anders als andere Gläubiger habe die Klägerin als Aktionärin bewusst in Eigenkapital der Wirecard&nbsp;AG investiert und müsse deshalb auch bezüglich ihrer kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Anlegerin der Insolvenzschuldnerin behandelt werden.</p><h3>Teil- und Zwischenurteil des OLG München vom 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</h3><p>Dem trat das OLG München in der kommentierten Entscheidung entgegen. Aktionäre, deren mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung mit einer Insolvenzschuldnerin erst durch die unerlaubte Handlung des Vorstands begründet wurde, stehen der Schuldnerin bei der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche als Drittgläubiger gegenüber. Das Gesellschaftsvermögen werde durch die Belastung mit einer solchen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen deliktischen Ansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen. Die Ansprüche seien daher in diesem besonderen Fall als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu qualifizieren und nicht erst nach-nachrangig bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses gemäß §&nbsp;199 S.&nbsp;2&nbsp;InsO zu berücksichtigen.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Das OLG München hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der beklagte Insolvenzverwalter eine solche eingelegt hat. Mit einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH der –&nbsp;in der Rechtsliteratur sehr strittigen&nbsp;– Frage, wie deliktische Ansprüche von Anteilseignern in der Insolvenz zu behandeln sind, dürfte also zu rechnen sein. Es ist davon auszugehen, dass dieser sich der Position des OLG&nbsp;München anschließen wird. Die vom OLG München ausführlich zitierte bisherige Rechtsprechung des BGH ließe sich nur schwer mit der gegenläufigen Auffassung des LG München in Einklang bringen. Geschädigte Aktionäre dürften insoweit gute Erfolgsaussichten haben, künftig an Verteilungen der Insolvenzmasse teilzuhaben. Insolvenzverwalter sollten dies bei der Schlussverteilung im Blick behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-bewertungen-fuer-advant-beiten-im-kanzleimonitor-2024-25</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 14:32:29 +0200</pubDate>
                        <title>Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von Cyber-Policen wegen Angaben „ins Blaue hinein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/achtung-risikofragen-zur-anfechtung-von-cyber-policen-wegen-angaben-ins-blaue-hinein</link>
                        <description>Knapp ein Jahr nach dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen entschied das LG Kiel am 23. Mai 2024, dass der Cyberversicherer eine Police wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen Risikofragen „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin schloss im März 2020 bei der Beklagten eine Cyber-Versicherung ab. Der Vertragsabschluss setzte in einem ersten Schritt das Ausfüllen eines Online-Formulars voraus, das auch zahlreiche Fragen zur Einordnung des Versicherungsrisikos enthielt (sog. Risikofragen). Das Formular vervollständigte der von der Klägerin beauftragte Makler mit der Hilfe des Leiters der klägerischen IT-Abteilung. Dabei beantworteten sie die Frage, ob alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Sicherheitssoftware ausgestattet seien, mit „Ja“. Ebenso bestätigten sie, dass die Klägerin Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern durchführe und nur Softwares benutze, für den der Hersteller solche Updates bereitstelle.</p><p>Spätestens am 18. September 2020 gelang es einem externen Angreifer, eine Schadsoftware bei der Klägerin einzuschleusen und die IT-Kapazitäten der Klägerin zum Mining von Bitcoins zu missbrauchen. Als Einfallstor nutzte der Hacker einen Rechner der Klägerin, auf dem noch ein (nicht aktualisiertes) Windows 08-Betriebssystem lief. Als dies der Klägerin auffiel, fuhr sie ihr IT-System herunter und brachte ihren gesamten Betrieb dadurch zum Stillstand. Die Kosten für den notwendigen Neuaufbau ihrer IT-Infrastruktur verlangte die Klägerin von der Beklagten erstattet, welche jedoch für den Cyber-Angriff die Gewährung von Versicherungsschutz wegen nachträglicher Anfechtung des Versicherungsvertrages verweigerte.</p><p>Die Beklagte erklärte zunächst den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und im Rahmen des Gerichtsverfahrens zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Risikofragen wäre – so die Beklagte – der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden.</p><h3>Das Urteil des LG Kiel vom 23.05.2024 – 5 O 128/21</h3><p>Das Gericht entschied, dass der Versicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten nichtig sei. Vertreten durch ihren Makler und ihren IT-Abteilungsleiter habe die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Erklärungen über den Stand der IT-Sicherheit abgegeben. Bei einer arglistigen Täuschung i.S.d. §§ 20, 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB komme es – anders als bei einem Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG – nicht darauf an, ob die Risikofragen in Textform (§ 126b BGB) gestellt wurden. Dass die Fragen vorliegend zunächst nicht auf gedrucktem Papier, sondern in einem Online-Formular standen, sei also unschädlich. Die Täuschung erfolgte auch arglistig, da hierfür die Beantwortung der Fragen „ins Blaue hinein“ ausreiche. Es könne die Klägerin also nicht entlasten, dass ihr IT-Leiter den Begriff „Arbeitsrechner“ falsch ausgelegt habe, dabei nicht an die einzelnen veralteten Rechner gedacht habe oder dass er darauf vertraut habe, die zuständigen Mitarbeiter und Dienstleister würden die Maßnahmen zur Absicherung des Netzwerks ordnungsgemäß durchführen. Er hätte ohne Weiteres das Sicherheitsniveau des Netzwerks überprüfen können und es deshalb vor dem Ausfüllen des Online-Formulars tun müssen. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen hätte die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den Versicherungsvertrag nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen, was die Klägerin auch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lagen also insgesamt vor.</p><h3>Vereinbarkeit mit dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen vom 26.05.2023?</h3><p>Zu einem erstaunlich ähnlichen Sachverhalt entschied das LG Tübingen im „ersten Cyber-Urteil“ am 26. Mai 2023, dass der von der Beklagten erhobene Arglisteinwand (§ 21 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht begründet war. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin exakt dieselben Risikofragen wie im kommentierten Urteil des LG Kiel teilweise falsch beantwortet. Das LG Tübingen kam zum Ergebnis, dass der Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht arglistig gewesen sei aufgrund folgender Besonderheit des Sachverhalts: Auf einer Veranstaltung, die vor Vertragsschluss stattgefunden hatte, wurde Vertretern der Versicherungsnehmerin der Eindruck vermittelt, dass der Versicherer keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit stelle und etwa bezüglich der notwendigen Firewall „jede Fritzbox“ ausreichen würde. Die Vertreter der Versicherungsnehmerin konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass die richtige Beantwortung der betreffenden Frage für den Vertragsschluss ausschlaggebend sei. Das Urteil des LG Tübingen steht also nur auf den ersten Blick in Widerspruch zum kommentierten Urteil des LG Kiel.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Beide Urteile unterstreichen, welche Bedeutung die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei der Regulierung der sich häufenden Cyberversicherungsfälle zukommt. Versicherungsnehmer sollten daher bei der Beantwortung der Risikofragen besonderes vorsichtig sein und im Zweifel den Stand ihrer IT-Infrastruktur vor Beantwortung der Fragen noch einmal kritisch überprüfen. Darüber hinaus sollten sie während der Vertragslaufzeit jede relevante Änderung ihrer IT-Infrastruktur bei ihrem Versicherer melden. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich dabei für Versicherungsnehmer freilich, wenn Risikofragen unpräzise sind und die Policen keine konkreten Vorgaben zu dem einzuhaltenden Sicherheitsniveau oder der vorzuweisen-den IT-Infrastruktur enthalten. Um Streitigkeiten wie die der beiden „Cyber-Urteile“ vorzubeugen, sollten also Versicherer möglichst präzise und transparente Risikofragen formulieren, die für Versicherungsnehmer – und für die angerufenen Gerichte – keinen Interpretationsspielraum lassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 08:49:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Abschluss eines „grünen“ Mietvertrages auf dem iCampus München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-abschluss-eines-gruenen-mietver-trages-auf-dem-icampus-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Frankfurt, 20. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp Gruppe, eine der führenden Adressen für private Baufinanzierungen in Deutschland, bei dem Abschluss eines Mietvertrages von rund 9.000 Quadratmeter Bürofläche in dem Holzhybrid-Gebäude i8 auf dem iCampus im Werksviertel München beraten. Vermieter ist die R&amp;S Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in München.<br>Die Mietfläche wird voraussichtlich im Juni 2025 an die Interhyp übergeben. Der Mietvertrag beinhaltet ein gemeinsames Engagement für Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.</p><p>Das i8 setzt mit seiner Holzhybrid-Konstruktion sowie u.a. LEED-Platin Zertifizierung, PV-Anlage und der Fassade aus recyceltem Aluminium auf ganzer Linie auf nachhaltiges Bauen.</p><p><strong>Berater Interhyp Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a> (Real Estate, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a> (Banking &amp; Finance) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Steuern, beide Frankfurt):</p><p><strong>Berater R&amp;S Immobilienmanagement:</strong><br>Noerr: Annette Pospich, Dr. Antonio DiMieri (beide Real Estate) und Steffen Arlich (Steuern, alle München).</p><p>Der Deal wurde durch die <strong>BNP Paribas Real Estate GmbH</strong>, Christoph Bayreuther, vermittelt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:11:03 +0200</pubDate>
                        <title>Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwendbarkeit der §§ 5-7 GrEStG auf Personengesellschaften nach dem MoPeG und die bis 2027 geltende Übergangsregelung des § 24 GrEStG auf die Beratungspraxis zur Vermögensnachfolgeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/problem-auswirkungen-der-unsicheren-anwendbarkeit-der-5-7-grestg-auf-personengesellschaften-nach-dem-mopeg-und-die-bis-2027-geltende-uebergangsregelung-des-24-grestg-auf-die-beratungspraxis-zur-vermoegensnachfolgeplanung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgestellte These dar, dass es ab dem 01.01.2024 infolge des Inkrafttretens des MoPeG keine Gesamthand mehr im Zivilrecht gebe.<sup>1</sup> Daraus folge, dass es auch für die Regelungsgehalte der §§ 5-7 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, keine Gesamthand mehr gebe, da insoweit auf das Zivilrecht abgestellt werde und die Vorschriften insofern leerliefen.<sup>2</sup></p><p>Um den daraus für Personengesellschaften folgenden Konflikt zumindest kurzfristig zu entschärfen, wurde im Wege des Wachstumschancengesetzes die Regelung des § 24 GrEStG eingefügt. Regelungsgehalt ist, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.&nbsp;</p><p>Dass die eingangs beschriebene These in dieser Pauschalität verkürzt ist, leuchtet mit Blick auf die Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft, die weiterhin Gesamthandgemeinschaften darstellen, ein. Darin liegt indes nicht die einzige gesetzgeberische Ungenauigkeit.</p><h3>Praxis der Finanzbehörden und -gerichte: kein Gleichlauf zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Gesamthandbegriff?</h3><p>Nach der Rspr. des BFH ist ein durch die im Rahmen der Formulierung des RegE suggerierter Gleichlauf zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriff der Gesamthand nicht ohne Weiteres anzunehmen.</p><p>Ganz grundsätzlich spricht vielmehr Einiges für ein eigenständiges, grunderwerbsteuerliches Verständnis der Gesamthand, das vom Zivilrecht abgekoppelt ist.<sup>3</sup> Der BFH wandte die Vorschriften der §§ 5,6 GrEStG in der Vergangenheit - trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf Personengesellschaften - auf die GbR an.<sup>4</sup></p><p>In der Rechtsprechung hieß es in der Vergangenheit zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG, dass das Grunderwerbsteuerrecht die Personengesellschaft seit jeher als selbstständigen Rechtsträger ansehe. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Begleitvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG würden grundsätzlich anerkennen, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfinde. Gleichwohl würde von der Erhebung der Steuer abgesehen, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Dem liege der Gedanken zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibe<a href="/aktuelles#_ftn5" title>.<sup>5</sup></a></p><p>Dies unterstellt, wäre es bereits fraglich gewesen, ob die Änderungen des MoPeG und der Wegfall der Gesamthand im Falle der GbR überhaupt Einfluss auf die Praxis der Finanzämter und -gerichte genommen hätten, legen diese den Begriff der Gesamthand bereits extensiv aus.</p><p>Vor diesem Hintergrund verschiebt die verabschiedete Regelung des § 24 GrEStG die Rechtsunsicherheit nur in die Zukunft und verstärkt diese weiter. Für die Zeit bis zum 01.01.2027 sollen von dem Begriff der Gesamthand auch Personengesellschaften umfasst sein, vgl. § 24 GrEStG. Es drängt sich indes die Frage auf: Was geschieht nach dem Wegfall der Regelung?</p><p>Vielmehr noch verschärft sich die Problematik weiter, da die Vorschrift grundsätzlich die oben beschriebene Rechtsprechungspraxis wiedergibt. Im Umkehrschluss müsste dann jedoch denklogisch aus dem ersatzlosen Entfallen der Übergangsvorschrift nach dem 31.12.2026 die Wertung folgen, dass der Gesetzgeber diesen Zustand gerade nicht mehr aufrechterhalten wollte und folglich auch die bislang unbestrittene Verwaltungspraxis so nicht mehr fortgeführt werden dürfte.</p><h3>Auswirkungen</h3><p>Die Auswirkungen für Betroffene, aber auch und gerade für Beratende sind nicht unerheblich.</p><p>Die wesentliche Auswirkung dürfte auf der Hand liegen: die Übertragung von und an Personengesellschaften wäre künftig nicht mehr von der Grunderwerbsteuer – den oben beschriebenen Umkehrschluss als zutreffend unterstellt - befreit.</p><p>Für die Vermögensnachfolgeplanung stellt es eine übliche Methode dar, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen steuerbegünstigt auf Personengesellschaften zu übertragen. Dies würde durch die künftig zu erwartende Grunderwerbsteuer deutlich verteuert. Bislang konnten Eltern Immobilien grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft einbringen, an der auch die Kinder beteiligt sind. Die Weitergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation würde insofern erheblich erschwert.</p><p>Weiter ist zu erwarten, dass in Folge der neuen, stark erhöhten Liquiditätsbelastung bei Übertragungen durch die Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Übertragungen größerer Immobilienportfolios, notwendige Investitionen in dem Immobilienbestand verzögert werden oder insgesamt ausbleiben.</p><h3>Was nun zu tun ist</h3><p>Denkbar wären primär zwei Wege, um diesen Konflikt aufzulösen.</p><p>Zum einen könnte die Übergangsvorschrift nicht erst mit Zeitablauf, sondern unverzüglich gestrichen werden. In der Begründung wäre dabei festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der gesetzgeberisch gewollten Praxis entspricht und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Eine Regelung ist damit obsolet.</p><p>Zum anderen könnte die Regelung zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik sich über die letzten Jahrzehnte durchaus entwickelt und verändert hat<sup>6</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>In jedem Fall ist eine zeitnahe Reaktion seitens des Gesetzgebers geboten und zwingend erforderlich.</p><p>Die derzeitige Unsicherheit resultiert schlussendlich aus einer ungenauen und missverständlichen Gesetzgebung, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, da die immobilienverwaltende Familiengesellschaft ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Praxis darstellt. Auch eine rechtssichere und zuverlässige Rechtsberatung ist unter diesen Bedingungen schwerlich möglich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Georg Tolksdorf</a></p><p><small class><sup>1 </sup>Abrufbar unter </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.&nbsp;</small><br><small class><sup>2</sup> </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.</small><br><small class><sup>3</sup> So auch Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>4</sup> Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>5</sup> BFH, Urt. V. 12.1.2022 – II R 16/20, DStR 2022, 1379, 1380.&nbsp;</small><br><small class><sup>6</sup> Heckschen, ZPG 2024, 18, 20.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzsanktion-deutsche-bundesbank-veroeffentlicht-stark-ueberarbeitetes-merkblatt-zur-einhaltung-von-finanzsanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht.</p><p>Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale Dokument für die Sanctions Compliance im Finanzsektor:</p><h3>Was ist das Ziel des Merkblattes?</h3><p>Das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" dient Personen und Unternehmen im Finanzsektor als zentrale Orientierungshilfe, wie den Vorgaben der in Deutschland geltenden Finanzsanktionen entsprochen werden kann und welche Maßnahmen von den Verpflichteten im Finanzsektor erwartet werden, um Verstößen gegen Finanzsanktionen wirksam vorzubeugen. Es enthält neben generellen Informationen zu Finanzsanktionen, Zuständigkeiten, einen Überblick über einzelne Sanktionsmaßnahmen und – für die Praxis von besonderer Bedeutung - konkrete Hinweise zu "Vorbildlichen Verfahren" ("Best Practices") zur Einhaltung von Finanzsanktionen.</p><h3>Warum ist das Merkblatt für den Finanzsektor so wichtig?</h3><p>Das Merkblatt der Bundesbank ist für den Finanzsektor von zentraler Bedeutung, da es für die Institute/Unternehmen nach wie vor eine der wenigen offiziellen Quellen mit behördlichen Hinweisen zum Umgang mit Finanzsanktionen und zur Ausgestaltung ihrer Sanctions Compliance Programme (SCP) darstellt. Die nun stark überarbeitete Neufassung des Merkblatts (Stand: Juni 2024) war von den Instituten/Unternehmen mit Spannung erwartet worden, da die Vorgängerversion (Stand: Juli 2021) noch aus der Zeit vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine stammte. Ganze Bereiche neuartiger Sanktionsmaßnahmen, die vor allem mit den EU-Sanktionen gegen Russland eingeführt wurden, sowie weitere Neuerungen wie z.B. Sanktionen mit Bezug zu Kryptowährungen waren daher von der Vorgängerversion nicht erfasst.</p><p>Die besondere Dynamik, mit der sich das Sanktionsrecht infolge des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine fortentwickelt hat, stellt die für die Einhaltung von Sanktionen zuständigen Bereiche in den Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. So hat die EU am 24. Juni das inzwischen 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Für die Praxis der Sanctions Compliance besteht die besondere Herausforderung darin, dass neuen EU-Sanktionen gegen Russland nicht nur eine starke Ausweitung der bereits bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote (Einfrieren von Geldern) sowie Ein-/Ausfuhrverbote enthalten. Vielmehr enthalten die Sanktionspakete auch eine Vielzahl neuartiger Sanktionsmaßnahmen, wie etwa den SEPA-Ausschluss Russischer Banken, oder neuartige Meldepflichten. Damit betreffen die EU-Sanktionen gegen Russland alle Pflichtenkreise und sämtliche für das SCP relevanten Geschäftsbereiche und Prozesse der Institute.</p><h3>Was ist neu?</h3><p>Exemplarischer Überblick:</p><ul><li>Die Zuständigkeiten der durch das 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geschaffenen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden in das Merkblatt aufgenommen.</li><li>Neu aufgenommen wurde eine Übersicht über die verschiedenen Finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote, die über die bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote hinausgehen. Neu enthalten sind auch exemplarische Verweise auf entsprechen-de Normen in EU-Verordnungen. Behandelt werden u.a. Wertpapierhandels- und Dienstleistungsverbote.</li><li>Die Erläuterungen zu Bereitstellungsverboten von Finanzhilfen beziehen jetzt auch Versicherungen und Investitionsverbote mit ein.</li><li>Jeweils ein neuer Abschnitt behandelt Sanktionen mit Bezug zu Kryptowerten und Versicherungen.</li><li>Abweichend zur Vorversion wurden die Anforderungen zur Einhaltung von Finanzsanktionen nicht nur erweitert, sondern auch in einen allgemeinen Teil für alle Unterneh-men im Finanzsektor und je einen spezifischen Teil für Finanzinstitute und (Rück)Versicherungen unterteilt.</li><li>Der neue allgemeine Teil wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkennen indirekt sanktionierter Personen, die Umgehung von Sanktionsvorschriften sowie Umgang mit Neu- und Bestandskunden und Entlistungen erweitert.</li><li>Der spezifische Teil mit Anforderungen für Finanzinstitute konkretisiert jetzt u.a. die Einrichtung geeigneter kunden- oder kontobezogener Sperren. Die Anforderungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten erfassen jetzt ebenfalls den Transfer von Kryptowerten und behandeln "Echtzeitüberweisungen".</li><li>Der ebenfalls neu eingeführte spezifische Teil mit Anforderungen für (Rück)Versicherungsgesellschaften enthält neben Pflichten hinsichtlich neuer und bestehender Versicherungsverträge auch Versicherungsprämien und Leistungsauszahlungen.</li></ul><p></p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Mit dem erheblich erweiterten Merkblatt der Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen wurden einige neue Themen aufgenommen und alte Themen für die Praxis weiter konkretisiert. Institute/Unternehmen des Finanzsektors sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr SCP den aktualisierten Vorgaben der Bundesbank entspricht und ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen den aktuellen Erwartungen der Bundesbank entsprechen.</p><p>Das überarbeitete Merkblatt finden Sie hier: <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:56:00 +0200</pubDate>
