- Terminservice- und Versorgungsgesetz passiert Bundesrat -
Der Bundesrat hat am 12. April 2019 das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet, das voraussichtlich am 01. Mai in Kraft treten wird.
Die Neuerungen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Finanzinvestoren an Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind wesentlich weniger restriktiv ausgefallen, als zuvor angenommen.
Bisher war es Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen gestattet, MVZ frei zu gründen. Das TSVG sieht beispielhaft vor, dass diese MVZ-Gründungsbefugnis (oder sich an ihm bzw. einer MVZ Trauergesellschaft zu beteiligen) zukünftig ausschließlich bei einem sogenannten "Fachbezug" möglich sein soll. Fachbezug ist jedoch auch anzunehmen für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, also z.B. hausärztlichen, internistischen, urologischen, kardiologischen oder radiologischen Leistungen. Wie die Zulassungsausschüsse diesen Fachbezug zukünftig werten, bleibt abzuwarten.
Zu begrüßen ist, dass das TSVG für die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen gegründeten MVZ, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes bereits zugelassen wurden, einen Bestandsschutz vorsieht.
Ebenso erhalten zukünftig anerkannte Praxisnetze (Interdisziplinäre Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen sowie Psychotherapeuten) eine MVZ-Gründungsbefugnis.
Im Bereich von zahnmedizinischen MVZ wurde die Gründungs-/Beteiligungsmöglichkeit eingeschränkt. Zukünftig hängt sie vom Versorgungsgrad im sogenannten Planungsbereich ab. Beispielhaft können zahnärztliche MVZ dann nicht mehr gegründet werden, wenn in demselben Planungsbereich der Versorgungsanteil des gründungswilligen Krankenhauses bereits 10 % erreicht hat.
Dass das TSVG weniger einschränkend ausgefallen ist, als ursprünglich befürchtet, ist insbesondere vor dem Hintergrund einer weitreichenden Versorgungssicherheit zu begrüßen. MVZ bilden einen wesentlichen Bestandteil der Patientenversorgung in Deutschland.
Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen Dr. Sebastian Weller gerne.