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    20.06.2021

    Öffentlichkeitsgrundsatz bei demokratischen Wahlen


    „Ich habe da offensichtlich einen Fehler gemacht, und das tut mir sehr, sehr leid…“. „Das war Mist“. Diese Zitate stammen von der Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock, nachdem bekannt wurde, dass ihr veröffentlichter Lebenslauf sagen wir „geschönt“ wurde. Die Reaktionen haben gezeigt, wie wichtig Ehrlichkeit und Transparenz bei demokratischen Wahlen ist. Aus diesem Grund sind in den Vorschriften zu den verschiedenen Wahlen, wie die des Bundestags, des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Instrumente enthalten, die einen Missbrauch oder eine Fälschung vermeiden oder zumindest erschweren sollen. Zum Beispiel der Öffentlichkeitsgrundsatz.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 24.02.2021 (7 ABR 38/19) über eine Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entschieden.

     

    Grundsatz

     

    Nach der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollständig teilzunehmen, es sei denn, es läge ein Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands vor, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist.

     

    Mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz sollen Wahlfälschungen vermieden werden. Direkt nach dem Schluss der Wahl werden die Stimmzettel öffentlich und unter Anwesenheit des gesamten Wahlgremiums, z.B. Betriebswahlvorstands geöffnet, auf Richtigkeit überprüft und gezählt.

     

    Der Fall

     

    Am 10.04.2018 fand bei einer AG eine Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat statt. Die AG beschäftigte knapp 4.500 Arbeitnehmer. Es war damit ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu wählen, der aus sechs Vertretern der Arbeitnehmer (4 Arbeitnehmer, 2 Vertreter der Gewerkschaften) und sechs Vertretern der Anteilseigner besteht.

     

    Am Hauptsitz der AG war ein Betriebswahlvorstand mit fünf Mitgliedern ohne Ersatzmitglieder gebildet. An der öffentlichen Stimmauszählung nahm ein Mitglied des Betriebswahlvorstands nicht teil, ein anderes Mitglied des Betriebswahlvorstands war zu Beginn der Auszählung für einen unbestimmten Zeitraum abwesend.

     

    Es gab Unstimmigkeiten über die Auszählung der Stimmen. Ein Antrag auf Neuauszählung der Stimmen wurde abgelehnt. Das nicht neu ausgezählte Wahlergebnis wurde am 17.04.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurde angefochten mit der Begründung, der Betriebswahlvorstand sei während der gesamten Stimmauszählung nicht vollständig anwesend gewesen.

     

    Beschluss des BAG

     

    Das BAG hält die Rechtsbeschwerde der AG für unbegründet. Das ArbG und das LAG hätten dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Betriebswahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, da er die Auszählung der Stimmen und die Prüfung der Gültigkeit der Stimmen zeitweise in Abwesenheit des Mitglieds durchgeführt habe, ohne dass das Mitglied an der Teilnahme verhindert gewesen wäre.

     

    Ohne dass eine Unstimmigkeit oder eine Fälschung tatsächlich festgestellt wurde, ist die Wahl bereits deshalb anfechtbar, weil der Betriebswahlvorstand nicht vollständig bei der Stimmauszählung anwesend war und ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz besteht.

     

    Ich habe diesen Blog geschrieben und das habe ich sehr sehr gern gemacht.

     

    Mit ehrlichen herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag) erschienen.

     

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