                        <title>Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&amp;O Versicherung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/managerhaftung-wirksamkeit-von-serienschadenklauseln-in-der-do-versicherung</link>
                        <description>Serienschadensklauseln spielen in der Regulierungspraxis von D&amp;O-Versicherungsfällen eine sehr bedeutsame Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist indes weitgehend ungeklärt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Serienschadensklausel gehört zu den Standardklauseln zahlreicher Haftpflichtversicherungsverträge und ist in (nahezu) jeder D&amp;O-Police enthalten. Sie bezweckt die Verklammerung einer gesamten Schadensserie zu einem einzigen Versicherungsfall, ungeachtet der Frage, wann der jeweilige Schaden eintritt und dem Versicherer gemeldet wird. Dadurch wird sowohl das Vorliegen eines einzigen Versicherungsfalles als auch das Vorliegen eines einzigen Eintrittszeitpunktes fingiert. Diese doppelte Fiktion der Serienschadenklausel kann – sofern vereinbart – Auswirkungen auf den Selbstbehalt, die Versicherungssumme sowie die einschlägige Versicherungsperiode haben.</p><p>So führt die Serienschadenklausel regelmäßig dazu, dass bei mehreren Schäden nur einmal der Selbstbehalt für den Versicherten anfällt. Sie kann allerdings auch dazu führen, dass die vereinbarte Versicherungssumme aufgrund der Zuordnung zu einer einzigen Versicherungs-periode nur einmalig zur Verfügung steht. Die Serienschadenklausel kann somit für den Versicherten sowohl vorteilhaft, aber auch nachteilig sein. In der Regel profitieren aber vor allem die Versicherer davon, nach einmaligem Verbrauch der Versicherungssumme ihre Leistung verweigern zu können.</p><p>Weil sie also vornehmlich zu einer Begrenzung der Deckungspflichten von Versicherern führen, werden Serienschadensklauseln von Gerichten und Literatur kritisch betrachtet. Der BGH hat in der Vergangenheit Klauseln für unwirksam erklärt, die alle auf einer "<i>gemeinsamen Fehlerquelle</i>" beruhenden Schadensfälle zusammenführte. Der Verzicht auf jede zeitliche und vor allem sachliche Verknüpfung könne unangemessene Ergebnisse hervorbringen, so der BGH. Seitdem ist in den meisten am Markt erhältlichen Policen ein solcher sachlicher und zeitlicher – teilweise auch rechtlicher – Zusammenhang Voraussetzung für die Verklammerung der Versicherungsfälle. Ob die so ergänzten Serienschadensklauseln nunmehr einer AGB-Prüfung standhalten, ist indes weiterhin streitig.</p><p>Das OLG Frankfurt a. M. entschied unlängst (Urt. v. 17.03.2021 – 7 U 33/19), dass die Klausel zur Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "demselben Sachverhalt" beruhen, intransparent und deshalb unwirksam sei. Transparenter werde die Klausel nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nicht dadurch, dass sie einen zeitlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen zusammengeführten Pflichtverletzungen fordere, da es sich hierbei – insb. beim Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs – um "<i>zu unbestimmte Rechtsbegriffe</i>" handele.</p><p>Das LG Düsseldorf entschied im Fall Wirecard kürzlich (Urt. v. 13.07.2023 – 9 a O 154/23), dass die Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "<i>sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden[en]</i>" Pflichtverletzungen beruhen, wirksam sei. Zwar beinhalte die infragestehende Serienschadensklausel unbestimmte Rechtsbegriffe, der Gesetzgeber verwende aber auch etwa in § 12 Abs. 4 VersVermG oder § 51 Abs. 2 BRAO solche unbestimmten Begriffe als Kriterium für die Zusammenfassung von Versicherungsfällen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Rücknahme der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung erging, musste sich das OLG Düsseldorf leider nicht zur Wirksamkeit der Serienschadensklausel positionieren (Beschl. v. 20.09.2023 – 4 U 117/23). Eine wegweisende Entscheidung des BGH zu der Frage, ob die neu-formulierte D&amp;O Serienschadensklausel wirksam ist, bleibt aus.</p><p>Für mehr Rechtssicherheit könnte theoretisch der Gesetzgeber sorgen. In Frankreich sieht etwa Art. L. 124 1 1 des Versicherungsgesetzbuches (<i>Code des assurances</i>) für alle Haftpflichtversicherungen vor, dass Schadensereignisse, die auf derselben "technischen Ursache" (<i>cause technique</i>) beruhen, zu einem Schadensfall zusammengefasst werden ungeachtet der Anzahl der Inanspruchnahmen. In der französischen Regulierungspraxis spielt also die abstrakte Frage, ob die Verklammerung von Serienschäden zulässig ist, keine Rolle mehr. Dafür wird im Schadensfall umso heftiger darüber gestritten, ob zwei Schadensereignisse tatsächlich auf dieselbe "technische Ursache" zurückzuführen sind.</p><p>Mangels gesetzlicher Regelung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es also aktuell dabei, dass die Wirksamkeit der in deutschen D&amp;O Policen enthaltenen Serienschadensklauseln unsicher ist und weiterhin Stoff für streitige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherten bietet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-abtretung-von-freistellungsanspruch-hemmt-verjaehrung-des-haftungsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Geschäftsführer trat seinen Freistellungsanspruch gegenüber der D&amp;O-Versicherung an den Betreiber der Bäckerei ab. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat in seinem <span>Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) entschieden: </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&amp;O-Versicherung wird konkludent eine "Waffenstillstandsvereinbarung" (sog. "pactum de non petendo") zwischen der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin geschlossen. Darüber hinaus bewirkt die Abtretung eine Verjährung der zugrundeliegenden Haftungsansprüche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Verjährungshemmung neben Waffenstillstand (pactum de non petendo)</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat zunächst festgestellt, dass mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&amp;O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zugleich ein sog. "pactum de non petendo" geschlossen worden ist. Danach ist das geschädigte Unternehmen verpflichtet, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem (infolge der Abtretung einheitlichen) Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des OLG Schleswig ergibt sich hieraus, dass ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während dieser Zeit unzulässig ist und dementsprechend – durch konkludente Vereinbarung - auch die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt sein muss.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D&amp;O Versicherung: Haftungs- und Deckungsrechtsstreit</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine D&amp;O-Versicherung schließt in der Regel ein Unternehmen für seine Leitungsorgane ab. Ansprüche aus dieser D&amp;O-Versicherung stehen dann nur diesen Leitungsorganen als versicherte Personen, nicht aber dem Unternehmen als Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungsnehmerin bzw. das geschädigte Unternehmen kann daher im Schadensfall nicht einfach den D&amp;O-Versicherer unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. Vielmehr muss es die Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend machen und im Falle des Bestreitens in einem Haftungsprozess gerichtlich durchsetzen. Wird die versicherte Person in einem Haftungsprozess verurteilt, muss die Einstandspflicht des D&amp;O-Versicherers noch in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit geklärt werden. Dies bedeutet in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für sämtliche Beteiligte. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxisüblich: Direktprozess </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis wird daher der Haftungs- und Deckungsrechtstreit häufig in einem Prozess gebündelt. Dafür tritt die versicherte Person (also das in Anspruch genommene Leitungsorgan) seinen Freistellungsanspruch aus der D&amp;O-Versicherung an die Versicherungsnehmerin (also das geschädigte Unternehmen) ab. Mit der Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Folgenden kann die Versicherungsnehmerin den Haftungs- und Deckungsanspruch in einem einzigen Direktprozess gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend machen. Diesen Grundstein für die Abtretung des Feststellungsanspruchs legte der BGH schon im Jahre 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13; BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14). Einige Folgefragen aber blieben lange Zeit ungeklärt. Nachdem das OLG Köln mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) erst kürzlich Fragen zur Beweislast beantwortete, entschied nun das OLG Schleswig welche weiteren Rechtsfolgen eine Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen haben kann. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Zugrundeliegender Fall am OLG Schleswig</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem OLG Schleswig wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. Als die Bäckerei im August 2018 bei einem Brand beschädigt wurde, übernahm der Versicherer lediglich 38,5% des Schadens. Die Klägerin warf ihrem Geschäftsführer vor, er habe nicht für eine ausreichende Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Feuerversicherung gesorgt. Sie nahm den Geschäftsführer für den Restschaden in Anspruch. Im Januar 2020 trat der Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen den D&amp;O-Versicherer an die Klägerin ab und die Klägerin machte ihren Schaden hiernach unmittelbar gegenüber dem D&amp;O-Versicherer im Rahmen eines Direktprozesses geltend. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Fazit </span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig leistet mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag in der Diskussion um die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen, die durch die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus einer D&amp;O-Versicherung entstehen können. Hinsichtlich der Frage der Verjährung bestätigt das OLG Schleswig die in der Literatur verbreitete Auffassung und sorgt so für etwas mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-von-freistellungsanspruechen-gegen-do-versicherer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel erläutern <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> die mögliche Veränderung in der Beilegung von Organhaftungsfällen, indem vermehrt Freistellungsansprüche abgetreten werden könnten, was zu einer Zunahme von Direktprozessen gegen D&amp;O-Versicherer führen könnte.</p><p><em>Dieser erschien in der Ausgabe 1 von DisputeResolution am 06. März 2024 und kann unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2024/03/DisputeResolution_1-Maerz-2024_L.pdf?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=Dispute+Resolution+-+01_2024&amp;cid=MarketingCloud:email:Dispute+Resolution+-+01_2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder über das PDF im Downloadbereich eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-fuer-2024-16-rechtsgebieten-im-ranking</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tokenisierte Schuldverschreibungen – ein neuer Trend?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tokenisierte-schuldverschreibungen-ein-neuer-trend</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Eine elektronische Schuldverschreibung erlaubt das Einsammeln von Geldern ohne einen qualifizierten Nachrang und macht die Anlage damit wesentlich attraktiver.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleinere Darlehenssummen wurden überwiegend im Crowdlending von Kleinanlegern eingesammelt. Nachteil war die Pflicht der Gestaltung als qualifiziert nachrangige Darlehen, um bei dem Darlehensnehmer das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft zu vermeiden und das Beachten der engen Anlage- als auch Befreiungsvorschriften unter dem Vermögensanlagengesetz. </span></span></span></p><p><span><span><span>Werden die Darlehen hingegen als sog. Token angeboten, gelten diese Token als Wertpapiere und die gegenüber dem Vermögensanlagengesetz deutlich großzügigeren Befreiungsmöglichkeiten von der Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektrecht stehen für die Platzierung zur Verfügung. Die Tokenerwerber werden dann in ein sog. Blockchainregister eingetragen, der private key (kryptographischer Schlüssel zum Zugriff auf die eigene Wallet, in der die Token verwahrt werden) verbleibt beim Investor. Eine Gleichstellung mit Inhaberschuldverschreibungen tritt aber nicht ein, der aus Investorensicht unattraktive qualifizierte Nachrang der Rückzahlungsforderung bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausgabe "echter" Inhaberschuldverschreibungen vermeidet das Erfordernis eines qualifizierten Nachrangs, verlangt aber die Einlieferung einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten verteuern bei den hier vorliegenden geringen Summen die Emission deutlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Alternative bietet sich die elektronische Inhaberschuldverschreibung an. Diese gilt rechtlich auch im Sinne das KWG als Inhaberschuldverschreibung und bedarf daher keines qualifizierten Nachrangs, somit für Investoren wesentlich attraktiver. Im Gegensatz zum Token mit Führung in einem Blockchainregister muss die elektronische Inhaberschuldverschreibung jedoch über einen nach dem KWG zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer ausgegeben und die Investoren dort geführt werden. Mittlerweile sind zahlreiche dieser Registerführer zugelassen worden, so dass die mit der Registerführung verbundenen Kosten allein schon aus Konkurrenzgründen unterhalb denen einer Clearstream-Verwahrung liegen sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Ausgabe unregulierter Token als auch elektronischer Inhaberschuldverschreibungen ist der Nachteil verbunden, dass die Zahlungen zum Erwerb, der Zinsen und der Tilgung jedenfalls in Euro nicht über das Blockchain- bzw. Kryptowertpapierregister abgewickelt werden können. Für Zahlungen wird das Führen einer Datenbank mit den Bankkonten der Investoren erforderlich und damit entsteht zusätzlicher Aufwand auf Seiten des Emittenten; im Gegensatz zu einer Clearstream-Verwahrung, bei welcher die zu zahlenden Beträge über Clearstream letztendlich an die Investoren verteilt werden. Eine sichere Zug-um-Zug Abwicklung von Geschäften in Token und elektronischer Inhaberschuldverschreibungen scheidet ebenfalls aus. Auf den ersten Blick ist die Ausgabe von Schuldverschreibungstoken daher nur bei einer überschaubaren Anzahl von Investoren attraktiv.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3375</guid>
                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 28 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung von Geschäftsleitern für Unternehmensgeldbußen: ja, nein, jein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-von-geschaeftsleitern-fuer-unternehmensgeldbussen-ja-nein-jein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Vorstände und Geschäftsführer haften nicht für Kartellgeldbußen, die gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Auch nicht, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Zu diesem für Geschäftsleiter und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen beruhigenden Schluss ist jedenfalls das OLG Düsseldorf im sogenannten Edelstahlkartell-Fall gekommen (Urteil vom 27.07.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)).“</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> in der der Dispute Resolution, Ausgabe 4/2023 unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2023/11/DisputeResolution_4-November-2023_L.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im PDF-Format im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzprognose bei Überschuldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzprognose-bei-ueberschuldung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Trotz des eindeutigen Wortlauts im „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) wird in der Juristenszene diskutiert, ob bereits seit dem 01.09.2023 wieder ein zwölfmonatiger Prognosezeitraum bei der Frage der Fortbestehensprognose gilt.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/yekta-duendar" target="_blank">Yekta Dündar</a> in Restructuring Business vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie im Downloadbereich oder unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzpraxis/finanzprognose-bei-ueberschuldung-32492/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 04 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Crowdfunding: Handlungsbedarf für Plattformbetreiber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/crowdfunding-handlungsbedarf-fuer-plattformbetreiber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarmfinanzierungsdienstleister benötigen ab dem 10. November 2023 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), soweit sie Crowdfunding-Projekte im Anwendungsbereich der ECSP-VO vermitteln wollen. Die Schwarmfinanzierung wird mit Einführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) EU-weit harmonisiert.</strong></p><h3>Regulierung der Plattformbetreiber</h3><p>Im Fokus der ECSP-VO stehen die Plattformbetreiber. Diese bringen die Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern zusammen und ermöglichen mithilfe einer Onlineplattform die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren (sogenannte Schwarmfinanzierungsdienstleistung). Die wichtigste Einschränkung des Anwendungsbereichs der ECSP-VO stellt die Grenze des Gesamtgegenwerts von 5 Mio. EUR dar. Dieser Höchstbetrag ist als Summe der Angebote pro Projektträger über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Ist dieser Höchstbetrag überschritten, findet die ECSP-VO keine Anwendung und es gilt nationales Recht.</p><h3>Vermittlung von Nachrangdarlehen</h3><p>Nicht jeder Art von Kredit fällt unter die Definition des Kredits im Sinne der ECSP-VO. Diese erfasst nur Kredite, bei denen der Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag an den Anleger zurückzubezahlen. Darunter fallen sogenannte Nachrangdarlehen, also Darlehen der Anleger an den Projektträger, deren Rückzahlung in der Insolvenz erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt.</p><p>Anders bei Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: diese fallen mangels unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung nicht unter die Definition der Kredite im Sinne der ECSP-VO. Dabei handelt es sich um Darlehen, deren Rückzahlung die Anleger nicht geltend machen können, sobald und soweit die Rückzahlung einen Insolvenzgrund des Projektträgers eröffnen würde. Durch privatautonome Ausgestaltung der Verträge (einfaches Nachrangdarlehen oder Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt) lässt sich der Anwendungsbereich der ECSP-VO gewissermaßen steuern.</p><h3>Wertpapiere</h3><p>Auch die Platzierung übertragbarer Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen fällt in den in Anwendungsbereich der ECSP-VO, wenn dabei die Schwelle von 5 Mio. EUR pro Projektträger in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten wird.</p><h3>Beantragung der ECSP-Erlaubnis</h3><p>Nach Ablauf der Übergangsfrist muss eine Erlaubnis bis zum 10. November 2023 vorliegen, sofern Plattformbetreiber Projekte nach der ECSP-VO anbieten wollen. Ohne Erlaubnis dürfen Plattformbetreiber bzw. Vermittler im Bereich der Schwarmfinanzierung keine neuen Projekte vermitteln. Im Rahmen des Erlaubnisantrags sind im Wesentlichen folgende Informationen gegenüber der BaFin anzugeben:</p><ul><li>Allgemeine Angaben zum Antragssteller (inkl. Gesellschaftsvertrag)</li><li>Geschäftsplan (business plan) inkl. einer Beschreibung des Leistungsangebots sowie von Marketingmaßnahmen</li><li>Angaben zur Organisation (z.B. Beschreibung von Governance-Regelungen und interner Kontrollmechanismen, Pläne zur Geschäftsfortführung im Krisenfall)</li><li>Angaben zu operationellen Risiken und aufsichtsrechtlichen Sicherheiten</li><li>Angaben zur Geschäftsleitung und zu Eigentümerinnen/Eigentürmern sowie Nachweise über deren Eignung</li><li>Angaben zur Erstellung und Überprüfung des Anlagebasisinformationsblatt</li></ul><p></p><h3>Anlagebasisinformationsblatt</h3><p>Ähnlich einem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach nationalem Recht müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister für jedes Schwarmfinanzierungsprojekt ein vom Projektträger erstelltes Anlagenbasisinformationsblatt (ABIB) zur Verfügung stellen. Eine Gestattung durch die BaFin ist im Gegensatz zu dem Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht erforderlich. Die Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen im ABIB trägt der Projektträger. Durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers von der Haftung entlassen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Projektträger können durch die ECSP-VO ihre Produkte europaweit rechtssicher anbieten und so neue Geschäftsfelder erschließen. Investoren bietet sich die Möglichkeit EU-weit in interessante Projekte zu investieren. Plattformbetreibern bleibt nicht mehr viel Zeit, eine Erlaubnis nach ECSP-VO zu beantragen, um nahtlos Schwarmfinanzierungdienstleistungen anzubieten. Denn die Vorbereitungszeit inklusive des BaFin-Erlaubnisverfahrens wird einige Wochen in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Zukunftsfinanzierungsgesetz: Stärkung des Kapitalmarktstandorts Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zukunftsfinanzierungsgesetz-staerkung-des-kapitalmarktstandorts-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf der Bundesregierung</a> zum Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 16. August 2023 veröffentlicht. Bereits im Januar dieses Jahres haben wir über die Ziele des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/bfk/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern" target="_blank">berichtet</a>. