Ihre
Suche

    08.11.2023

    Neues zu Reiserücktritten und Corona


    Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 103/22) hat am 19. September 2023 für Klarheit hinsichtlich einer in Streit stehenden Frage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesorgt. Die Entscheidung hat allerdings auch über die Corona-Pandemie hinaus erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Umstände als außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar waren. Dies ist aber nur eine grundsätzliche Einordnung, denn der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es auch von Bedeutung sei, ob die mit der Durchführung der reiseverbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.

     

    Wer also eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, für den sei es zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (so Leitsatz 3 der Entscheidung).

     

    Der Bundesgerichtshof hat also die immer wieder streitig diskutierte Frage beantwortet, ob eine Reise storniert werden kann, wenn bereits bei Buchung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände für den Reisenden erkennbar vorlagen oder mit diesen zu rechnen war, die dann im Zeitpunkt des Reiseantritts verwirklicht waren. Die Entscheidung wurde letztlich erst notwendig, da die veränderte Formulierung in der Vorschrift des BGB, die sich mit dem kostenfreien Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen befasst (§ 651 h Abs. 3 BGB), den unionsrechtlich geprägten Begriff "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände", der bereits aus der Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/04 bekannt ist, verwendet. Hiermit einher gehen die Ablösung des zwischen 1994 und 2018 verwandten Begriffs der "höheren Gewalt". Während die höhere Gewalt als Tatbestandsmerkmal stets die Unvorhersehbarkeit der die Reise beeinträchtigenden Umstände enthielt, ist diese Vorhersehbarkeit bei § 651 h Abs. 3 und dem nunmehr verwandten Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nicht mehr Tatbestandsmerkmal. Dies führte die Rechtsprechung zu der Problematik, dass Pauschalreisende schon in Kenntnis der Pandemie ab dem Frühjahr 2020 und noch später Reisen buchten, und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt kostenfrei stornieren wollten. Nach der alten Rechtslage wäre eine solche Stornierung kaum möglich gewesen, da die Corona-Pandemie und deren Auswirkung jedenfalls vorhersehbar waren (wenn auch nicht in allen Einzelheiten). Eine vollständige Abkehr von dieser Überlegung (wer die Gefahr kennt, kann sich nicht später darauf berufen, er wolle jetzt doch nicht reisen) hätte letztlich die für Reiseveranstalter überaus missliche Konsequenz gehabt, dass Kunden keinerlei Risiko tragen, die Reisebuchungen vornehmen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorhersehbar oder gar sicher war, dass die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein würde. Die Buchung selbst wäre also für den Kunden risikolos möglich gewesen und der Reiseveranstalter hätte bis knapp vor Reiseantritt die Reise vorhalten müssen. Der Bundesgerichtshof begründet dies – im Ergebnis zutreffende – Ergebnis mit der Überlegung, dass § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 12 Abs. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie dem Reisenden die Möglichkeit bieten wollen, sich ohne finanzielle Belastung vom Vertrag zu lösen, wenn die Durchführung der Reise mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls dann keine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Zumutbarkeit vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen. 

     

    In diesem Zusammenhang ist auch der inzwischen vorliegende Schlussantrag der Generalanwältin Laila Medina vom 21. September 2023 in den Rechtssachen C 414/22 (Doc LX Travel Events GmbH) und C 584/22 (Kiwi Tours GmbH) von Bedeutung, wonach es für die Frage, ob ein Rücktritt des Reisenden bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kostenfrei möglich ist, ist nur auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und später eintretende Umstände, die nach Eintreten einen kostenfreien Rücktritt erlauben würden, nicht zu berücksichtigen sind. In beiden Fällen zeigt sich deutlich, dass die zum Teil überbordenden Auswirkungen des Verbraucherschutzes, die einseitig Risiken auf Reiseveranstalter verlagert haben, durch die Rechtsprechung eingegrenzt werden sollen.

     

    Wer also bucht, obwohl er um die Risiken weiß, kann nicht kostenfrei zurücktreten; wer auf gut Glück kostenfrei zurücktreten möchte und auf die Entwicklung in der Zukunft hofft, kann dies ebenfalls nicht. Insgesamt stellen wir also eine deutlich besser austarierte Gewichtung der Interessen zwischen Verbrauchern und Reiseveranstaltern fest.  

     

    Prof. Dr. Hans-Josef Vogel

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

     

    Prozessfinanzierung im Fokus – Einfluss auf die Verfahrensdynamik, Kostenrisiko
    Angesichts wirtschaftlicher Unsicherheiten, steigender Prozesskosten und eines…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Berliner Stadtwerke beim Erwerb des Windparks Diehlo-West von JUWI
    Berlin, 7. September 2026 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    OLG Brandenburg zum Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zu Unternehmensverträgen
    Das OLG Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2026 mit den…
    Weiterlesen
    Zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot als Grund für die Löschung der Geschäftsführereintragung im Handelsregister
    Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2026 Aussagen zu den…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Christian Noll beim Management-Buy-out von baden.fm
    Freiburg, 20. August 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten JLL Partners beim Erwerb von Life Couriers
    Berlin/Mailand, 19. August 2026 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Gesellschafter von FOGTEC beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an DPE
    München, 19. August 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten stärkt Konfliktlösungspraxis und deutsch-türkisches Beratungsgeschäft mit Dr. Gökçe Uzar Schüller als Equity Partnerin
    Frankfurt, 18. August 2026 – ADVANT Beiten baut ihre internationale…
    Weiterlesen
    Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
    Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für…
    Weiterlesen