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    25.07.2021

    Olympisches im Arbeitsrecht


    Die Olympischen Spiele Tokio 2020 finden derzeit, vom 23.07.2021 bis 08.08.2021, statt. Neben vielen Medaillen, spannenden Wettkämpfen, herausragenden Athleten und sehenswerten Sportarten verbinde ich Olympia mit zwei Dingen: Mit dem Olympischen Gedanken „Dabeisein ist alles“ und dem „Olympia-Team“.

     

    Liebe Leserin, liebe Leser,

     

    ist der olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ bzw. „Teilnehmen ist wichtiger als Siegen“ mit dem Verständnis, dass es auf das Gewinnen nicht ankommt, nicht ein Widerspruch zum klassischen Verständnis des Olympischen Gedankens und eines Olympioniken oder eines Olympiateams, dass es gerade um die Leistung und das Siegen geht, eben um der Beste zu sein. Parallelen zu Olympia und den Olympischen Spielen finden sich in jeder Lebenslage. Auch im Arbeitsrecht begegne ich immer wieder „Olympia“. Doch finden sich die Olympischen Gedanken im Arbeitsrecht wieder?

     

    Dabeisein ist alles im Arbeitsrecht

     

    Passt der Olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ zum Arbeitsrecht? Im Arbeitsrecht gilt natürlich – wie auch bei den Olympischen Spielen – ein gewisses Leistungsprinzip. Im Arbeitsrecht muss sich nicht am „Besten“ orientiert werden. Der Arbeitnehmer muss tun was er soll und zwar so gut wie er kann, definiert das Bundesarbeitsgericht. Er muss damit unter „angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten. Wenn er dies nicht tut, er aber in der Lage wäre, mehr/besser zu arbeiten, kann er für sein Verhalten abgemahnt werden oder sogar das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. „Dabeisein“ ist im Arbeitsrecht damit nicht alles. Das Arbeitsrecht verlangt damit von Arbeitnehmern mehr als nach dem Wahlspruch von Olympioniken verlangt wird.

     

    Olympiamannschaft

     

    Zur Olympiade dürfen nur die besten jeder Sportart des Landes. Es gibt Olympiaqualifikationen, die erreicht werden müssen, damit ein Sportler überhaupt Olympionike werden kann. Auch Arbeitgeber hätten gerne ihre Olympiamannschaft, die allerbesten. Bei der Einstellung ist der Arbeitgeber relativ frei, sich seine Olympiamannschaft zusammenzustellen und Olympioniken einzustellen.

     

    Wenn der Arbeitgeber aber zu viele Arbeitnehmer für seine Tätigkeit beschäftigt und sich von einigen Arbeitnehmern trennen muss, möchte er seine „Olympiamannschaft“ behalten. Das bedeutet die Besten und Leistungsfähigsten. Auch hier stimmt der arbeitsrechtliche Gedanke nicht mit dem Olympischen Gedanken über ein. Der Arbeitgeber darf gerade nicht die Besten und Leistungsstärksten behalten, sondern muss sich vielmehr von den Sozialstärksten, nach den Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung trennen. Bei betriebsbedingten Kündigungen überwiegt damit der soziale Gedanke dem Leistungsgedanken. Es gibt aber arbeitsrechtliche Instrumente, um zumindest dem Olympiateam nach einer Restrukturierung näher zu kommen. Einerseits können Leistungsträger mit besonderen Kenntnissen, Qualifikationen und Erfahrungen aus der Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl ausgenommen werden. Andererseits kann mit dem Betriebsrat eine sogenannte „Namensliste“ vereinbart werden, die die von einer Kündigung betroffenen Arbeitsverhältnisse enthält. Auch hier können Leistungsträger herausgenommen werden.

     

    Zwischen Olympia und dem deutschen Arbeitsrecht gibt es damit wenig Parallelen.

     

    Eine schöne Olympiade und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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