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Ziele auf. Nachfolgend führen wir die wichtigsten geplanten Änderungen auf:</p><h3>Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt</h3><ul><li>Die Marktkapitalisierung für einen Börsengang im regulierten Markt soll von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR herabgesetzt werden.</li><li>Es sollen Mehrstimmrechte mit maximal dem Zehnfachen des Stimmrechts erlaubt werden, sodass der Einfluss von Gründerinnen und Gründern auf das eigene Unter-nehmen trotz einer Kapitalaufnahme bestehen bleibt.</li><li>Börsenmantelgesellschaften werden nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companys (SPAC) im Börsengesetz geregelt. Mit einer Börsenmantelgesellschaft kann die Börsenzulassung des eigenen Unternehmens leichter erreicht.</li></ul><h3>Start-ups und KMU</h3><ul><li>Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung soll von 1.440 EUR auf 5.000 EUR pro Jahr angehoben werden.</li><li>Mitarbeiter müssen ihre Mitarbeiterbeteiligung erst deutlich später versteuern. Die Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu einem steuerschädlichen Lohnzufluss, der versteuert werden muss, obwohl der Mitarbeiter keine Liquidität erhält (sog. Dry-Income Problematik).</li></ul><h3>Weitere Neuerungen</h3><ul><li>Die Schwelle des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll von 10 % auf 20 % erhöht werden.</li><li>Anfechtungsklagen gegen Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Bezugsrechtsausschluss sollen nicht mehr darauf gestützt werden können, dass der Wert der Einlage unangemessen niedrig sei. Vielmehr sollen Aktionäre in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung von der Gesellschaft erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird im Spruchverfahren entschieden. Diese Beschränkung soll nicht beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach vorstehendem Bulletpoint gelten.</li><li>Elektronische Namensaktien sollen in ein zentrales Register (z.B. bei der Clearstream Banking AG) oder als Kryptoaktien in ein Kryptoregister, etwa auf einer Blockchain, eingetragen werden. Durch letztgenannte Alternative werden Kosten reduziert, weil keine Intermediäre vorhanden sind. Bei Inhaberaktien soll es nur die Möglichkeit für elektronische Aktien in einem Zentralregister geben.</li><li>Die Kommunikation mit der BaFin soll weiter modernisiert werden.</li><li>Die derzeitigen Regelungen zur Haftung beim Crowdfunding werden vor allem auf Rechtsfolgenseite an das Regime der Prospekthaftung angepasst, sodass eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sein wird. Vor allem werden die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers aus der Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen des Anlagebasisinformationsblatts entlassen.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die geplanten Änderungen bringen wesentlichen Vorteile mit sich, die zu einer höheren Flexibilität im Aktienrecht führen und den Zugang zu neuem Kapital erleichtern. Besonders die Eigenkapitalfinanzierung von Gesellschaften wird deutlich erleichtert. Erfreulich ist auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung gefördert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei insolvenznaher Beratung eines Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-insolvenznaher-beratung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Der Anwalt haftet, wenn er seinen Mandanten fälschlicherweise nicht über die Insolvenzreife aufklärt. Allerdings nur, wenn die Prüfung der Insolvenzreife Gegenstand des Beratungsvertrages geworden ist. Den Gegenstand des Beratungsvertrages muss der Mandant darlegen und beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch nicht überhöht werden, so der BGH in seinem Beschluss vom 26.01.2023 (Az. III ZR 91/22).</em></p><p>Im zu entscheidenden Fall verklagte ein Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz. Der Vorwurf: Der Rechtsanwalt habe den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unzutreffende Auskünfte zur Insolvenzreife erteilt. In der Folge hat der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät gestellt. Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe einen Vertrag, wonach die Insolvenzreife zu prüfen gewesen wäre, bereits nicht schlüssig dargelegt. Dieser Einschätzung ist der BGH entgegengetreten. Beide Vorinstanzen hätten sich mit dem klägerischen Vortrag und den entsprechenden Beweisangeboten – insbesondere einer vorlegten Rechnung – nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Anforderungen an eine Substantiierung überspannt.</p><h3>Streitthema: Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages mit einem Geschäftsführer</h3><p>Der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin warf dem Rechtsanwalt vor, er habe einen Beratungs- und Auskunftsfehler begangen, wodurch es zu einer verspäteten Insolvenzantragsstellung gekommen sei. Maßgeblicher Streitpunkt war der Inhalt und Umfang des Beratungsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer. Infolge mehrerer Treffen und Gespräche, deren Einzelheiten umstritten sind, kam es zur Abrechnung seitens des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 468,27 für die „<em>Insolvenzberatung“</em>. Die abgerechneten Tätigkeiten wurden als „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation sowie Erläuterung von Folgen und Ergebnis eines Insolvenzverfahrens</em>“ und „<em>Erörterung über die weitere Vorgehensweise</em>“ bezeichnet.</p><p>Laut Vortrag des Klägers sei der Rechtsanwalt im Rahmen der Besprechungstermine vom Geschäftsführer mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt worden. Dem Geschäftsführer sei insbesondere wichtig gewesen, ob für ihn eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bestünde. An der Besprechung habe auch der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin teilgenommen, der als Zeuge angeboten wurde. Weiter seien dem Rechtsanwalt Unterlagen übergeben worden. Der Rechtsanwalt habe schließlich die Erforderlichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen verneint. Der Rechtsanwalt hingegen behauptet, dass die Prüfung einer Pflicht zur Insolvenzantragstellung gerade nicht Beratungsgegenstand gewesen sei. Der Geschäftsführer habe ihn lediglich als Bekannten des früheren Geschäftsführers um eine zweite Meinung zur Einschätzung des Steuerberaters gebeten. Ihm wurden auch nicht ausreichend Unterlagen und Informationen zu einer umfassenden Prüfung zur Verfügung gestellt.</p><h3>Vorinstanzen verneinten Beratervertrag aufgrund Tätigkeitsbeschreibung und geringer Vergütung</h3><p>Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch gegen den Rechtsanwalt, weil der Kläger bereits den Vertrag über eine etwaige Prüfung der Insolvenzreife bzw. zur Insolvenzantragstellung nicht schlüssig dargelegt habe. Aus einer allgemeinen Beratung zur wirtschaftlichen Situation der späteren Insolvenzschuldnerin ergebe sich dies nicht. Auch die Abrechnung in überschaubarer Höhe ergebe lediglich die „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation“</em> und der „<em>weiteren Vorgehensweise“</em>. Eine Beweisaufnahme unterblieb in beiden Instanzen.</p><h3>BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör</h3><p>Der BGH sah in diesem Vorgehen eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Der wesentliche Kern des Klägervortrags sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil der klägerische Vortrag nicht als offensichtlich unsubstantiiert unbeachtet gelassen hätte werden dürfen. Deshalb hätte der Vortrag des Klägers nicht als unschlüssig angesehen und die Klage nicht ohne Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises abgewiesen werden dürfen. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte eine Haftung des Rechtsanwalts zumindest auf Basis eines Auskunftsvertrages nicht von vornherein verneint werden. Der BGH gab daher der Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters aufgrund einer Gehörsrüge gemäß Art. 103 Abs. 1 GG statt. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p><h3>Geschäftsführerhaftung: Insolvenzreife von erheblicher Bedeutung</h3><p>Laut BGH liegen – unterstellt man das Vorbringen des Klägers als wahr – die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruche gegen den Rechtsanwalt vor. Ein Rechtsanwalt haftet, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Den Anwalt trifft vor allem dann eine Pflicht zur richtigen Auskunft, wenn er besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage der Insolvenzreife hat nicht nur für das weitere Schicksal der Insolvenzschuldnerin, sondern auch für den Geschäftsführer persönlich einen hohen Stellenwert in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Schließlich haftet der Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich gemäß § 64 GmbHG a.F., §§ 15a, 15b InsO.</p><h3>Fazit / Auswirkungen auf die Beraterhaftung</h3><p>Gerade im Bereich der insolvenznahen Beratung dürfte die Entscheidung des BGH die Berufshaftung weiter verschärfen. Der Anwalt ist gut beraten, den Inhalt und Umfang der Beratung in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung so konkret wie möglich zu erfassen. Auch und gerade bei einer freundschaftlichen Verbundenheit zum Mandanten. Denn die Grenzen, wann entscheidungserhebliche Tatsachen so hinreichend vorgetragen und bestritten sind, dass über sie Beweis zu erheben ist, und wann die Partei bzw. ihr Anwalt riskieren, vom Gericht mit unsubstantiiertem Vortrag nicht gehört zu werden, sind oftmals fließend. Zwar trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages. Die Entscheidung des BGH zeigt allerdings, dass die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH: Keine Negativzinsen ohne ausdrückliche Regelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-keine-negativzinsen-ohne-ausdrueckliche-regelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. XI ZR 544/21) hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen abgelehnt. Zinsen im Darlehensvertrag sind als Entgelt für die Kapitalüberlassung zu verstehen und können damit ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht negativ sein.</em></p><p>Das klagende Land NRW hatte 2007 als Darlehensnehmer mehrere Schuldscheindarlehen an eine kreditgebende Bank begeben. Die vom Land NRW vorgegebene Zinsklausel enthielt im Wesentlichen folgende Berechnungsformel: Nominalzins = 3-Monats-EURIBOR + 0,1175%. Dabei wurde ein Höchstsatz von fünf Prozent vereinbart. Eine Untergrenze wurde nicht festgelegt. Aufgrund des allgemeinen Absinkens der Kapitalmarktzinsen in den negativen Bereich (einschließlich des hier vereinbarten Referenzzinssatzes „3-Montas-EURIBOR“) ergab die Berechnungsformel ab Frühjahr 2016 einen negativen Wert. Daraufhin forderte das Land NRW - statt selbst Zinsen zu zahlen - Negativzinsen von der Bank. Die Zinsklausel beinhalte zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze für den Zins, so dass die Formel auch zu einem negativen Wert führen könne.</p><p>Die erste Instanz hatte der Klage des Landes stattgegeben. Auf die Berufung der Bank hatte das Berufungsgericht die Klage hingegen abgewiesen. Die gegen die Aufhebung gerichtete Revision des Landes beim BGH hatte keinen Erfolg.</p><h3>Zins kann als Entgelt nicht negativ sein</h3><p>Laut BGH muss in einem Darlehensvertrag eine Zinsuntergrenze nicht ausdrücklich festgelegt werden, um auszuschließen, dass der Darlehnsgeber im Falle eines Absinkens des Referenzzinssatzes unter null Negativzinsen zahlen muss. Der Begriff "Zins" werde in den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter "Zins" im Rechtssinne verstehe man ein Entgelt, welches für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leisten sei und das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet werde. Weil er ein Entgelt darstelle, könne ein "Zins" grundsätzlich nicht negativ werden. Somit sei ihm eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung im Darlehensvertrag bedürfe.</p><h3>Negativzins nur bei ausdrücklicher Regelung&nbsp;</h3><p>Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Parteien eines Darlehensvertrags (hier in der Form des Schuldscheinscharlehens) zwar eine vom gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB abweichende Regelung treffen und einen „Negativzins“ vereinbaren können. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Regelung, zumindest aber eines klar erkennbaren Parteiwillens. Eine bloße Berechnungsformel reichte dem BGH nicht als ausdrückliche Regelung. Offensichtlich vermisste er im Schuldscheindarlehensvertrag eine Klarstellung, dass die Berechnungsformel auch zu einem negativen Zins führen könne. Die Tatsache, dass die Zinsklausel des Schuldscheindarlehensvertrags zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze beinhalte, reiche für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung: BGH weitet Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses im Bereich der Kommanditgesellschaften aus </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-geschaeftsfuehrerhaftung-bgh-weitet-schutzbereich-des-organ-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Mit seinem Urteil vom 14. März 2023 (Az. II ZR 162/21) überträgt der BGH nun diese ständige Rechtsprechung auf die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die geschäftsführende Kommanditistin einer Publikums-KG ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH &amp; Co. KG ("Schuldnerin"). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass allein die Kommanditistin, die U-GmbH, die Geschäftsführung übernimmt. Der Beklagte war ein Geschäftsführer der U-GmbH. Die U-GmbH war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Geschäftsführer in Höhe eines Teilbetrages von TEUR 200 in Anspruch, weil Zahlungen an die insolvente AG erfolgten. Der Beklagte wirkte an der Überweisung nicht mit.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der zweite Senat des BGH bejahte, wie auch die Vorinstanzen, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.</p><p>Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstrecke sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG. Die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft müsse dabei nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sein.</p><h3>BGH bejaht Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG</h3><p>Der Senat bejahte die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit folgender Argumentation:</p><ol><li>Die KG komme mit der Leistung des Geschäftsführers bestimmungsgemäß in Berührung, wenn die Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers habe stets negative Auswirkungen auf die KG.</li><li>Das schutzwürdige Interesse an der Einbeziehung eines Dritten – hier der KG − bestehe. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH übe seine Organpflichten im Interesse der GmbH &amp; Co. KG aus.</li><li>Nach Treu und Glauben bestehe ein Bedürfnis für den Schutz der KG. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Führung der Geschäfte der KG gehe vor allem zu deren Lasten. Die KG habe in der Regel keine Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer. Die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der KG nicht entgegen.</li><li>Das Interesse der KG an der Einbeziehung in den Schutzbereich sei für die GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch, wenn die Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der U-GmbH war, weil sie noch weitere Fondsgesellschaften geführt habe. Letzteres hatte der BGH bisher offen gelassen. Nun schließt er sich der herrschenden Literatur und Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an: Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers ändere sich durch Mehrfach-Geschäftsführungen nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer seiner Obhut und Fürsorge nachkomme, unabhängig von der Anzahl weiterer Geschäftsführungen.</li></ol><p></p><h3>Haftung unabhängig von interner Ressortverteilung</h3><p>Der Beklagte hafte auch, wenn gemäß der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe war. Grundsätzlich ist zwar eine Ressortverteilung zulässig, der Geschäftsführer bleibt dennoch stets im Ganzen verantwortlich. Ihn trifft also in jedem Fall eine Überwachungspflicht. Er muss also Unregelmäßigkeiten oder Hinweisen auf Fehlentwicklungen in einem fremden Ressort nachgehen. Es besteht kein sachlicher Grund die Schutzwirkung für die KG zu beschränken. Der Senat bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte und die Anlegergelder nur zu einem gewissen Anteil in Immobilien investiert worden waren. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung wäre der Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin dem Beklagten aufgefallen.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des BGH ist als Grundsatzentscheidung zu werten. Der BGH verschärft damit erneut die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp;Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Im Blickpunkt: Steuerberaterhaftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-blickpunkt-steuerberaterhaftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„In den vergangenen Jahren hat die Inanspruchnahme von Steuerberatern wegen angeblicher Beratungsfehler merklich zugenommen. Eine Verschärfung der Steuerberaterhaftung durch die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Hinweispflichten, dürfte diese Entwicklung maßgeblich gefördert haben.“</strong><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> im DisputeResolution vom 22. März 2023. Den Artikel finden Sie als PDF im Downloadbereich ab Seite 13.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG im Zusammenhang mit Phishing-E-Mails</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-geschaeftsfuehrerhaftung-nach-ss-43-gmbhg-im-zusammenhang-mit-phishing-e-mails</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. August 2022, Az. 4 U 198/21</em></p><p>Das OLG Zweibrücken hatte mit seinem auf den ersten Blick unscheinbaren Urteil vom 18. August 2022 darüber zu entscheiden, ob eine Geschäftsführerin gegenüber der Gesellschaft für eine unberechtigte Überweisung aufgrund einer betrügerischen Phishing-E-Mail haftet. Das Gericht verneinte eine Haftung und wies die Klage gegen die Geschäftsführerin ab. Die Begründung der Entscheidung ist bemerkenswert und wirft einige interessante Fragestellungen auf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH begehrte von einer ehemaligen Geschäftsführerin Schadenersatz in fünfstelliger Höhe mit dem Vorwurf, sie habe aufgrund von Phishing-E-Mails eine unberechtigte Überweisung an Betrüger im Ausland getätigt. Die Geschäftsführerin war Opfer einer Phishing-Attacke geworden. Die Betrüger schickten der Geschäftsführerin E-Mails, die als Absender einen langjährigen Geschäftspartner nachahmten. Dabei wurde die E-Mail-Adresse des Absenders nur geringfügig in Form eines „Buchstabendrehers“ verändert. Die Beklagte überwies daraufhin, wie üblich, hohe fünfstellige Summen auf die in den Phishing-E-Mails genannten Bankkonten. Erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, wurde die Geschäftsführerin durch die Hausbank der Gesellschaft auf diese Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Sie erstattete sodann Strafanzeige.</p><h3>Geschäftsführerhaftung nur bei Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht</h3><p>Das OLG Zweibrücken wies die Klage der GmbH ab. Die Entscheidung des Gerichts ist insoweit bemerkenswert, als dass es die Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht als Geschäftsführerin verneinte. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken fehlte es im zu entscheidenden Fall bereits an einer solchen. Zwar habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des Gerichts leicht fahrlässig gehandelt, indem ihr der „Buchstabendreher“ bei der Überweisung hoher Geldbeträge nicht auffiel. Allerdings habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des OLG Zweibrücken hierdurch keine „spezifisch organschaftliche“ Pflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG verletzt. Das Tätigen einer Überweisung sei keine solche organschaftliche Pflicht.