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    06.01.2021

    Neue EHS-Leitlinien in Kraft


    Am 1. Januar 2021 sind die EU-Leitlinien für Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („EHS-Leitlinien“) in Kraft getreten. Sie ersetzen damit zu Beginn des neuen EHS-Handelszeitraums die alten EHS-Leitlinien aus 2012.

     

    Das EU-Emissionshandelssystem („EU-EHS“) ist ein Instrument zur Senkung von Treibhausgasemissionen im Rahmen des „europäischen Grünen Deals“, der die EU bis 2050 zu Klimaneutralität führen soll (https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen „CO2-Emissionen mit einem Preisschild versehen“ werden, so Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission. Diese Bepreisung geschieht seit 2005 durch das EHS. Damit einher geht jedoch die Gefahr, dass Unternehmen aufgrund der Kostensteigerung ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern, wo keine vergleichbaren Klimaziele angestrebt werden. Folge dessen wäre eine sinkende Wirtschaftstätigkeit innerhalb der EU bei global gleichbleibendem Emissionsausstoß.

     

    Dieser Gefahr wollen die EHS-Leitlinien entgegentreten. Mitgliedstaaten können Unternehmen aus bestimmten Sektoren einen teilweisen Ausgleich für höhere Strompreise gewähren, die sich aus den durch das EU-EHS gesetzten CO2-Preissignalen ergeben („indirekte CO2-Kosten“).

     

    In den Leitlinien werden die von der EU-Kommission angelegten EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen für solche Ausgleichsleistungen benannt. Hierdurch sollen beihilfebedingte Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden werden. Außerdem dürfen die Beihilfen nicht dem Zweck des EHS – der Senkung der Emissionen durch ein CO2-Preissignal – zuwiderlaufen.

     

    Beihilfen dürfen dabei nur in Sektoren fließen, bei denen die Gefahr der Produktionsverlagerung tatsächlich besteht: Insgesamt benennt die EU-Kommission zehn Sektoren und 20 Teilsektoren. Erfasst sind insbesondere Sektoren, in denen in erheblichem Umfang internationaler Handel stattfindet, in denen Energiekosten eine wesentliche Rolle spielen oder in denen Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz nur begrenzt vorhanden sind.

     

    Der Ausgleichssatz wird in den neuen EHS-Leitlinien auf 75 % (bisher 85 %) festgelegt. Ein Ausgleich darf für nur für energieeffiziente Technologien gewährt werden, um die Anreize für diese Technologien zu wahren.

     

    Zudem sind bei der Gewährung der Unterstützung von den Mitgliedstaaten bestimmten Auflagen zu machen. Die Unternehmen müssen zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen ergreifen, wie die Durchführung und Umsetzung der Empfehlungen von Energieaudits oder die Begünstigung nachhaltiger Investitionen.

     

    Die neuen EHS-Leitlinien sind hier abrufbar.

     

    Christopher Theis

     

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