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    24.03.2025

    Mitgehangen: Keine Eintragung einer KG bei Nichteintragung ihrer einzutragenden Komplementärin


    Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin ebenfalls einzutragen ist und diese Eintragung (noch) nicht erfolgt ist.

    OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.7.2024, 7 W 41/24

    Eintragungspflicht KG und GmbH

    Nach § 162 HGB, 106 Abs. 2 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) eintragungspflichtig und hat bei ihrer Anmeldung bei dem Handelsregister insbesondere auch Informationen über ihre Kommanditisten und ihre Komplementäre mitzuteilen. Für die GmbH, die oftmals als einzige Komplementärin einer KG eingesetzt wird (GmbH & Co. KG), ist die Eintragung konstitutiv: Erst mit Eintragung der Gesellschaft entsteht nach § 13 GmbHG die GmbH.

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft getreten am 01.01.2024) wurde ein neuer § 707a in das BGB eingeführt, und zwar in erster Linie, um auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Eintragungsmöglichkeit im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu schaffen. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB macht die Eintragung der GbR von der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft(en) abhängig, um Publizitätsdefizite bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft zu verhindern. Die Norm gilt über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 entsprechend für die KG.

    Sachverhalt

    In dem von dem OLG Brandenburg entschiedenen Fall begehrte eine KG ihre Eintragung in das Handelsregister. Ihre Komplementärin ist eine (noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

    Die KG wehrte sich gegen eine Verfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung der KG abgelehnt und ihr eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wurde. Das Registergericht ist der Meinung, die KG könne so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wie ihre Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen sei.

    Entscheidung des OLG Brandenburg

    Das OLG Brandenburg gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Auffassung. Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin (noch) nicht eingetragen sei.

    Die früher unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit einer Vor-GmbH (also einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH) als ihrer Komplementärin eingetragen werden, sei aufgrund der am 01.01.2024 durch das MoPeG in Kraft getretenen Änderung des Registerrechts obsolet.

    Zwar eigne sich grundsätzlich auch eine GmbH in Gründung als Komplementärin einer KG. Der neue § 707a Abs. 1 S. 2 BGB gelte jedoch nach den §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 lit. b HGB über seinen Wortlaut hinaus auch für die KG und ordne auch für diese an, dass sie erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin eingetragen sei. Diese doppelte Registerpublizität, die sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter-Gesellschaft gelte, sei als eines der mit der Rechtsänderung verfolgten Ziele auch für die KG zu beachten.

    Es reiche für die Eintragung der KG nicht aus, dass ihre Komplementär-GmbH bereits als Vor-GmbH errichtet sei, also der Gesellschaftsvertrag bereits notariell beurkundet (und der Eintragungsantrag gestellt) wurde. Zwar bedürfe eine Vor-GmbH keiner Eintragung; allerdings sehe der Gesellschaftsvertrag der KG gerade nicht die Vor-GmbH, sondern die GmbH als deren Komplementärin vor. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB lasse es für die Eintragung nicht genügen, dass für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt sei. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft (GmbH) eröffne der Gesellschaft (KG) deren eigene Eintragung.

    Anmerkung und Auswirkungen

    Das OLG Brandenburg setzt mit seinem Beschluss konsequent die mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgte gesetzgeberische Absicht der doppelten Registerpublizität um und schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit zur früheren Praxis.

    Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die bisher zulässige Vorgehensweise, die KG (zunächst) mit ihrer Vor-GmbH als Komplementärin einzutragen, überholt ist. Die Gründer einer GmbH & Co. KG haben das Erfordernis der doppelten Registerpublizität zu beachten und mit der Anmeldung der KG zu warten, bis die Komplementär-GmbH eingetragen ist. Dies streckt den Eintragungsvorgang einer GmbH & Co. KG in zeitlicher Hinsicht. Bei zeitkritischen Gründungen (Investitionen) oder Umstrukturierungen kann es daher sinnvoll sein, auf Mantelgesellschaften zurückzugreifen.

    Gerhard Manz
    Dr. Christian Osbahr

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

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