</p><p>Was unter Organpflichten zu verstehen sei, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG Koblenz bejahte bei einem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers. Ein Teil der Literatur vertritt ebenfalls die Ansicht, dass auch nicht organschaftliche Pflichtverletzung unter die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG fallen. Der überwiegende Teil der Literatur, der sich das OLG Zweibrücken in hiesigem Fall anschloss, unterscheidet zwischen folgenden spezifischen Organpflichten: Legalitäts-, Sorgfalts-, Überwachungs- und Compliance-Pflichten. Tätigkeiten, die nur „bei Gelegenheit“ ausgeführt werden, sollen nach dieser Meinung nach den allgemeinen Haftungsregeln nach §§ 280, 823, 276 BGB zu beurteilen sein. Die Beauftragung einer Geldüberweisung aufgrund einer Phishing-E-Mail ist nach Auffassung des OLG Zweibrücken keine Ausführung speziell organschaftlicher Pflichten. Dies sei normalerweise eine Tätigkeit der Buchhaltung. Die Unternehmensleitung der Geschäftsführerin sei nicht berührt. Genauso wenig habe die Geschäftsführerin eine Überwachungspflicht verletzt. Dabei orientierte sich das OLG Zweibrücken auch an den Vorgaben der Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG. Dort wird ebenfalls nur eine Pflicht verletzt, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht.</p><h3>Enthaftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs</h3><p>Das OLG Zweibrücken verneinte auch eine Haftung der Geschäftsführerin auf Schadenersatz nach § 280 I BGB oder § 823 BGB. Das Gericht entschied, dass der Geschäftsführerin hinsichtlich dahingehender Pflichtverletzungen eine Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugutekomme. Bei dem vorliegend nur leicht fahrlässigen Handeln der Geschäftsführerin hafte sie daher nicht. Das OLG Zweibrücken lehnte eine Haftung letztlich auch deshalb ab, da die GmbH Kenntnis von den Phishing-E-Mails hatte − der Alleingesellschafter befand sich in allen E-Mails in CC. Die Geschäftsführerin habe daher ohnehin mit stillschweigendem Einverständnis der Gesellschaft gehandelt. Das Gericht vereinte aus diesen Gründen daher insgesamt eine Haftung der Geschäftsführerin.</p><h3>Keine näheren Ausführungen zu den Organisationspflichten eines Geschäftsführers</h3><p>Der Entscheidung des OLG Zweibrücken ist anzumerken, dass sie von dem Gedanken getragen wird, die Geschäftsführerin aus Gerechtigkeitsgesichtsgründen nicht haften zu lassen. Gerade im Hinblick auf die „organschaftliche“ Organisations- und Überwachungspflicht eines Geschäftsführers bleibt die Entscheidung wage. So stellte das OLG Zweibrücken zwar die unterschiedlichen Ansichten, ob Geschäftsführer nur für organschaftliche Pflichten oder auch sonstige Tätigkeiten haften, ausführlich dar, ging aber letztlich nicht darauf ein, welche organschaftlichen Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der Organisationspflicht zur Vermeidung von Phishing-Emails bestehen. Gerade Ausführungen hierfür wären sehr interessant gewesen. So drängt sich als Außenstehender beispielsweise die Frage auf, warum einzelne Überweisungen durch die Geschäftsführerin selbst und nicht durch die Buchhaltung getätigt wurden bzw. ob es Regelungen zur Rechnungsfreigabe gab. Offen bleibt nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken auch, welche Anforderungen an das IT-System eines Unternehmens zu stellen sind, um Phishing-E-Mails zu vermeiden.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen?</h3><p>Die Entscheidungsbegründung wirft auch Fragen hinsichtlich D&amp;O-Versicherungen auf. Versichert sind unter einer D&amp;O-Versicherung in aller Regel nur Pflichtverletzungen infolge der „Organtätigkeit“. Folgt man der Auffassung des OLG Zweibrücken, dass bei „Gelegenheitstätigkeiten“ keine organschaftlichen Pflichten verletzt werden, so würde dies bei enger Auslegung der Versicherungsbedingungen in der Konsequenz bedeuten, dass dahingehende Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind. In der Praxis dürfte dies gerade bei der Entscheidung, ob bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für bestimmte Pflichtverletzungen Abwehrkostenschutz zu gewähren ist, für (Abgrenzungs-)Probleme sorgen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des OLG Zweibrücken kommt auf den ersten Blick ganz unscheinbar daher. Bei genauerer Betrachtung ist sie es jedoch nicht. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Geschäftsführers zwangsläufig als organschaftliche Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG einzuordnen ist. Des Weiteren bestätigt die Entscheidung, dass eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in analoger Anwendung auch für Geschäftsführer in Betracht kommen kann, wenn er wie jeder beliebige Dritte am Rechtsverkehr teilnimmt und im Unternehmen lediglich begrenzte Entscheidungskompetenzen hat.</p><p>Die Entscheidung wirft auch Fragen hinsichtlich des D&amp;O-Versicherungsschutzes auf, der regelmäßig nur Pflichtverletzungen der Geschäftsführer aufgrund ihrer „Organtätigkeit“ umfasst.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-beim-erwerb-wesentlicher-geschaeftsbereiche-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Gebr. Köhn Inselec GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-saemtlicher-geschaeftsanteile-der-gebr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der österreichischen Knill-Gruppe, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Gebrüder Köhn Inselec GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist Komplettanbieter von Schranksystemen aus Polyester für technische Anwendungen in der Energieverteilung, Telekommunikation, Verkehrstechnik und Industrie. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet zählt ELSTA-Mosdorfer heute zu den international führenden Anbietern.</p><p>Die 1990 gegründete Gebr. Köhn Inselec GmbH ist ein Elektro-Fachgroßhandel mit hauseigenem Schaltanlagen- und Verteilerbau. Mit diesem Erwerb baut die Knill-Gruppe ihre Präsenz in Deutschland weiter aus.</p><p><strong>Berater ELSTA-Mosdorfer:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Corporate/M&amp;A, Federführung), Peter Wimber (Bank-/Finanzrecht, beide München).</p><p>Weitere Berater: Held Berdnik Astner &amp; Partner Rechtsanwälte GmbH (Graz)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Jack Schiffer<br>Of Counsel<br>ADVANT Beiten<br>+49 89 35065-1311<br><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/simmons-simmons-hww-hermann-wienberg-wilhelm-clifford-chance-kl-gates-advant-beiten-und</link>
                        <description>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, Berlin, 20. Dezember 2022</strong> – Der Insolvenzverwalter des Medizintechnikunternehmen MagForce AG, Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, hat das Geschäft der MagForce AG im Rahmen eines Share and Asset Purchase Agreement auf einen neuen Erwerber übertragen und damit 22 Arbeitnehmern eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. MagForce AG ist die Entwicklerin der neuartigen NanoTherm® Therapie, womit Krebspatienten durch in Tumorzellen injizierte magnetische Nanopartikel minimalinvasiv behandelt werden können. Das Geschäft des vormals börsennotierten Berliner Unternehmens wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Insolvenzverwalter Rüdiger Wienberg von hww auf eine Erwerbergesellschaft übertragen. Das hww-Team wurde im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen von ADVANT Beiten beraten. Neuer Hauptinvestor der restrukturierten MagForce Gruppe ist ein von Simmons &amp;Simmons beratener Investmentfonds. Eine weitere an der Restrukturierung beteiligte Partei ist die von Clifford Chance beratene Europäische Investitionsbank. Ein deutsch-amerikanisches Team von K&amp;L Gates war auf Seiten der Erwerberin tätig.</p><p>Die komplexe, grenzüberschreitende Restrukturierungstransaktion verknüpft einen Reverse Takeover mit einem grenzüberschreitenden Debt Equity Swap, wodurch die neugegründete Unternehmensgruppe weitgehend entschuldet wurde. Zu den aus der Insolvenz herausgelösten Assets gehört u.a. ein von Simmons &amp; Simmons betreutes, globales Patentportfolio sowie Anteile an internationalen Tochtergesellschaften. Die Transaktionsstruktur wurde von Simmons &amp; Simmons zusammen mit ihrer Mandantin entwickelt und mit hww, ADVANT Beiten und den anderen Beratern weitestgehend noch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens finalisiert. Mit diesem Schritt wurden nicht nur Arbeitsplätze erhalten, sondern zudem eine innovative und wertvolle Krebstherapie vor dem unwiederbringlichen Verlust im Insolvenzverfahren bewahrt.</p><h4>Berater Hauptinvestor</h4><p><strong>Simmons &amp; Simmons </strong>(Frankfurt, München): Dr. Christopher Kranz, LL.M (Federführung), Simon Kirschner, Samuel Aladar (alle FMD/Restructuring), Dr. Felix Biedermann, Dr. Bernulph von Crailsheim, Elmar Weinand, Robin Pichler (alle FMD), Dr. Sascha Morgenroth, Kerstin Helmerich (beide Arbeitsrecht), Marko Mircetta (Kartellrecht, alle Frankfurt), Dr. Stephanie Nottrott (Patentrecht, München)</p><p><strong>Seward &amp; Kissel </strong>(New York): Hoyoon Nam, John Ashmead, Nick Kaasik, Megan Keating</p><p><strong>Wardynski &amp; Partners </strong>(Warschau): Bartosz Kuraś, LL.M.</p><p><strong>Insolvenzverwaltung </strong>(Berlin) Rüdiger Wienberg</p><p><strong>hww </strong>(Berlin) Christian Otto, Mathias Lehmann</p><p><strong>Advant Beiten </strong>(Frankfurt): Frank R Primozic, Dr. Lutz Bachmann (Federführung; beide Insolvenzrecht), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht), Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance)</p><h4>Berater Europäische Investitionsbank</h4><p><strong>Clifford Chance</strong> (Frankfurt, München, New York): Dr. Cristina Weidner (Federführung), Harald Amer, Dr. Diana Schoch und Konstantin Kirchner (alle Restructuring &amp; Insolvency) sowie Matthew Warner und Soung Young Choe (beide Corporate)</p><p><strong>Berater MagForce USA Inc. und MagForce NT GmbH</strong></p><p><strong>K&amp;L Gates</strong> (Frankfurt, Nashville): Nadja Raiß, Dr. Lukas Herbert, MBA (Federführung, beide Restructuring, Frankfurt), Matthew Miller, Jamie Thompson, Kurt Vincent (alle M&amp;A, Health Care, Nashville)</p><p><strong>Notar</strong></p><p><strong>Friedrich Graf v. Westphalen</strong> (Frankfurt): Dr. Christoph Börskens</p><h4>Gläubigerausschuss</h4><p><strong>Baker McKenzie:</strong> Prof. Dr. Artur Swierczok</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Frank R Primozic<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:Frank.Primozic@advant-beiten.com">Frank.Primozic@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Spindiag als Projektträger bei 15-Millionen-Euro-Finanzierung der Europäischen Investitionsbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-spindiag-als-projekttraeger-bei-15-millionen-euro%02finanzierung-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 3. November 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Spindiag GmbH, ein In-vitro-Diagnostik-Start-up mit Sitz in Freiburg im Breisgau, das Patienten und Krankenhäuser vor Erregern von Infektionskrankheiten schützen will, bei den Verhandlungen über ein Darlehen in Höhe von EUR 15 Millionen von der Europäischen Investitionsbank (EIB) beraten. Spindiag wird die EIB-Mittel zur Weiterentwicklung und Vermarktung seiner PCR-Schnelltestplattform für SARS-CoV-2 und weitere Krankheitserreger sowie für die regionale Expansion in ausländische Märkte nutzen. Das EIB-Darlehen wird aus der EU-Fazilität „InnovFin – Infektionskrankheiten“ bereitgestellt.</p><p>Spindiag hat ein PCR-Schnelltest-System entwickelt, das zuverlässige Testergebnisse in Laborqualität in deutlich unter einer Stunde liefert. Damit lässt sich eine Infektionskontrolle in Krankenhäusern am Point of Care, etwa in Notaufnahmen oder Krankenhausstationen, gewährleisten, um Patienten und medizinische Fachkräfte vor potenziell gefährlichen Krankheitserregern zu schützen. Das aktuelle Testportfolio umfasst bis zu 35 Krankheitserreger gleichzeitig, darunter SARS-CoV-2, Influenza A, Influenza B, das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) und der Antibiotika-resistente Keim Staphylococcus aureus (MRSA).</p><p>Spindiag wurde von dem Freiburger Team um Gerhard Manz bereits bei früheren Finanzierungsrunden und im regulatorischen Bereich beraten.</p><p><strong>Berater Spindiag GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Federführung, Corporate/Corporate Finance, Freiburg) und Christian Burmeister (Corporate, Berlin/Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:Gerhard.Manz@advant-beiten.com">Gerhard.Manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Sappi Limited bei der Veräußerung von grafischen Papierfabriken in drei europäischen Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sappi-limited-bei-der-veraeusserung-von-grafischen-papierfabriken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München/Frankfurt, 7. Oktober 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Sappi Limited ("Sappi") bei der geplanten Veräußerung der grafischen Papierfabriken von Sappi in Stockstadt (Deutschland), Maastricht (Niederlande) und Kirkniemi (Finnland) mit zusammen über 1.400 Arbeitnehmern an AURELIUS Investment Lux One S.à.r.l. ("Aurelius") zum deutschen Recht beraten.</p><p>Die Transaktion ist als Share Deal strukturiert, bei dem Aurelius die einzelnen Gesellschaften, d. h. die Sappi Stockstadt GmbH, die Sappi Maastricht Real Estate B.V. (einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Sappi Maastricht B.V.), die Sappi Finland I Oy und die Sappi Finland Operations Oy erwirbt, welche die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Werke halten und kontrollieren.</p><p>Der Unternehmenswert der Transaktion beläuft sich auf rund EUR 272 Mio. Der Vollzug der Transaktion wird für das erste Quartal 2023 erwartet und unterliegt verschiedenen Bedingungen.</p><p>Sappi ist ein weltweit führender Anbieter von Zellstoff- und Papierlösungen mit Hauptsitz in Johannesburg, Südafrika. Das Unternehmen beschäftigt über 12.000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstätten in zehn Ländern auf drei Kontinenten und hat Kunden in über 150 Ländern weltweit.</p><h4>Berater von Sappi Limited:</h4><p><strong>Advant Beiten:</strong> Dr. Christoph Schmitt (Federführung; Banking &amp; Finance) und Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht); Dr. Mario Weichel und Maximilian Matusewicz (beide Gesellschaftsrecht); Dr. Gerald Müller-Machwirth und Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht); Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht); Anja Fischer (Real Estate); Susanne Klein (IT-Recht und Datenschutz) sowie Christoph Heinrich, Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger (alle Kartell- und Wettbewerbsrecht).</p><p>Stibbe berät zu den Aspekten des niederländischen Rechts und Fondia zu den Aspekten des finnischen Rechts der Transaktion.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35 0 65 - 1211<br><a href="mailto:Markus.Ley@advant-beiten.com">Markus.Ley@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 73 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-73-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juni 2022</strong> - Das aktuelle Ranking der besten Anwälte für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der gelisteten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlungen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung „Anwälte des Jahres 2023“ aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 73 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit 34 Berufsträgern, Berlin mit 10 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5. Hinzu kommen zwei Berufsträger als „Ones to Watch“.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2022-06/Best%20Lawyers%20Ranking%202023_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Ende der virtuellen Hauptversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ende-der-virtuellen-hauptversammlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ende letzter Woche wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ("<strong>HV</strong>") vorgelegt. Die jetzt diskutierten Regeln legen aus Gründen der Rechtssicherheit eher eine Rückkehr zur Präsenzhauptversammlung nahe.</p><p>Fragen der Aktionäre sind nach dem Regierungsentwurf bis zu drei Tage vor der HV einzureichen. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der HV zu veröffentlichen, d.h. die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann auf das anstrengende Verlesen der Fragen und Antworten in der HV verzichtet werden.</p><p>Die Aktionäre haben in der HV im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen bereits beantworteten als auch neuen Antworten und Fragen. Sie können außerdem neue Fragen zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der HV entstanden sind, in der HV stellen. Die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte dabei schwierig sein.</p><p>Sind alle solche Fragen beantwortet und verbleibt noch Zeit, können auch Fragen, die bereits drei Tage vorher hätten eingereicht werden müssen, gestellt werden. Auch diese Beurteilung wird in der Praxis schwerfallen.</p><p>Weiterhin haben die Aktionäre das Recht, bis fünf Tage vor der HV Stellungnahmen per Video bei der Gesellschaft einzureichen. Der Umfang kann "angemessen" beschränkt werden, was wiederum Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Aktionäre haben außerdem auch während der virtuellen HV ein entsprechendes Rederecht.</p><p>Im Ergebnis bereitet das Vorliegen des Nachfragerechts sowie des Rechts auf Stellungnahme und Rederecht der Aktionäre in der virtuellen HV erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung durch die Gesellschaft, sodass langandauernde virtuelle Hauptversammlungen mit unsicherem Ausgang vorliegen werden. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der virtuelle HV logistisch leichter möglich ist. Aus diesen Gründen werden zukünftig viele Gesellschaften das mittlerweile rechtlich und umfassend beurteilte Modell der Präsenz-Hauptversammlung vorziehen.</p><p>Die weitere Entwicklung im Parlament und Fachausschuss bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Genius Brands International bei der Übernahme der börsennotierten Your Family Entertainment AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-genius-brands-international-bei-der-uebernahme-der-boersennotierten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 2. Februar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die „Genius Brands International Inc.“ mit Sitz in Beverly Hills bei der Übernahme des börsennotierten Medienunternehmen „Your Family Entertainment AG“ aus München.</p><p>Dem Übernahmeangebot vorausgegangen ist ein Aktienkauf von Genius mit der Hauptaktionärin der Your Family Entertainment AG, der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Wien. Deren alleiniger Gesellschafter ist Herr Dr. Stefan Piëch, Urenkel des Porsche-Gründers Ferdinand Porsche. Die Übernahme erfolgt dabei in mehreren Schritten, d.h. der Hauptaktionär und Genius sind durch eine Aktionärsvereinbarung zunächst gebunden, sodass ein Kontrollerwerb vorliegt. Genius selbst hat dann einen Teil der Aktien von der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH erworben. Genius schließt nicht aus, zukünftig die Beteiligung mittels eines weiteren öffentlichen Angebots zu erhöhen.</p><p><strong>Berater Genius Brands International Inc.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Dirk Tuttlies (Banking &amp; Finance, München); Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Dirk Tuttlies<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1241<br><a href="mailto:dirk.tuttlies@advant-beiten.com">dirk.tuttlies@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät MYPOSTER bei Übernahme und Exit von JUNIQE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-myposter-bei-uebernahme-und-exit-von-juniqe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Münchner E-Commerce-Gruppe MYPOSTER beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Kollwitz Internet GmbH (JUNIQE), einem erfolgreichen Berliner Poster-Startup, umfassend von der Due Diligence bis zum Abschluss der Transaktion beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2014 gegründete Berliner Startup JUNIQE ist auf Prints und Poster von Künstlerinnen und Künstlern spezialisiert und hervorragend im Markt positioniert. Seit Gründung hat JUNIQE mehr als 20 Millionen Euro Kapital von Gesellschaftern erhalten, darunter bekannte Namen wie Vorwerk Ventures, der High-Tech Gründerfonds und die Cewe-Stiftung. Die JUNIQE-Gründer scheiden aus der operativen Geschäftsführung aus, bleiben dem Unternehmen aber in beratender Funktion eng verbunden. Der JUNIQE-Standort in Berlin und die Marke bleiben erhalten. Die Zahl der MYPOSTER-Beschäftigten steigt mit der Übernahme um 70 auf 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>MYPOSTER wurde 2011 gegründet und verzeichnete in den vergangenen Jahren rasantes Wachstum. Zur MYPOSTER Gruppe gehören die Marken myposter, Kartenliebe, ArtPhotoLimited sowie das eigene Produktionsunternehmen Printhouse. Die Übernahme von JUNIQE ist die bisher größte Akquisition für MYPOSTER und bedeutet einen Meilenstein für das Unternehmen. MYPOSTER wird das Geschäftsmodell von JUNIQE strategisch und innovativ weiterentwickeln und so zu einem noch stärkeren Anbieter im europäischen E-Commerce ausbauen.</p><p><br><strong>Berater MYPOSTER:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Sebastian Weller (federführend, Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Dr. Martin Rappert, Dr. Julia Offermanns, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (alle Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial, Berlin), Wilken Beckering (Corporate/Commercial, Düsseldorf), Lelu Li (Commercial, Berlin), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Mathias Zimmer-Goertz (IP, Düsseldorf), Christian Döpke (Datenschutz, Düsseldorf), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Jan Christian Mohrmann (Tax, Frankfurt), Dennis Grimmer, Vivienne Sulek (beide Financial Due Diligence, beide Düsseldorf).