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    30.11.2022

    Newsletter Arbeitsrecht Dezember 2022


    Newsletter Arbeitsrecht Dezember 2022

    Liebe Leserinnen und Leser,

     

    die Inflationsrate in Deutschland ist im Oktober auf 10,4 Prozent angestiegen und damit so hoch wie seit 70 Jahren nicht mehr. Zwar ist im November mit "nur noch" 10,0 Prozent ein rückläufiger Trend zu beobachten, ein erhebliches Absinken ist aber vorerst nicht zu erwarten. Da sich – auch wegen des demografischen Wandels – der Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte verstärkt hat, verlangen immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen. Da die meisten Unternehmen jedoch auch mit steigenden Energiekosten zu tun haben, wird es immer schwieriger, die Ausgabenseite im Griff zu behalten. Der Gesetzgeber hat hier naturgemäß wenig Einfluss. Die Bundesregierung hat jedoch eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro bis Ende 2024 auf den Weg gebracht, die inzwischen gesetzlich verankert ist. Sie kann in der geschilderten "Zwickmühle" möglicherweise ein nützliches Instrument sein. Was es damit genau auf sich hat, können Sie in unserem "Blickpunkt-Beitrag" lesen.

     

    Auch die Rechtsprechung war wieder sehr aktiv. Passend zur Saison hat der Europäische Gerichtshof wichtige Entscheidungen im Urlaubsrecht gefällt. Für die Personalpraxis besonders bedeutend ist das Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen und zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitgeber beim Urlaubnehmen. Eine Besprechung hierzu und zu weiteren praxisrelevanten Entscheidungen, auch des Bundesarbeitsgerichts, können Sie in unserer Rechtsprechungsrubrik aufrufen.

     

    Wir wünschen Ihnen einen nicht zu aufregenden Jahresendspurt und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

     

    Mit besten Grüßen

     

    Markus Künzel

     

    Der Newsletter kann unter diesem Link eingesehen werden.

     

    Das in diesen Beiträgen gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit die Aussagen dies erfordern.

     

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