</p><p><strong>Berater JUNIQE:</strong> Osborne Clarke (Nicolas Gabrysch, Alexandra Nautsch)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Comer Industries bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-comer-industries-bei-der-uebernahme-der-walterscheid-powertrain</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 14. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat gemeinsam mit ADVANT Nctm, Italien, die Comer Industries S. p. A., einen weltweit führenden Entwickler und Hersteller von mechatronischen Lösungen und integrierten Antriebssystemen für große Hersteller von Landwirtschafts- und Industriemaschinen mit Hauptsitz in Reggiolo, Italien, zu allen das deutsche Recht betreffenden Aspekten bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group (WPG) mit Sitz in Lohmar bei Köln beraten.</p><p>WPG ist ein führender Anbieter von hochentwickelten, einsatzkritischen Antriebssystemen und Dienstleistungen für Off-Highway- und Industrieanwendungen mit Hauptsitz in Lohmar bei Köln. WPG ist mit Komponenten und Antriebssystemen für Landwirtschafts-, Industrie-, Bau- und Bergbaumaschinen in 75 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 2.200 Mitarbeiter.</p><p>Durch den Zusammenschluss der an der Borsa Italiana notierten Comer Industries mit WPG entsteht einer der weltweit größten Anbieter von Antriebslösungen im Agrarsektor, der im Jahr 2021 einen gemeinsamen Umsatz von einer Milliarde Euro erwartet.</p><p>ADVANT Beiten hat die Transaktion, welche im Dezember 2021 vollzogen werden konnte, insbesondere mit der Durchführung der Legal Due Diligence, der Durchführung eines Freigabeverfahrens nach der Außenwirtschaftsverordnung und bei der deutschen und russischen Kartellfreigabe unterstützt.</p><p><strong>Berater Comer Industries:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> (federführend), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a> (alle Corporate / M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank">Dr. Klaus Kemen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a> (beide Real Estate, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a>, (Public Sector, München),<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank"> Michael Ziegler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank">Petra Fend</a>t (beide Bank-/Finanzrecht und Kapitalmarktrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberge</a>r (beide Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a> (Kartellrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a> (IP/IT, Frankfurt), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-nicole-hirschvogel" target="_blank">Dr. Nicole Hirschvogel</a> (IP/IT, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank">Julia Alexandra Schütte</a> (Arbeitsrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Arbeitsrecht, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler </a>(Arbeitsrecht, München).</p><p>ADVANT Beiten, Moskau (Russland) (für behördliche Freigaben nach russischem Recht): <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank">Vasily Ermolin</a></p><p>ADVANT Nctm, Mailand (Italien), NOBILI RTZ Legal</p><p><strong>Berater WPG:</strong> Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Mailand (Italien)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 30 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com">Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>RESTRUCTURING BUSINESS: ADVANT Beiten ist strategischer Partner bei neuem Online Magazin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/restructuring-business-advant-beiten-ist-strategischer-partner-bei-neuem-online-magazin</link>
                        <description>RESTRUCTURING BUSINESS: ADVANT Beiten ist strategischer Partner bei neuem Online Magazin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist es soweit - der Deutsche AnwaltSpiegel launcht das Online Magazin RESTRUCTURING BUSINESS.</p><p>Auf Initiative von Herrn Heinrich Meyer ist ADVANT Beiten strategischer Partner dieser Fachpublikation. Das Magazin richtet sich an Entscheidungsträger in Unternehmen und Unternehmensjuristen, die sich über die Entwicklungen in dem Bereich Restrukturierung Sanierung und Insolvenz informieren möchten. Eine Registrierung ist kostenfrei möglich. Bereits in der Premierenausgabe sind Herr Heinrich Meyer und Herr Torsten Cülter mit einem interessanten Artikel zum Thema „<a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/starug/fast-ein-jahr-starug-27086/" target="_blank" rel="noreferrer">StaRUG - eine Bestandsaufnahme aus Bankensicht</a>“ vertreten.</p><p><strong>Kontakt</strong></p><p>Heinrich Meyer<br>Partner<br>Tel. +49 69 756095 – 414<br>Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</p><p>Torsten Cülter<br>Partner<br>Tel. +49 40 688745 – 151<br>Torsten.Cuelter@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer Med-Tech-Startup CUREosity bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-duesseldorfer-med-tech-startup-cureosity-bei-finanzierungsrunde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 23. November 2021 – ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, und deren Altgesellschafter umfassend bei einer Finanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Startup EUR 3,5 Millionen eingebracht hat. Investor ist der TechVision Fonds I für die Regionen Aachen, Krefeld und Mönchengladbach GmbH &amp; Co. KG. Die Finanzierungsrunde erfolgte gemeinsam mit weiteren Investoren und Business Angels. Der TechVision Fonds stellt jungen technologieorientierten Unternehmen und Startups im Rheinland insgesamt 55 Millionen Euro Risikokapital bereit.</p><p>Das 2018 von den Gründern Thomas Saur, Stefan Arand und Marco Faulhammer gegründete Startup CUREosity entwickelt innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual-Reality (VR)-Brillen. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamifikation sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>CUREO ist bereits in mehreren führenden Kliniken im Einsatz. Im Gegensatz zu herkömmlichen Behandlungsmethoden können mit dem von CUREosity entwickelten System mehrere Patienten parallel und gleichzeitig individuell durch eine Fachkraft behandelt werden.</p><p>Seit der letzten Finanzierungsrunde im Jahr 2019, in der CUREosity eine Finanzierung in Höhe von 1,1 Mio. € erhielt, hat sich das Unternehmen rasant entwickelt. Mittlerweile arbeiten über 30 Mitarbeiter am Düsseldorfer Standort daran, zusätzliche Features für CUREO sowie weitere Produkte zu entwickeln. Im nächsten Schritt werden weitere Märkte wie ambulante Praxen sowie Senioren- und Pflegeheime adressiert. Nachdem das Unternehmen bereits im DACH-Markt vertreten ist, wird CUREO zeitnah auch auf internationalen Märkten zum Einsatz kommen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH/Altgesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> (Partner, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank">Markus Schönherr</a> (Associate, M&amp;A, Düsseldorf)<br><strong>Berater TechVision Fonds I</strong><br><strong>Mazars:</strong> Dr. Philipp Wüllrich, LL.M. (Federführung, Partner, M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (Salary Partner, IP/IT, Leipzig), Philipp Wollert (Associate, Arbeitsrecht, Köln)<br><strong>TechVision Fonds I:</strong> Bernhard Kugel (Geschäftsführer), Björn Lang (Principal/Prokurist)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 518989 – 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Sun, 07 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hohe BaFin-Bußgelder - was tun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hohe-bafin-bussgelder-was-tun</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „naming and shaming“ im Kapitalmarktrecht (bspw. § 124 WpHG) hat dazu geführt, dass Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit einiger Zeit öffentlich bekannt werden, einschließlich der Identität des Beschuldigten, der Höhe des Bußgeldes sowie der sanktionierten Rechtsverstöße.</p><p>In letzter Zeit häufen sich insbesondere Meldungen über Bußgeldverfahren wegen verspäteten oder unvollständigen Stimmrechts- und verspäteten oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen. Die Bußgelder erreichen aufgrund einiger Gesetzesverschärfungen in der jüngeren Vergangenheit mittlerweile mindestens sechsstellige, zunehmend aber auch siebenstellige Beträge. Ebenso regelmäßig fällt in den Bekanntmachungen der zusätzliche Hinweis auf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei.</p><p>Dies überrascht, da sich Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide der BaFin zumindest im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds erfahrungsgemäß oft „lohnen“.</p><p>Zwar bietet die BaFin im Rahmen einer Art Vergleichsverfahren bei hinreichender Mitwirkung des Beschuldigten an der Sachverhaltsaufklärung, des Gelobens von Besserung und insbesondere eines Verzichts des Beschuldigten auf Rechtsmittel einen begrenzten Nachlass auf das angedrohte Bußgeld an, was die betroffenen Unternehmen oft von Einsprüchen gegen den Bußgeldbescheid abhält. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Rechtsmittelverzicht immer im Interesse des betreffenden Unternehmens und seiner Anteilseigner ist.</p><p>Zunächst ist festzustellen, dass das sog. „naming and shaming“ nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin in der Regel nicht verhandelbar ist. Der Rechtsmittelverzicht kann das Unternehmen somit nicht vor der damit verbundenen negativen Öffentlichkeitswirkung schützen. Ferner fällt auf, dass der von der BaFin bei Rechtsmittelverzicht angebotene Nachlass auf das angedrohte Bußgeld eher gering ausfällt. Im Vergleich dazu sind die Bußgeldherabsetzungen, die sich in einem Einspruchsverfahren vor Gericht erzielen lassen, weitaus umfangreicher.</p><p>Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide der BaFin fallen in die ausschließe Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren zeigt, dass sich zumindest die Bußgeldhöhe vor Gericht sehr deutlich reduzieren lässt. In Anbetracht der mittlerweile sehr hohen Bußgelder bedeutet das für die betroffenen Unternehmen oft Einsparungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro bei vergleichsweise niedrigem Aufwand und Risiko.</p><p>Erfahrungsgemäß zielt das Gericht bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine rasche Lösung ab. Bereits das führt regelmäßig dazu, dass dem betroffenen Unternehmen eine deutliche Herabsetzung des Bußgelds in Aussicht gestellt wird.</p><p>Hinzu kommt, dass sich bei vielen vermeintlichen Rechtsverstößen komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Beispielsweise sind die von der BaFin behaupteten Verstöße gegen Ad hoc-Mitteilungspflichten keineswegs immer eindeutig. Oft ist bereits fraglich, ob die angeblich veröffentlichungspflichtige Information überhaupt erhebliche Kursrelevanz gehabt hätte und somit überhaupt als Insiderinformation zu werten war. Auch die Art und Weise, wie die BaFin Bußgelder bemisst, trifft bei Gericht nicht immer auf Verständnis. Beispielsweise fragt sich regelmäßig, ob die Börsenkapitalisierung des betreffenden Unternehmens wirklich derart ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes sein soll, wie von der BaFin angenommen. Auch die Tatsache, dass die Bußgeldverfahren bei der BaFin oft lange dauern und die BaFin den Beschuldigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Anhörung) trotzdem oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist gewährt, erleichtert dem Gericht die Bußgeldherabsetzung.</p><p>Selbst im Falle einer nachteiligen Entscheidung durch das Amtsgericht Frankfurt ist der Rechtsweg für Betroffene keinesfalls ausgeschöpft. Die Erfahrung zeigt, dass auch eine Rechtsbeschwerde zum hierfür zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in bestimmten Fällen aussichtsreicht sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rubie&#039;s Deutschland Gruppe erfolgreich verkauft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rubies-deutschland-gruppe-erfolgreich-verkauft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Oktober 2021 – Der Investorenprozess für die Rubie's Deutschland Gruppe konnte Ende September erfolgreich abgeschlossen werden. Die Restrukturierungspartner haben gemeinsam mit der Eigenverwaltung unter Leitung von Christoph Enkler (Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt) und rechtlich unterstützt durch ADVANT Beiten mehrere Investoren für den größten deutschen&nbsp;Händler von Karnevalsartikeln gefunden.</p><p>Die Rubie's Deutschland Gruppe erwirtschaftet mit rund 150 Mitarbeitern in fünf deutschen Gesellschaften und zwei ausländischen Tochtergesellschaften einen Umsatz von rund 30 Mio. Euro. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere den Entwurf und Vertrieb von Kostümen sowie Accessoires, Karnevals- und Eventkosmetik sowie den Handel namhafter Lizenzprodukte u. a. für Disney,&nbsp;Lucasfilm, Marvel und Warner Bros. In Anbetracht dieses Produkt-Portfolios litt die Unternehmensgruppe aufgrund der COVID-19-Pandemie unter einem massiven Umsatzeinbruch, da Karnevals-, Oktoberfest- oder Halloweenveranstaltungen als die mit Abstand wichtigsten Umsatztreiber nicht mehr stattfinden konnten. Sie hat deshalb Ende Mai ein Eigenverwaltungsverfahren beantragt. Zur vorläufigen Sachwalterin bestellte das zuständige Amtsgericht Köln Rechtsanwältin Marion Rodine von der Kanzlei Runkel Rechtsanwälte.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe umfassend operativ und rechtlich beraten. Für die Restrukturierung wurde der Frankfurter Partner Christoph Enkler als Generalbevollmächtigter bestellt. Er und sein Team haben federführend die Geschäftsführung beraten, die Eigenverwaltung insgesamt insolvenzrechtlich geführt und die operative Betriebsfortführung verantwortet.</p><p>Um die Unternehmensgruppe für die Zukunft wieder finanziell stabil aufzustellen, hat die Eigenverwaltung einen strukturierten Investorenprozess initiiert. Dabei hat die Unternehmensberatung Restrukturierungspartner die Eigenverwaltung exklusiv beraten. Das Expertenteam um Geschäftsführer Werner Warthorst und Manager Merlin Smeenk hatte in den vergangenen Monaten eine Vielzahl nationaler und internationaler Investoren angesprochen und intensive Verhandlungen mit verschiedenen Interessenten geführt. Am Ende konnten Vereinbarungen mit mehreren Investoren getroffen werden.</p><p>Der operative Geschäftsbetrieb in Deutschland inklusive der drei bekannten Marken Konfetti, Mottoland und Jofrika Cosmetics wurde von der MCC Germany Holding GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 übernommen. Der Großteil der Arbeitsplätze bleibt erhalten. Der Investor aus Asien besitzt über 30 Tochtergesellschaften weltweit.</p><p>Die Betriebsimmobilien in Troisdorf und in Bergisch Gladbach konnten an die nordrhein-westfälische Pütz Gruppe veräußert werden, die auf die Vermietung und die Verwaltung von Gewerbeimmobilien spezialisiert ist.</p><p>Besonders erfreulich ist, dass auch die beiden internationalen Tochtergesellschaften zuversichtlich in die Zukunft schauen können. Die Peter Dreck S.R.O. mit Sitz in Tschechien wurde im Rahmen eines Management Buy out (MBO) veräußert. Für die Rubie's Netherlands B.V. werden derzeit finale Kaufvertragsverhandlungen geführt. Der Abschluss soll in den nächsten Tagen erfolgen.</p><p>ADVANT Beiten hat das Eigenverwaltungsverfahren zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe initiiert. Ein Team unter der Federführung des Frankfurter Partners Heinrich Meyer hat zu insolvenzrechtlichen Themen sowie zu dem Verkauf der niederländischen Tochtergesellschaft beraten. Der Hamburger Partner Dr. Christian Ulrich Wolf hat das ADVANT Beiten Team zum Verkauf des deutschen operativen Geschäftsbetriebes an die MCC Germany Holding GmbH geleitet. Die lizenz- und immaterialgüterrechtliche Beratung der Gesellschaft erfolgte durch den Münchener Partner Dr. Holger Weimann.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir durch die Verkäufe sowohl einen Großteil der Arbeitsplätze als auch die bekannten Marken erhalten konnten. Dies war insbesondere auch vor dem Hintergrund des stark saisonal geprägten Geschäftsmodells in der umsatzschwachen Zeit nur durch die äußerst professionelle und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich“, hebt der Generalbevollmächtigte Christoph Enkler von der Kanzlei Brinkmann Partner hervor.</p><p>„Aufgrund der Corona-Pandemie und der fehlenden Planungssicherheit hinsichtlich der Karnevalssaison und sonstiger Festlichkeiten war der Investorenprozess sehr komplex und von vielen Unsicherheiten geprägt. Dennoch konnten wir mit einem sehr international ausgerichteten Investorenprozess der Unternehmensgruppe wieder eine Zukunftsperspektive geben“, erläutert Merlin Smeenk von der Unternehmensberatung Restrukturierungspartner, der als Projektleiter den Investorenprozess auf der Verkäuferseite betreut hat.</p><p><strong>Rechtlicher Berater auf der Verkäuferseite:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; Federführung); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; beide Frankfurt am Main); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/torsten-cuelter" target="_blank">Torsten Cülter</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a> (Corporate / M&amp;A); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-schroeder" target="_blank">Sebastian Schröder</a> (Corporate / M&amp;A; alle drei Hamburg);&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> (IP; München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">F</a><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">rauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095 - 414<br>E-Mail: <a href="mailto:Heinrich.Meyer@advant-beiten.com">Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Vorgaben für Auslagerungen im Sinne des § 25b KWG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-vorgaben-fuer-auslagerungen-im-sinne-des-ss-25b-kwg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2022 verschärft der Gesetzgeber die Pflichten von Instituten im Zusammenhang mit der vertraglichen Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen. Die Änderungen gehen auf das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) zurück, welches u.a. das Kreditwesengesetz (KWG) ändert.</p><p>Zukünftig sind Institute bspw. verpflichtet, die bloße Absicht einer wesentlichen Auslagerung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen (§ 24 KWG n.F.). Auch der Vollzug einer wesentlichen Auslagerung ist anzuzeigen. Das Institut hat die Auslagerung sodann in einem Auslagerungsregister zu dokumentieren (§ 25b Abs. 1 KWG n.F.). Hat das Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, muss das Institut darüber hinaus sicherstellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt (§ 25b Abs. 3 KWG n.F.).</p><p>Die Neuregelung sieht ferner erstmals unmittelbare Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vor. Im Falle einer wesentlichen Auslagerung kann die BaFin nach § 25b Abs. 4a KWG n.F. unmittelbar gegenüber dem Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Missstände bei dem Institut zu verhindern oder beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Ferner sind Auslagerungsunternehmen künftig auch im Falle nicht wesentlicher Auslagerungen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen gegenüber der BaFin verpflichtet.</p><p>Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Kreditinstitute sollten die verbleibende Zeit nutzen, interne Prozesse an die neuen Vorgaben anzupassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich vor allem die frühzeitige Einbindung des Auslagerungsunternehmens.&nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin will Greenwashing bei Fondsprodukten verhindern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-will-greenwashing-bei-fondsprodukten-verhindern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Fondsindustrie um Stellungnahme zum Entwurf einer <em>Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen</em> gebeten. Gegenstand der Richtlinie ist die Ausgestaltung der Anlagebedingungen inländischer sogenannter nachhaltiger Publikums-Investmentvermögen. Mit den neuen Vorgaben soll verhindert werden, dass Vermögensanlagen als nachhaltig gekennzeichnet werden, dies tatsächlich jedoch nicht sind (sog. Greenwashing).</span></span></span></p><p><span><span><span>In den Anwendungsbereich der Richtline fällt künftig jedes Investmentvermögen, das im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug wie "ESG", "nachhaltig/sustainable" oder "grün/green" aufweist. Ausgenommen sind solche Investmentvermögen, deren Anlagebedingungen zum jetzigen Zeitpunkt bereits genehmigt sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anlagebedingungen nachhaltiger Investmentvermögen müssen künftig eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, um von der BaFin als nachhaltig anerkannt zu werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltige Vermögensgegenstände</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach der Konzeption der Richtlinie kann Nachhaltigkeit dadurch erreicht werden, dass die Anlagebedingungen eine Investition von mindestens 75 % in nachhaltige Vermögensgegenstände vorsehen. Welche Vermögensgegenstände dabei als nachhaltig angesehen werden, muss ebenfalls in den Anlagebedingungen geregelt werden. Orientierung bieten die in Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088) genannten Kriterien (bspw. Strom aus erneuerbaren Energien, Förderung sozialer Integration). </span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltige Anlagestrategie</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch durch die Verfolgung nachhaltiger Anlagestrategien (z.B. „Best-in-class-Strategie“) kann eine Nachhaltigkeit des Investmentvermögens im Sinne des Richtlinien-Entwurfs erreicht werden. Die Ausgestaltung muss wiederum in den Anlagebedingungen konkret erläutert werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass bestimmte Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltiger Index</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Bereich der passiven Anlagestrategie müssen die Anlagebedingungen eigene Ausführungen zum Nachhaltigkeitscharakter des nachgebildeten Index enthalten. Der bloße Verweis auf die durch den Anbieter des Index festgestellte Nachhaltigkeit ist nicht ausreichend. </span></span></span></p><h3>Fazit</h3><p><span><span><span>Die Bedeutung des Vertriebs nachhaltiger Finanzprodukte für die Fondsindustrie wächst. Privatanleger können auch mit geringen Geldbeträgen dem Trend zum nachhaltigen Investieren folgen. Die neue Richtlinie stellt einen wichtigen Schritt zu deren Schutz vor unseriösen Angeboten dar.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zum Minenfeld „Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-minenfeld-beratungsleistungen-von-aufsichtsratsmitgliedern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat er die Reichweite der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Beratungsdienstleistungen erneut erweitert und damit zusätzlich Stolpersteine geschaffen.</p><p>Der BGH hat am 29. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%2075/20&amp;nr=120511" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 75/20</a>) entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit einer Beratungsleistung beauftragt, in welcher ein Aufsichtsratsmitglied gesetzlicher Vertreter ist. Eine solche Konstellation mag oftmals den Mitarbeitern des beauftragenden Unternehmens bei der Auftragsvergabe nicht bekannt sein.</p><p>In der zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%20225/20&amp;nr=120313" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 225/20</a>) erweitert der BGH die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht besteht auch dann, wenn ein von der Aktiengesellschaft beauftragtes Unternehmen wiederum ein anderes Unternehmen als Subunternehmen beauftragt und das Aufsichtsratsmitglied in diesem Subunternehmen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.</p><h3>Folgen: Ohne Zustimmung keine Vergütung</h3><p>Fehlt die Zustimmung ist der Beratungsvertrag unwirksam und die Vergütung muss zurückgezahlt werden. Der die Zahlung anweisende Vorstand sieht sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.</p><h3>Handlungsempfehlung</h3><p>Aufsichtsräte sollten im Rahmen der internen Compliance über diese Entscheidungen informiert und weiter sensibilisiert werden. Zumal derartige Vorgänge in aller Regel unentdeckt bleiben, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus Aufsichtsrat und Vorstand über den Beratungsauftrag unterrichtet. Zudem sollten die Aktiengesellschaften prüfen, ob solche Verträge in der Vergangenheit geschlossen wurden und dann versuchen, nachträglich die Zustimmung des Aufsichtsrats herbeizuführen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erweiterte-meldepflichten-zum-transparenzregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. August 2021 tritt das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw") in Kraft, welches zu zahlreichen Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG") in Bezug auf das Transparenzregister führt. Wesentliche Neuerung ist der Entfall der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG. Danach war eine Meldung zum Transparenzregister bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Infolge der Neuregelung sind zukünftig die wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich aller Unternehmen zum Transparenzregister zu melden.</p><p>Eine weitere Neuregelung betrifft die Beurkundung von Grundstücks share deals. Bislang waren ausländische Gesellschaften beim unmittelbaren Erwerb von Grundeigentum in Deutschland zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Zukünftig sind diese Gesellschaften auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn sie entsprechend § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die inländisches Grundeigentum hält. Im Zuge dessen wird auch das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG auf die vorgenannten Transaktionen ausgeweitet.</p><p>Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sieht das TraFinG Gw eine abgestufte Übergangsregelung vor. Demnach müssen Nachmeldungen im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022, im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bankenaufsicht entlastet kleinere Institute und Sparkassen bei Berichtspflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/offenlegungsanforderungen-snci-bankenaufsicht-entlastet-kleinere-institute-und-sparkassen-bei-berichtspflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank haben am vergangenen Freitag mitgeteilt, kleineren Instituten bei den Berichtspflichten künftig entgegenzukommen. Geldhäuser, die nach der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) als kleine und nicht komplexe Institute klassifiziert sind (small and non-complex institution – SNCI), müssen demnach weniger und seltener bestimmte Informationen, zum Beispiel zur Liquiditätssituation, an die Aufseher melden als größere Kreditinstitute. Die Klassifizierung betrifft in Deutschland rund 1.150 Kreditinstitute, darunter viele Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen.</p><p>Die Erleichterungen und Maßnahmen sehen etwa vor, dass SNCI's auf Antrag bei der BaFin die vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR) anwenden und damit auf einige Meldepunkte verzichten. Daneben werden Offenlegungsanforderungen künftig noch deutlicher nach Größe und Kapitalmarktorientierung der Institute abgestuft, sodass SNCIs zukünftig an Offenlegungsumfang und -frequenz sparen werden. Auch die Liquiditätsmeldung AMM (Additional Monitoring Metrics), mit der zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung übermittelt werden, ist zukünftig für Nicht-SNCIs monatlich abzugeben, während es für SNCIs bei der vierteljährlichen Meldung bleibt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Anforderungen an Share-for-Share Angebote nach dem WpÜG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-anforderungen-share-share-angebote-nach-dem-wpueg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Im Rahmen von Übernahmeangeboten können nur solche Aktien als Gegenleistung angeboten werden, die hinreichend liquide sind (§ 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG). Nach einer völlig überraschenden Entscheidung des OLG Frankfurt</span></span> <span><span>(Beschluss vom 11.01.2021 – Az. WpÜG 1/20) sind dies jedenfalls solche Aktien, die die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der EU-Finanzinstrumente-Aufzeichnungspflicht-VO erfüllen. Danach gilt eine Aktie, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, als liquide, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als EUR 500 Mio. (Anzahl Free Float Aktien x Börsenpreis) beträgt und entweder (i) die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie nicht unter 500 liegt oder (ii) der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie nicht unter EUR 2 Mio. liegt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht sieht diese Voraussetzungen ausdrücklich nicht als starre Grenze an. Unterhalb der Grenzwerte müssten die Aktien des Bieters aber jedenfalls die Gewähr dafür bieten, dass ein Aktionär diese mit ähnlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit und ohne weiteres Risiko an der Börse veräußern könne. Das Anbieten eigener Aktien wird daher nur noch für wenige große Aktiengesellschaften eine Alternative zur Barabfindung darstellen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></a> </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Rainer Süßmann</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue EU-Verordnung zu Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-verordnung-zu-schwarmfinanzierungen-crowdfundings</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 20. Oktober 2020 wurde die „<em>Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen</em>“ (Schwarmfinanzierungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.</p><p>Bislang richtet sich die rechtliche Zulässigkeit von Schwarmfinanzierungen und sog. <em>Crowdfunding</em>-Plattformen ausschließlich nach nationalem Recht. In Deutschland operierten Betreiber von <em>Crowdfunding</em>-Plattformen häufig als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung. Um auf Seiten der finanzierten Unternehmen (Projektträger) und der finanzierenden Anleger keine Erlaubnispflichten nach § 32 Kreditwesengesetz wegen des Betreibens von Bankgeschäften in Form des Einlagen- oder Kreditgeschäfts auszulösen, werden in der Praxis meist Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vermittelt oder eine sog. <em>Fronting</em>-Bank in die Darlehensvergabe eingeschaltet. Ersteres hat den Nachteil, dass die Anleger nur nachrangige Forderungen erhalten, letzteres ist mit zusätzlichen Kosten zulasten der Marge des Plattform-Betreibers bzw. der Rendite der Anleger verbunden.</p><p>Die Schwarmfinanzierungs-VO regelt nun erstmals EU-einheitliche Anforderungen an das Erbringen von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistern, sowie an den Betrieb von Schwarmfinanzierungs-Plattformen.</p><p>Das bedeutet auch, dass die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen künftig einer Erlaubnis nach der Schwarmfinanzierungs-VO bedürfen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Projektträger und Anleger, die über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform agieren, sind von den genannten Erlaubnispflichten des Kreditwesengesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 3 Schwarmfinanzierungs-VO).</p><p>Zudem führt die Schwarmfinanzierungs-VO erstmals einen "Europäischen Pass" für Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen ein, mittels dessen Schwarmfinanzierungs-Dienstleister, die in einem Mitgliedsland zugelassen sind, ihre Dienstleistungen ohne weitere Erlaubnis, lediglich auf Basis eines Notifizierungsverfahrens auch in den anderen EU-Mitgliedsländern erbringen dürfen (Art. 18 Schwarmfinanzierungs-VO).</p><p>Aus dem Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierungs-VO ausgenommen sind Fälle, in denen ein Verbraucher als Projektbetreiber auftritt oder in denen das Volumen der betreffenden Schwarmfinanzierung einen Betrag von 5 Mio. Euro innerhalb von 12 Monaten überschreitet. Hier bleibt es bei der Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften.</p><p>Die Verordnung ist ab 10. November 2021 direkt, d.h. ohne Umsetzung in deutsches Recht, anwendbar. Die Übergangsfrist endet am 10. November 2022.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Green Finance – Transparenzpflichten für Anlageberater, Portfoliomanager, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/green-finance-transparenzpflichten-fuer-anlageberater-portfoliomanager</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gelten neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Die Anforderungen sind in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ((EU) 2019/2088 – Offenlegungs–VO) geregelt. Verpflichtete sind Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen und –vermittler.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im Mittelpunkt der Verordnung stehen Transparenzpflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Finanzprodukts. Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen und sich diese bei den Produkten Auswirkungen auf die Rendite haben können. Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen sind in den Vertriebsinformationen (PIBs, PRIPs und ähnliche) für die interessierten Anleger offenzulegen.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teures Schutzschirmverfahren – wie Unternehmen die  Finanzierung frühzeitig sicherstellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teures-schutzschirmverfahren-wie-unternehmen-die-finanzierung-fruehzeitig-sicherstellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Schutzschirmverfahren ist für viele Unternehmen in Zeiten von Corona die einzige Möglichkeit sich dauerhaft zu sanieren. Aufgrund der hohen Kosten des Schutzschirmverfahrens ist eine frühzeitige Planung der Finanzierung unerlässlich.<br>Die Bildung von Rücklagen auf Guthabenkonten kann die Lösung sein.</em></p><p><span><span><span>Zahlreiche Unternehmen in Deutschland stehen vor der Frage, ob sie die Corona-Krise überstehen. Aufgrund des staatlich verordneten Lockdowns sind viele stationäre Geschäfte und Restaurants geschlossen. Das Weihnachtsgeschäft ist ausgefallen, Karneval fand nicht statt und was Ostern ist, bleibt ungewiss. Die Umsatzrückgänge sind – ohne Übertreibung – dramatisch.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Staatshilfen reichen nicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um diese Krise zu überwinden, haben viele der betroffenen Unternehmen Staatshilfen beantragt oder beabsichtigen dies zu tun. Die Auszahlung dieser Hilfen gestaltet sich jedoch schwieriger als erhofft. Bereits die Antragstellung ist sehr formalistisch und kompliziert. Die Behörden sind angesichts der Vielzahl von Anträgen überfordert. Auf eine Entscheidung über ihren Antrag warten Unternehmen oft Monate. Im Bewusstsein dieser Problematik hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert. Bis zum 30. April 2021 gilt grundsätzlich: Beantragt ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen bis Ende Februar 2021 staatliche Hilfen, die zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sind, muss das Unternehmen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nichtsdestotrotz ist bereits jetzt absehbar, dass zahlreiche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen keine oder nicht ausreichende Staatshilfen erhalten werden und sich selber um ihre Rettung kümmern müssen und dies auch können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Schutzschirmverfahren als Ausweg</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Möglichkeit bietet das sog. Schutzschirmverfahren. Dies ermöglicht drohend zahlungsunfähigen Unternehmen mit grundsätzlich funktionierendem Geschäftsmodell eine Sanierung in Eigenregie. Die<span><span> bisherige Geschäftsführung bleibt voll handlungsbefugt. Ihr stehen </span></span>sämtliche Instrumentarien der Insolvenzordnung zur Verfügung. So schützt der Schutzschirm vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Die Löhne und Gehälter werden für drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt und die Hürden für einen gegebenenfalls erforderlichen Personalabbau sind gering.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachteil: Hohe Kosten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine ernste Hürde für die Durchführung eines solchen Schutzschirmverfahrens sind die damit verbundenen Kosten. Diese Kosten resultieren insbesondere aus den hohen Anforderungen an die Erstellung und Umsetzung des Sanierungskonzepts, das dem Schutzschirmverfahren zugrunde liegt. Diese Kosten müssen aus den liquiden Mitteln des Unternehmens beglichen werden. Dies ist jedoch schwierig, wenn die Barmittel des Unternehmens aufgrund der Krise aufgebraucht sind und das Unternehmen nur noch aus dem Kontokorrent lebt. Sobald die Banken von dem Schutzschirmverfahren erfahren, frieren sie die Kreditlinien in der Regel sofort ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Frühzeitig Rücklagen auf Guthabenkonten schaffen </span></span></span></h3><p><span><span><span>In dieser Situation im Vorteil sind Unternehmen, die neben den Kontokorrentkonten noch über im Guthaben geführte Konten bei Banken verfügen, zu denen keine Kreditbeziehung besteht. Diese Konten kann ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen für die Finanzierung des Schutzschirmverfahrens nutzen. Stets ist aber darauf zu achten, dass die Verwendung dieser Mittel im Einklang mit den Finanzierungsverträgen des Unternehmens steht. Ohne eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Verfügungsbeschränkungen in den Kreditverträgen begibt sich die Geschäftsleitung ansonsten in die Gefahr einer persönlichen Haftung gegenüber den Banken und gegebenenfalls sogar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Corona bedeutet vor allem eines: Unsicherheit. Umso wichtiger für jedes Unternehmen ist daher ein vorausschauendes Handeln. Mit Blick auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten sollte das Schutzschirmverfahren als Lösung nicht außer Acht gelassen werden. Unternehmen sollten sich diese Option sichern und die hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreifen. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Heinrich Meyer</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Moritz Handrup</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen – FAQ für verbundene Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-faq-fuer-verbundene-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Staat stellt im Zusammenhang mit Covid 19 weitere Liquiditätshilfen in Form der Überbrückungshilfen II und III zur Verfügung. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf die Liquiditätshilfen. Insbesondere der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ sorgt für Verwirrung. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welcher Zusammenhang besteht zwischen verbundenen Unternehmen und den Überbrückungshilfen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Verbundene Unternehmen bekommen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfe, sondern nur für ein Unternehmen. Aus den <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html" target="_blank" rel="noreferrer">Leitlinien des Bundeswirtschaftsministeriums</a> ergibt sich, dass nur eines der Unternehmen aus dem Verbund einen Antrag auf den Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann und somit auch nur ein Unternehmen diese Hilfen erhalten kann. Denn auch, wenn ein verbundenes Unternehmen tatsächlich aus mehreren Unternehmen besteht, wird es vom Gesetzgeber vorliegend wie ein einziges Unternehmen behandelt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Was sind verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausschlaggebend ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Wann liegt eine Verbindung durch Unternehmen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hiervon ist auszugehen, wenn:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt, </span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt oder</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausübt.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>4. Wann liegt eine Verbindung durch natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die zuvor beschriebene Verbindung zwischen Unternehmen kann auch durch die Verbindung einer natürlichen Person mit den jeweiligen Unternehmen bestehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Unternehmen selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die beteiligten Unternehmen gelten aber nur dann als verbunden, wenn sie auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist eine Person beispielsweise sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH mit 51 Prozent beteiligt und sind beide Gesellschaften im Gastronomiebereich tätig, so handelt es sich aufgrund des Einflusses der Person auf beide Unternehmen um verbundene Unternehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Wann liegt eine Verbindung durch gemeinsam handelnde natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als gemeinsam handelnd gelten Personen, die sich abstimmen und so Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen anderer Unternehmen nehmen, so dass faktisch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen vorliegt. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Nicht entscheidend sind vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder deren Absicht ein verbundenes Unternehmen zu sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>6. Welche Kriterien können bei dieser Einzelfallbetrachtung eine Rolle spielen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit mehrerer Unternehmen voneinander sind vielfältig. Neben familiären Beziehungen zwischen den Handlungsverantwortlichen, können auch eine gemeinsam genutzte Homepage, die Identität von Mitarbeitern oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen eine Rolle spielen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände.</span></span></span></p><p><span><span><span>Betreiben beispielweise zwei Geschwister jeweils ein eigenes Restaurant, so kann es sich hierbei um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handeln, wenn rechtliche oder tatsächliche Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen, wie das Vorhandensein gemeinsamen Personals oder gemeinsamer Lieferverträge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine gemeinsam handelnde Personengruppe liegt aber nicht vor, wenn die Geschwister A und B das Hotel 1 und B und C das Hotel 2 betreiben und alle Personen jeweils nur zu maximal 50 Prozent an den Hotelgesellschaften beteiligt sind und darüber hinaus keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte für eine gemeinsame Geschäftspolitik vorliegen. Denn aus dem Umstand der familiären Beziehung alleine kann nicht auf das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens geschlossen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Welche Folgen ergeben sich für verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Praxis werden verbundene Unternehmen als „ein Unternehmen“ behandelt. Das hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen, die als ein verbundenes Unternehmen behandelt werden, nur eines der Unternehmen einen Antrag auf die Überbrückungshilfen stellen kann und somit eine Auszahlung von maximal EUR 200.000 für alle Unternehmen gemeinsam erfolgt. Des Weiteren werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Wie vermeide ich, dass mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert wird?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Hauptkriterium nach welchem ein Unternehmensverbund angenommen wird, ist das mehrere Unternehmen als voneinander abhängig angesehen werden. Dies kann vermieden werden durch eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Antrags auf Überbrückungshilfe. Im Einzelnen sollte dargelegt werden, dass keinerlei beherrschende Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen und es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handelt. In komplizierten Konstellationen, ist es ratsam bereits zu Beginn einen Rechtsrat einzuholen, um eine Verzögerung der Auszahlung der Hilfen zu verhindern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>9. Was kann ich tun, wenn mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert worden ist? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine Subvention in Form eines verlorenen Zuschusses. Um zu verhindern, dass eine Abänderung des Ablehnungsbescheides nicht mehr möglich ist, muss je nach Bundesland innerhalb eines Monats ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt oder Klage erhoben werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></h3><p><span><span><span>In vielen Fällen ist es möglich, die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu verhindern. Die antragstellenden Unternehmen sollten dies bereits im Rahmen der Antragsstellung berücksichtigen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, schreiben Sie mir: <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">maximilian.degenhart@bblaw.com.</a></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Maximilian Degenhart</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aufsichtsregime-fuer-wertpapierinstitute</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am 26. Juni 2021 soll das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) in Kraft treten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD). Gleichzeitig tritt die Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) in Kraft. Die IFR ist als Europäische Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Weitere Vorgaben ergeben sich bereits seit dem Jahr 2017 aus verschiedenen Delegierten Verordnungen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zukünftig richten sich die regulatorischen Vorgaben für kleine und mittlere Wertpapierinstitute nach dem WpIG und der IFR. Das WpIG enthält in Abhängigkeit von der Größe und Bedeutung eines Wertpapierinstituts im Wesentlichen Anforderungen an das Anfangskapital, die Geschäftsorganisation, unter anderem mit der Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems, und bestimmte Anzeigepflichten sowie unterschiedliche Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden. Mindestanforderungen an die Eigenmittel, Liquidität und Offenlegung der Wertpapierinstitute ergeben sich daneben aus der IFR und den Delegierten Verordnungen. Für sog. große Wertpapierinstitute bleiben zahlreiche Vorschriften des KWG und der CRR anwendbar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Erlaubnisanträge, die bis zum 26. Juni 2021 bei der BaFin eingegangen sind, sollen die neuen Regelungen des WpIG Anwendung finden, sofern eine Erlaubnis vor Inkrafttreten des WpIG nicht mehr erteilt werden kann. Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt in der Praxis indes von verschiedenen Faktoren ab. Ob Antragsteller daher bereits die neuen Vorgaben des WpIG zu beachten haben, oder sich das Antragsverfahren und insbesondere die vorzulegenden Unterlagen noch nach dem KWG richten, ist derzeit unklar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dagegen müssen Wertpapierinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen, nach Inkrafttreten des WpIG keine neue Erlaubnis nach dem WpIG beantragen. Die bisherige Erlaubnis gilt dann qua Gesetz als solche des WpIG.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></span></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESMA erinnert Wertpapierfirmen an die Vorgaben der MiFID II zu „Reverse Solicitation“ </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esma-erinnert-wertpapierfirmen-die-vorgaben-der-mifid-ii-zu-reverse-solicitation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit einer Erklärung vom 13. Januar 2021 hat die ESMA Wertpapierfirmen, die nicht in der Europäischen Union (EU) niedergelassen oder ansässig sind, an die Einhaltung der MiFID II-Anforderungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erinnert. Zum Anlass nahm die Behörde problematische Geschäftspraktiken auf Basis einer vermeintlichen „Reverse Solicitation“ (in Deutschland auch "Passive Dienstleistungsfreiheit" genannt).</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Art. 42 MiFID II dürfen Wertpapierfirmen ohne Zulassung bzw. Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen innerhalb der EU nur dann erbringen, wenn die Initiative hierfür ausschließlich von dem betreffenden Kunden ausgeht und somit eine sog. Reverse Solicitation vorliegt. Dies sei nach Auffassung der ESMA jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn Wertpapierfirmen lediglich in ihren AGB erklärten, dass sie ihre Dienstleistung ausschließlich auf Initiative des Kunden erbrächten, tatsächlich jedoch davon abwichen. Nach Ansicht der ESMA solle ungeachtet derartiger vertraglicher Absprachen nicht automatisch von einer ausschließlichen Initiative des Kunden auszugehen sein und verweist hierzu auf Erwägungsgrund Nr. 111 zur MiFID II.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wertpapierfirmen, die ohne Erlaubnis in der EU tätig werden, riskieren die Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren. Nehmen Anleger die Dienstleistungen von nicht ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirmen in Anspruch, können sie den ihnen nach den EU-Vorschriften gewährten Schutz, insbesondere die Deckung durch die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9/EG, verlieren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Christoph Schmitt</span></span></span></a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Hauptversammlungen: Erweiterung der Rechte der Aktionäre</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-hauptversammlungen-erweiterung-der-rechte-der-aktionaere</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Auch in der kommenden Hauptversammlungssaison 2021 werden die meisten Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften wieder virtuell stattfinden. In Art. 11 des COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetzes sind, relativ unbemerkt in letzter Minute speziellen Regelungen zur Online-Hauptversammlung geändert worden. Aus der „Fragemöglichkeit" der Aktionäre wurde das „Fragerecht" mit der Verpflichtung des Vorstands, die Fragen der Aktionäre zu beantworten. Der Vorstand kann allerdings entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. So kann er zukünftig die Fragen schriftlich beantworten und die Aktionäre auf die Internetseite verweisen oder die Antworten in der Hauptversammlung verlesen. Der Verweis auf die Internetseite wird die Zeitdauer der virtuellen Hauptversammlung deutlich verkürzen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Aktiengesellschaften hiervon Gebrauch machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Außerdem wurde die Frist zur Einreichung der Fragen von zwei auf einen Tag vor der Hauptversammlung verkürzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Gesetzesänderung wurde zudem geklärt, ob über die rechtzeitig 14 Tage vor der Hauptversammlung zugegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge abzustimmen ist. Über diese Anträge ist in der virtuellen Hauptversammlung nunmehr abzustimmen, wenn der Aktionär sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Änderungen werden ab dem 1. März 2021 gelten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit - EU-Pass läuft trotz Freihandelsabkommen ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-eu-pass-laeuft-trotz-freihandelsabkommen-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute in einer Verlautbarung darauf hingewiesen, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossene Freihandelsabkommen nichts daran ändert, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des morgigen Tages als Drittstaat gilt. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Zahlungsdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich können ihre Dienstleistungen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Basis des sog. Europäischen Passes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten. Vorbehaltlich geltender Ausnahmeregeln oder künftiger Äquivalenzentscheidungen benötigen sie daher ab dem Jahreswechsel eine Erlaubnis in einem EWR-Staat. Dies setzt i.d.R. die Errichtung einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft und das Durchlaufen eines entsprechenden Antragsverfahrens voraus. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Christoph Schmitt</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Staat gibt Garantien für Mittelstands-Anleihen und fördert  bankenunabhängige Refinanzierung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staat-gibt-garantien-fuer-mittelstands-anleihen-und-foerdert-bankenunabhaengige</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Um den Bedarf der kapitalmarktorientierten Wirtschaft besser zu decken, bietet der WSF mit den „Garantien für Anleihen“ ein weiteres Instrument mit weitgehend standardisierten Konditionen. Bisher waren Garantien nur für Anleihen mit einem Volumen von über 100 Mio. Euro vorgesehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Freie Mittelverwendung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Vorteil dieser Anleihe liegt in der unbürokratischen Abwicklung, der freien Mittelverwendung sowie der Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermaßnahmen. Die weitgehende Standardisierung ermöglicht eine zügige Entscheidung des Bundeswirtschaftsministeriums. Angesichts steigender Bearbeitungszahlen und endlicher Haushaltsmittel sollten Unternehmen die Entscheidung über eine Platzierung dennoch kurzfristig treffen. Zumal die Emission der Anleihe bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen muss.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Emittent kann das eingeworbene Kapital sowohl zur Investition als auch zur Betriebsmittelfinanzierung verwenden. Es lassen sich somit insbesondere, aber nicht nur Corona-bedingte Liquiditätsengpässe überbrücken. Auch steht die Anleihegarantie in keinem Exklusivitätsverhältnis. Eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen ist möglich.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Bankenprüfung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Prüfung des Unternehmens durch die Hausbank ist nicht notwendig. Dies läuft ganz praktisch darauf hinaus, dass Unternehmen, denen der Weg zu bisherigen Corona-Hilfen verwehrt ist, nun staatlich abgesichert Fremdkapital aufnehmen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nachteilig zu erwähnen ist das Garantieentgelt und die Beschränkung auf institutionelle Anleger. Für die Garantie muss ein Garantieentgelt gezahlt werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Vergütung, die das emittierende Unternehmen ohne die Garantie des WSF am Kapitalmarkt zahlen müsste.&nbsp; Auch werden Garantien lediglich für solche Anleihen übernommen, die ausschließlich auf eine Zeichnung durch institutionelle Investoren ausgerichtet sind. Diese Beschränkung relativiert sich jedoch mit Blick auf die erwartungsgemäß hohe Nachfrage nach staatlich garantieren Anlagemöglichkeiten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insgesamt bietet dieses Hilfsangebot mittelständischen Unternehmen eine gute Möglichkeit den Weg aus der Krise aus eigener Kraft zu meistern. Wenn Sie sich für das Thema und die Ausgestaltung einer solchen alternativen Finanzierung interessieren, schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an:</span></span></span><span><span><span> <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">Maximilian.degenhart@bblaw.com</a>, Telefon: 089-35065-1241.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Maximilian Degenhart</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Entwicklungen zu Betriebsschließungs-versicherungen	</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-entwicklungen-zu-betriebsschliessungs-versicherungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Inzwischen dürften die meisten Betroffenen wissen, wie ihre Versicherung sich zu den Betriebsschließungsschäden in der Corona-Krise verhält. Manche Versicherungen regulieren die Schäden, andere lehnen eine Einstandspflicht ab. In vielen weiteren Fällen bieten die Versicherungen ein Kompromissangebot auf der Basis der sogenannten „<em>bayerischen Lösung</em>“ an (siehe hierzu den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-zu-betriebsschliessungsversicherungen" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag vom 8. April 2020</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherung auf einen Kompromiss, kommt ein Vergleichsvertrag zustande und ein Rechtsstreit über den Versicherungsschutz wird vermieden. Aus Sicht der Versicherungen ergibt die Kompromissinitative Sinn, weil sie den Massenklägerkanzleien den Wind aus dem Segel nimmt. Mit jedem Vergleich auf der Basis des bayerischen Modells wird eine mögliche Klage eines Versicherungsnehmers verhindert. Die erwartete Klagewelle dürfte durch diese Taktik kleiner ausfallen. Dennoch ist mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren zu rechnen, weil die Vergleichsangebote der Versicherungen meist nur einen Bruchteil des Schadens abdecken. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Erste Gerichtsentscheidungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mittlerweile gibt es bereits erste gerichtliche Entscheidungen (u.a. der Landgerichte Mannheim und Bochum sowie des Oberlandesgerichts Hamm). Bei der Auswertung dieser Entscheidungen ist jedoch Vorsicht angebracht. Denn die Aussagen lassen sich nicht ohne weiteres auf andere Versicherungsverträge übertragen. Da die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, muss man genau prüfen, welches Bedingungswerk der Entscheidung zugrunde liegt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Inhaltlich treffen die Entscheidungen unterschiedliche Aussagen. Das <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/20_W_21_20_Beschluss_20200715.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Hamm</a> hatte sich mit folgender Formulierung der Versicherungsbedingungen zu beschäftigen. Danach waren <em>„nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“</em> Krankheiten und Krankheitserreger, versichert, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt wurden. Das OLG Hamm legt die Klausel so aus, dass keine Eintrittspflicht der Versicherung besteht. Trotz des Hinweises in der Klammer auf das Infektionsschutzgesetz liege kein dynamischer Verweis vor, der auch spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes umfasse. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=31362" target="_blank" rel="noreferrer">Landgericht Mannheim</a> hält in seiner Entscheidung fest, dass auch eine <em>faktische Schließung</em> des Betriebs ohne einen Verwaltungsakt im Einzelfall eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Diese Aussage ist auf eine Vielzahl von Verträgen übertragbar, da die Versicherungsbedingungen in der Regel ohne Einschränkung von einer „<em>behördlichen Maßnahme</em>“ sprechen und auch die Corona-Verordnungen der Bundesländer behördliche Maßnahmen sind. Es hat weiter argumentiert, dass das Corona-Virus ein versicherter Krankheitserreger ist, weil die konkreten Versicherungsbedingungen keine Auflistung von Krankheitserregern enthielten und nur auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LG Bochum (4 O 215/20) wiederum hatte über Versicherungsbedingungen zu entscheiden, die keinen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz enthielten, sodass sich die Frage nach einer dynamischen oder statischen Verweisung (wie in den Fällen des OLG Hamm oder LG Mannheim) schon gar nicht stellte. Weil das Corona-Virus in dem Versicherungsvertrag nicht genannt wurde, lehnte das LG Bochum den Versicherungsschutz ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während die Fälle jeweils unterschiedlich formulierte Versicherungsverträge betreffen, gibt es auch eine Gemeinsamkeit. In allen Fällen sind die Gerichtsentscheidungen nicht in normalen Zivilprozessen, sondern in Eilverfahren, nämlich dem einstweiligen Rechtsschutz, ergangen. Jedoch ist ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen nur in engen Ausnahmefällen möglich - etwa bei einer akuten Notlage oder Existenzgefährdung (so auch die Entscheidung des LG Heilbronn zur Corona-Pandemie vom 29. April 2020 I 4 O 82/20). Eine derartige Ausnahme konnten die Versicherungsnehmer in den bisherigen Verfahren nicht darlegen, sodass sie unabhängig von der Reichweite des Versicherungsschutzes die Verfahren aus prozessualen Gründen verloren haben. Auch im Fall des LG Mannheim, das im Grundsatz von einem bestehenden Versicherungsschutz ausgeht, wurde der Antrag zurückgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zwischenfazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Betriebsschließungsfälle werden die Betroffenen und die Gerichte noch länger beschäftigen. Dennoch kann ein erstes Zwischenfazit gezogen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>1. Es bleibt dabei: Ob ein Versicherungsschutz in der Corona-Krise besteht, muss für jeden Fall individuell beurteilt werden. Während in vielen Fällen eine klare Aussage möglich ist, verbleibt eine Grauzone, welche die Gerichte noch beschäftigen wird. Immer wenn eine solche Grauzone besteht, ist ein Vergleich grundsätzlich eine gute Lösung. Ob ein Vergleich ein <em>guter</em> oder eine <em>fauler</em> Kompromiss ist, muss ebenfalls individuell abgewogen werden. Hierfür sind neben den Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen. </span></span></span></p><p><span><span><span>2. Die Grauzone bei den Betriebsschließungsversicherungen wird auch durch weitere Gerichtsentscheidungen nicht so bald beseitigt werden. Zum einen treffen diese nur Aussagen für den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Versicherungsbedingungen. Zum anderen können verschiedene Gerichte dieselben Verträge unterschiedlich beurteilen. </span></span></span></p><p><span><span><span>3. Eilverfahren sind zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie nicht erfolgversprechend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann wegen der verschiedenen Soforthilfeprogramme in Betriebsschließungsfällen kaum begründet werden. Wie in anderen Rechtsstreitigkeiten gilt auch für Betriebsschließungsfälle in der Corona-Krise: die besten Argumente nutzen nichts, wenn die prozessuale Durchsetzung mangelhaft ist.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Philipp Sahm, LL.M.</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verzögerte Zahlung KUG durch Arbeitsagentur – Vorfinanzierung Erstattungsanspruch durch Hausbank?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verzoegerte-zahlung-kug-durch-arbeitsagentur-vorfinanzierung-erstattungsan-spruch-durch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland arbeitet kurz. Dank den Lockerungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) aus Anlass der Corona-Krise nehmen derzeit laut Medienberichten mehr als 720.000 Unternehmen Kurzarbeit in Anspruch. Und je länger die Krise dauert, desto mehr dürften es werden. Der Vorteil für Unternehmen: Lohnkosten werden bei mangelndem Beschäftigungsbedarf gesenkt und die Liquidität geschont. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern weniger bis gar kein Gehalt zahlen, und der Nettoverlust beim Mitarbeiter wird (in gewissen Grenzen) vom Staat ausgeglichen. Während der Corona-Krise muss der Arbeitgeber dabei nicht einmal mehr die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die er normalerweise für die Bruttodifferenz in bestimmtem Umfang zu tragen hätte. Also: Liquiditätsgefahr erkannt – Liquiditätsgefahr gebannt.</p><h3>1. Verzögerte Erstattung KUG?</h3><p>Oder vielleicht doch nicht? Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die KUG beantragt haben oder noch werden, wird die Befürchtung laut, die ca. 600 Niederlassungen der Arbeitsagentur könnten bei der Bearbeitung der Anträge derart überfordert sein, dass das KUG nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fließt. Für Unternehmen, die das KUG in aller Regel vorstrecken, aber keine Umsätze machen oder Rechnungen nicht bezahlt bekommen, wäre das ein Problem. Zwar sieht das Verfahren zum KUG vor, dass die Arbeitsagenturen den Antrag auf Zahlung des KUG vorerst nur auf Plausibilität prüfen und erst Monate später stichprobenartige Detailprüfungen vornehmen. Dabei wird dann final geprüft, ob das KUG vom Arbeitgeber auch richtig berechnet und beantragt wurde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Arbeitsagenturen zunächst nicht zu lange prüfen müssen, bevor KUG fließt. Gleichwohl müssen sie nach dem Gesetz vor Zahlung diese Plausibilitätsprüfung durchführen und dürfen einen Leistungsantrag nicht einfach <span><span><span>„</span></span></span>durchwinken<span><span><span>“</span></span></span>. Allein das Erfassen der Anträge und die Anweisung der Zahlung dürfte – ungeachtet irgendwelcher inhaltlichen Prüfungen – bereits einige Zeit in Anspruch nehmen.</p><p>Teilweise wird daher befürchtet, dass das KUG nicht – wie vom zuständigen Ministerium vorgesehen – innerhalb von 15 Tagen nach Leistungsantrag fließt, sondern erst nach einigen Wochen oder sogar Monaten. Für viele Unternehmen ein zu langer Zeitraum. Erschwerend kommt hinzu, dass für den Monat, in dem Kurzarbeit gefahren wird, erst im Folgemonat der Leistungsantrag auf Zahlung des KUG gestellt werden kann.</p><p>Leider fehlen derzeit noch hinreichende Erfahrungswerte, um diese Befürchtungen zu verifizieren oder zu entkräften. Die meisten Unternehmen, die coronabedingt Kurzarbeit angemeldet haben, taten dies im März diesen Jahres und konnten daher erst Anfang/Mitte April entsprechende Anträge auf Rückerstattung des KUG stellen. Es wird sich also erst noch zeigen, wie schnell der Zahlungsfluss erfolgt. Dies kann übrigens von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich sein und nicht zuletzt von der jeweiligen Niederlassung der Agentur für Arbeit abhängen.</p><h3>2. Finanzierung KUG-Erstattungsanspruch durch Hausbank?</h3><p><span>Für Unternehmen, die die Erstattung des KUG durch die Arbeitsagentur nicht abwarten können oder wollen, stellt sich deshalb die Frage, ob die Hausbank das bereits an die Arbeitnehmer ausgezahlte KUG refinanzieren kann. Grundsätzlich sollte das möglich sein, wenn die Hausbank entsprechend besichert wird. Dazu könnte der Hausbank der KUG-Erstattungsanspruch, den das Unternehmen gegen die Arbeitsagentur hat, verpfändet oder zur Sicherheit abgetreten werden. Dies ist rechtlich möglich und setzt u. E. nicht die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Zahlung des KUG einen eigenen pfändbaren Anspruch gegen die Arbeitsagentur aus § 670 BGB. Allerdings sollte bei entsprechender Anforderung seitens der Hausbank die Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt werden (vgl. Brand/Kühl SGB III 2018 § 108 Rn. 7, 21). Aufgrund der bis zum 30. September 2020 geltenden insolvenzrechtlichen Sonderregelungen wäre der an die Hausbank verpfändete oder sicherungsabgetretene Erstattungsanspruch insolvenzfest.</span></p><p><span>Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die sich im Hinblick auf die zutreffende Berechnung des Erstattungsanspruchs gegen die Arbeitsagentur ergeben, kann ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden. Dessen Höhe dürfte von der Komplexität der zu beantragenden Ansprüche (z. B. bei variablen Vergütungsbestandteilen) abhängen. Im Ergebnis sollte es aber möglich sein, auf diese Weise einen wesentlichen Teil des KUG-Erstattungsanspruchs von der Hausbank finanziert zu bekommen.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Hund</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank" rel="noreferrer">Frank R. Primozic</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update zu Betriebsschließungsversicherungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-betriebsschliessungsversicherungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die andauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie treffen das Wirtschaftsleben stark. In dieser Situation rückt die Betriebsschließungsversicherung in den Fokus der Aufmerksamkeit. Betriebsschließungsversicherungen wurden für den Fall abgeschlossen, dass ein Betrieb wegen einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten kann. Die Versicherer zahlen dann bestimmte Tagessätze für die Dauer des Stillstands.</p><h3>Kein einheitlicher Deckungsschutz</h3><p>Wie bereits in einem früheren Blog-Beitrag (siehe Blogbeitrag: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/versicherung-gegen-corona-wann-zahlt-eine-betriebsschliessungsversicherung" target="_blank" rel="noreferrer">Versicherung gegen Corona: Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung</a>) erläutert, ist die Reichweite des Versicherungsschutzes für jeden Versicherungsvertrag individuell zu beurteilen, weil die Versicherungsbedingungen eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Ob im Einzelfall in der Corona-Krise Deckungsschutz besteht, hängt zum Teil von Auslegungsfragen ab. Erschwerend kommt hinzu, dass es bislang keine Rechtsprechung zu dieser speziellen Fragestellung gibt. Die Rechtsprechung hat lediglich den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beurteilen sind. Es kommt demnach auf die Verständnisweise <em>und die Interessen</em> eines Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse an.</p><h3>Kompromissbereitschaft der Versicherer</h3><p>Vor diesem Hintergrund zeichnet sich jetzt Kompromissbereitschaft auf Seiten der Versicherer ab. Branchenvertreter der Wirtschaft und des Versicherungswesens haben jüngst unter Beteiligung des bayerischen Wirtschaftsministeriums eine Empfehlung entwickelt, wonach Versicherungsunternehmen zwischen 10 bis 15 Prozent der sonst üblichen Tagessätze für die Zeit der Betriebsschließung zahlen sollen. Mehrere Versicherungsunternehmen haben bereits erklärt, dieser Empfehlung folgen zu wollen.</p><p>Die Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums zu der Einigung findet sich hier: <a href="https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43349/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a><span>.</span></p><h3>Rechtliche Einordnung</h3><p>Rechtlich handelt es sich um einen Vergleich, weil beide Seiten zur Beseitigung der Ungewissheit über das Vertragsverhältnis nachgeben. In den jeweiligen Fällen dürfte es sich um eine <em>überobligatorische</em> Leistung der Versicherungen handeln, zu denen diese nach der Formulierung der Versicherungsverträge nicht verpflichtet sind. Auf der anderen Seite werden die Versicherungsnehmer auf eine gerichtliche Klärung, ob nicht doch ein voller Versicherungsschutz besteht, verzichten müssen. Im Gegenzug erhalten sie schneller eine finanzielle Unterstützung. Im Falle der Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise könnte der frühzeitige Kompromiss das Entstehen einer Vielzahl von Konflikten verhindern.</p><p>Nicht immer lassen sich Konflikte vermeiden – wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.</p><p><strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Philipp Sahm</a><br>(<a href="mailto:Philipp.Sahm@bblaw.com">Philipp.Sahm@bblaw.com</a>)</strong></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Versicherung gegen Corona - Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versicherung-gegen-corona-wann-zahlt-eine-betriebsschliessungsversicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht. In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht. Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.</p><h3>1. Betriebsschließungsversicherungen</h3><p>Betriebsschließungsversicherungen gehören zu den sogenannten Ertragsausfallversicherungen, die Schutz bei Betriebsunterbrechungen bieten. Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten, weil u.a. Mieten, Lieferanten und das Personal bezahlt werden müssen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden können. Diese Kosten und der entgangene Gewinn werden von anderen Versicherungen nur teilweise abgedeckt, sodass für diesen Zweck Ertragsausfallversicherungen abgeschlossen werden können. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines stillgelegten oder gestörten Betriebes, etwa nach einem Wasserschaden oder einem Brand (Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung). In der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird. Ein typischer Anwendungsfall für eine solche Betriebsschließung ist etwa der Salmonellenfund bei einem Lebensmittelhersteller oder etwa die Schließung einer Pflegeeinrichtung wegen eines multiresistenten Krankheitserregers.</p><h3>2. Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</h3><p>Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.</p><p>Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen müssen <em>drei </em>Voraussetzungen vorliegen:</p><ol><li>Schließung des versicherten Betriebes,</li><li>auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes,</li><li>wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.</li></ol><p></p><h3>3. Versicherungsschutz in der Corona-Krise?</h3><p>Ob Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig sind, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen alle vorzuliegen: Die derzeit geltenden Rechtsverordnungen zwingen viele Betriebe (etwa Kultureinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandel) zur Schließung (1). Es handelt sich auch um eine Maßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (2), denn nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Infektionsschutzgesetz). Ferner ist das Coronavirus auch ein meldepflichtiger Krankheitserreger (3). Aber der Teufel steckt im Detail: Oft scheidet ein Versicherungsschutz aus, weil die Versicherungspolice nicht für <em>jeden </em>meldepflichtigen Krankheitserreger gilt.</p><p>Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss je individuell analysiert werden. Hierfür muss man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Zum Teil gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. In anderen Fällen liegt jedoch eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nahe, wenn die Liste der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Oft entspricht sie dann derjenigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Versicherungsverträge eine <em>dynamische </em>Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten. Nur dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche jeweils meldepflichtigen Krankheiten und Erreger. Diese Entscheidung muss für jede Police individuell getroffen werden.</p><p>Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur eintreten, wenn die Versicherungsnehmer ihren Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen sind. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich die Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht richtig verhalten und den Versicherer etwa zu spät informieren.</p><p><strong>Wir empfehlen daher einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen zu werfen. Sprechen Sie uns gerne an.</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Dr. Philipp Sahm</strong></a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Never change a winning system?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/never-change-winning-system</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Eigentlich schien alles klar: Ende vergangenen Jahres veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Olaf Scholz (SPD) den Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Obschon im Koalitionsvertrag vereinbart, erhält das Vorhaben aber nicht nur Gegenwind von Branchenvertretern, sondern neuerdings vermehrt sogar vom Koalitionspartner CDU/CSU selbst. Während die (baldige) Umsetzung zu scheitern droht, gibt sich die BaFin unterdessen gewohnt selbstbewusst.</em></p><h3>Worum es geht</h3><p>Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater sind den Regelungen der Gewerbeordnung, §34f GewO und §34h GewO, unterworfen. Da der Vollzug den jeweiligen Bundesländern obliegt, wird die Aufsicht durch Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Das BMF plant:</p><ul><li>Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater werden künftig einheitlich als Finanzanlagedienstleister behandelt und</li><li>die Aufsicht über alle Finanzanlagedienstleister wird allein der BaFin übertragen.</li></ul><p>Die BaFin selbst rechnet mit 38.000 zusätzlich zu beaufsichtigenden Finanzanlagedienstleistern. Bei der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin soll eine bestehende Erlaubnis vorerst weiterhin gültig sein. Um die erstrebte Harmonisierung zu erreichen sollen jedoch in einem nachträglichen Verfahren die Nachweise sämtlicher zuvor erteilter Erlaubnisse überprüft und neuevaluiert werden. Für die Branche würde dies nicht unerhebliche organisatorische und finanzielle Folgen nach sich ziehen.</p><p>Maßgebliches Argument für die zentrale Aufsicht ist die erstrebte Harmonisierung des Aufsichtsrechts bei zunehmend komplexen und internationalen Sachverhalten. Die BaFin als zentrale und spezialisierte Behörde sei hierfür naturgemäß die ideale Bündelungsstelle. Die Behörde selbst sieht das ähnlich und blickt dem Mehraufwand ausgenommen gelassen entgegen, erwägt aber auch notfalls eine "Anpassung des Personalbedarfes". Schließlich gelte es auch deshalb einheitliches Verständnis unter den Aufsichtsbehörden zu schaffen, als sonst die Schaffung einer starren und allzuständigen europäischen Aufsichtsbehörde drohe.</p><h3>Kritik</h3><p>Kritiker des Vorhabens führen insbesondere an, dass sich die zu erwartenden Mehrkosten für die Betroffenen existenzbedrohend auswirken könnten. Es bestehe schließlich gar kein Bedarf, das jetzige Aufsichtsregime zu reformieren. Durch die Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern sei eine dezentrale, lückenlose und kostengünstige Beaufsichtigung gewährleistet. Die Zentralisierung würde nur zusätzliche Bürokratie und Kosten ohne erkennbaren Mehrwert schaffen.</p><p>Einen vermittelnden, und damit natürlich nach wie vor dem BMF entgegenstehenden Vorschlag, formulierten kürzlich Stimmen aus der Union. Hiernach soll sich die Rolle der BaFin auf die einer mit Richtlinienkompetenz betrauten Leitbehörde beschränken.&nbsp; Das tatsächliche Geschehen soll jedoch weiterhin bei den bisher damit befassten Organen verbleiben.</p><h3>Aussicht</h3><p>Unklar bleibt, wie die weitere Debatte verlaufen wird. Nicht allein unter den Koalitionären scheinen die Lager gespalten, auch innerhalb der Union kursieren augenscheinlich konträre Vorstellungen bezüglich des weiteren Vorgehens.</p><p>Für die direkt davon Betroffenen aber, die Finanzdienstleister und die BaFin, ist die weitere Entwicklung von großer Bedeutung. Der Vorschlag aus den Reihen der Union dürfte eine eigentlich schon beendet gedachte Diskussion neu entfachen lassen. Ob die BaFin mit einer richtungsweisenden Rolle zufrieden zu stellen ist, erscheint fragwürdig. Das Kabinett berät nun über den Gesetzesentwurf. Hiernach dürfte zumindest Klarheit dahingehend herrschen, ob die Reform in der vom BMF geplanten Form zustande kommt.</p><p>Betroffene Finanzanlagedienstleister sollten zunächst abwarten und die Entwicklungen im Blick behalten. Sollte es zu einer wie auch immer gearteten Form von Aufsichtsübertragung auf die BaFin kommen, sind nach jetzigem Stand die Finanzmakler selbst in der Pflicht, die BaFin um die Bestätigung der Erlaubnis anzusuchen.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Novellierung des Geldwäschegesetzes – Öffentlichkeit des Transparenzregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novellierung-des-geldwaeschegesetzes-oeffentlichkeit-des-transparenzregisters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden mit Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018) erweitert. Die Umsetzung hat bis spätestens 10. Januar 2020 zu erfolgen.</p><p>Insbesondere wird der Kreis der sog. Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG), die zur Identifizierung ihrer Vertragspartner sowie zu weiteren Sorgfaltsmaßnahmen verpflichtet sind, ausgeweitet. Zu den Verpflichteten gehören künftig auch Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Kryptowerte (bspw. Tauschbörsen) sowie, vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.</p><p>Das Transparenzregister, das Auskunft über Name, Geburtsdatum, Wohnort und künftig außerdem Staatsangehörigkeit wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften und anderen rechtlichen Strukturen gibt, wird künftig auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses für jedermann einsehbar sein. Bislang konnten nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse auf die Daten zugreifen.</p><p>Zudem wird eine Nachforschungspflicht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eingeführt. Bereits heute sind diese verpflichtet, Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister mitzuteilen. Da wirtschaftlich Berechtigte aber oft erst am Ende mehrstufiger Beteiligungsstrukturen stehen, war es den mitteilungspflichtigen Gesellschaften in der Praxis kaum möglich derartige Informationen zu erhalten. Künftig müssen die meldepflichtigen Gesellschaften in „angemessenem Umfang“ Auskunft von ihren direkten Anteilseignern fordern. Verstoßen sie gegen diese Nachforschungspflicht, drohen empfindliche Bußgelder.</p><p>Verpflichtete, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen, müssen künftig Unstimmigkeiten zu den Daten, die ihnen ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, melden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU-Restrukturierungsrichtlinie zur &lt;/br&gt;Vermeidung von &lt;/br&gt;Insolvenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-restrukturierungsrichtlinie-zur-vermeidung-von-insolvenzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019)</em></p><p>Am 16. Juli 2019 ist eine Richtlinie in Kraft getreten, die sich u. a. mit vorinsolvenzlichen Restrukturierungmaßnahmen für Unternehmen beschäftigt.</p><p>Ein zentrales Ziel der Richtlinie ist es, präventive Restrukturierungsrahmen in den EU-Mitgliedstaaten zu fördern und zu harmonisieren. Die Richtlinie beabsichtigt, die Effizienz von nationalen Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu steigern und die nationalen Vorschriften und Verfahren anzugleichen.</p><p>Um unnötige Liquidationen von Unternehmen und den damit einhergehenden Verlust von Vermögen, Know-how, Arbeitsplätzen sowie das Entstehen notleidender Kredite zu vermeiden bzw. zu begrenzen, soll Schuldnern die Möglichkeit und der Anreiz gegeben werden, schon frühzeitig und präventiv eine Restrukturierung einzuleiten. Hierzu erhalten Schuldner Zugang zu klaren und transparenten Frühwarnsystemen, die Umstände erkennen lassen, die zu einer Insolvenz führen können und unverzüglichen Handlungsbedarf signalisieren (Art. 3 der Richtlinie).</p><p>Die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsmaßnahmen sollen es dem Schuldner ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen (Art. 4 der Richtlinie). Der Schuldner behält hierbei mindestens die teilweise Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens, obgleich die Justiz- oder Verwaltungsbehörden in besonderen Fällen über die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten entscheiden (Art. 5 der Richtlinie). Der Restrukturierungsbeauftragte kann die Tätigkeit und den täglichen Betrieb des Schuldners überwachen bzw. kontrollieren. Zudem unterstützt er den Schuldner bei der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans. In der Regel muss der Restrukturierungsplan den betroffenen Parteien (Gläubigern, Anteilseignern etc.) zur Annahme vorgelegt werden (Art. 9 der Richtlinie).</p><p>Daneben besteht die Möglichkeit eines sog. Cram-down, also eines „Durchpeitschens“, falls die Annahme des Restrukturierungsplans nicht die Mehrheit in allen Abstimmungsklassen der betroffenen Parteien erhält (Art. 11 der Richtlinie).</p><p>Ebenso wie beim Cram-down ist die Benennung eines Restrukturierungsbeauftragten zwingend, wenn dem Schuldner von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gewährt wird (Art. 6 der Richtlinie). Der Höchstzeitraum für die Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen, welche Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan ermöglichen sollen, ist auf vier Monate begrenzt. Selbst in komplexen Fällen darf die Gesamtdauer mit verlängerter bzw. erneuter Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen maximal zwölf Monate betragen.</p><p>Um die frühzeitige Restrukturierung zu stärken, werden Transaktionen und Finanzierungen, die für die Verhandlung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans angemessen und unverzüglich notwendig sind, gegenüber späteren insolvenzrechtlichen Maßnahmen wie der Insolvenzanfechtung geschützt (Art. 18 der Richtlinie).</p><p>Insolventen Unternehmern soll unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer vollen Entschuldung gegeben werden (Art. 20 der Richtlinie). Dafür ist eine Entschuldungsfrist von höchstens 3 Jahren vorgesehen, mit deren Ablauf auch aufgrund der Insolvenz des Unternehmers erlassene Berufsverbote außer Kraft treten sollen, sodass dieser seine entsprechende gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen bzw. ausüben kann (Art. 22 der Richtlinie).</p><p>Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie bestimmte Schuldner von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, nämlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kredit- und andere Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Zentralverwahrer, öffentliche Stellen und natürliche Personen, die keine Unternehmer sind (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie).</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber diesen Zeitraum ausschöpfen wird und wie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen aussehen werden.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lutz-bachmann" target="_blank" rel="noreferrer">Lutz Bachmann</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/andre-michael-roth" target="_blank" rel="noreferrer">André-Michael Roth</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anthony-trentin" target="_blank" rel="noreferrer">Anthony Trentin</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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